Änderung von Teilstrecken der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark
10000076Law01.06.1969Originalquelle öffnen →
Burgenland
Landesverfassungsgesetz vom 25. Februar 1969 über die Änderung von Teilstrecken der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark
StF: LGBl. Nr. 16/1969
Der Landtag hat beschlossen:
Burgenland
Die Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark ist im Bereich der burgenländischen Gemeinde Deutsch Kaltenbrunn (politischer Bezirk Jennersdorf) und der steiermärkischen Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Blumau in Steiermark (politischer Bezirk Fürstenfeld) zwischen den Grenzpunkten 1 und 5 durch die Mittellinie der Lafnitz, so wie diese im beiliegenden Plan (Anlage 1) dargestellt ist, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen dieser Mittellinie bestimmt.
Burgenland
Die Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark ist im Bereich des sogenannten „Honigwinkels“ der burgenländischen Gemeinde Loipersdorf im Burgenland (politischer Bezirk Oberwart) und der steiermärkischen Gemeinde Lungitztal (seit 1. Jänner 1969 Gemeinde Lafnitz, politischer Bezirk Hartberg) zwischen den Grenzpunkten 1 und 7 durch den beiliegenden Plan (Anlage 2) bestimmt.
Burgenland
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit dem nach Artikel 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetz und Verfassungsgesetz des Landes Steiermark an dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
Burgenland
Burgenland
Salzburg
Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 2. März 1959 über Badgastein-Böckstein zum Heilvorkommen (Heilquelle)
StF: LGBl Nr 40/1959
Salzburg
Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 3. Juni 1930, LGBl. Nr. 59, über das Heilquellen- und Kurortewesen in der geltenden Fassung wird kundgemacht, daß die Landesregierung mit Bescheid vom 17. Feber 1959, Zl. 2157/III-1959, den Radhausberg-Unterbaustollen (Paselstollen) in Böckstein, Gemeinde Badgastein, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 7 des angeführten Gesetzes zum Heilvorkommen (Heilquelle) erklärt hat.
Kärnten
Gesetz vom 26. Juni 1980 über Maßnahmen zur Bekämpfung von
Katastrophenfolgen (Kärntner Katastrophenhilfegesetz - K-KHG)
StF: LGBl Nr 66/1980
Kärnten
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Maßnahmen zur Verhinderung der Ausweitung und zur Beschränkung der Menschen oder Sachen treffenden Auswirkungen einer Katastrophe (Katastrophenhilfe).
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für Maßnahmen nach Abs. 1, die in Gesetzgebung oder in Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes fallen.
Kärnten
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die in ihrem Bereich möglichen und absehbaren Katastrophenfälle und deren mögliche Auswirkungen die für die Vorbereitung und Durchführung einer wirksamen Katastrophenhilfe (§ 1 Abs. 1) erforderlichen Maßnahmen in einem Katastrophenschutzplan vorzusehen.
(2) Vor der Erstellung des Katastrophenschutzplanes hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Gemeinden zu hören. Die Gemeinden haben die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere über die in ihrem Gemeindegebiet bestehenden Möglichkeiten der Alarmierung und Nachrichtenübermittlung, über die verfügbaren Hilfspersonen und vorhandenen Geräte (Werkzeuge, Arbeitsmaschinen, Kraftfahrzeuge), über Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose und Verletzte, über eine Notversorgung (Nahrungsmittel und Decken) und über die mögliche ärztliche Hilfe in Kenntnis zu setzen.
(2a) Von der Erstellung des Katastrophenschutzplanes hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch jene Rettungsorganisationen zu hören, die unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 genannten Katastrophenfälle in Betracht kommen und die in ihrem Sprengel ihren Standort haben. Die Rettungsorganisationen haben die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere über ihre Möglichkeiten zur Hilfeleistung, die Möglichkeiten der Alarmierung und der Nachrichtenübermittlung, über die verfügbaren Hilfspersonen und die vorhandenen Rettungsmittel in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Gemeinden den Katastrophenschutzplan zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung hat für den Fall, daß mehrere Bezirke von den Auswirkungen einer Katastrophe betroffen sind oder eine Assistenzleistung des Bundesheeres erforderlich ist, die erforderlichen Maßnahmen zur Koordinierung der Katastrophenhilfe (§ 1 Abs. 1) in einem Katastrophenschutzplan des Landes vorzubereiten.
Kärnten
(1) Für Betriebe der oberen Klasse gemäß Art. 3 Z 3 der Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU hat die Bezirksverwaltungsbehörde in Ergänzung der Katastrophenschutzpläne gemäß § 2 innerhalb von zwei Jahren nach Übermittlung der Informationen gemäß Abs. 4 externe Notfallpläne im Sinne des Art. 12 der Seveso-III-Richtlinie für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen.
(2) Die externen Notfallpläne für Betriebe gemäß Abs. 1 sind über die Zwecke des § 2 Abs. 1 hinaus zu erstellen, um
(3) Die externen Notfallpläne haben insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
(4) Der Inhaber eines Betriebes gemäß Abs. 1 ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben, für die erst nach ihrer Inbetriebnahme ein externer Notfallplan zu erstellen ist, sind diese Informationen längstens innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem Abs. 1 auf den Betrieb anzuwenden ist, zur Verfügung zu stellen. Der Inhaber des Betriebes sowie die Inhaber von Betrieben der unteren und der oberen Klasse gemäß Art. 3 Z 2 und 3 der Seveso-III-Richtlinie oder Gruppen von Betrieben, für welche aufgrund ihrer geographischen Lage und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese folgenschwerer sein können, sind bei der Erstellung des externen Notfallplanes zu beteiligen und deren interne Notfallpläne sind zu berücksichtigen. Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht die Behörde ist, der der Betrieb den Sicherheitsbericht gemäß Art. 10 der Seveso-III-Richtlinie zu übermitteln hat, ist auch diese Behörde vor der Erstellung des externen Notfallplans, insbesondere im Hinblick auf Domino-Effekte gemäß Art. 9 der Seveso-III-Richtlinie, anzuhören.
(5) Der Entwurf eines externen Notfallplanes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, von der Standortgemeinde sowie von den an diese angrenzenden Gemeinden für mindestens sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Kundmachung an der Amtstafel und durch Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung und, wenn von den betroffenen Gemeinden regelmäßig ein Publikations- oder Mitteilungsblatt herausgegeben wird, auch in diesem bekanntzugeben. Die Kundmachung hat die Auflagefrist und den Hinweis zu enthalten, daß innerhalb der Auflagefrist jedermann berechtigt ist, zum Entwurf Stellung zu nehmen. Bei der Erstellung des externen Notfallplans sind die abgegebenen Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen.
(6) Die externen Notfallpläne sind in jeweils angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei der Überprüfung sind Veränderungen im Betrieb, bei den Notfall- und Rettungsdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse über die Behandlung schwerer Unfälle zu berücksichtigen. Abs. 4 ist anzuwenden. Sind wesentliche Änderungen des externen Notfallplanes erforderlich, ist gemäß Abs. 5 vorzugehen.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aufgrund der Informationen in den Sicherheitsberichten gemäß Art. 10 der Seveso-III-Richtlinie entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplanes gemäß Abs. 1 erübrigt. Diese Entscheidung ist zu begründen und gegebenenfalls jenen benachbarten Mitgliedstaaten der EU und jenen benachbarten Bundesländern mitzuteilen, deren Gebiete sich nahe am Betriebsgelände befinden. Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.
21.07.2015
Kärnten
(1) Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Mineralabfallrichtlinie 2006/21/EG hat die Bezirksverwaltungsbehörde – sofern nicht § 2a anzuwenden ist – in Ergänzung der Katastrophenschutzpläne gemäß § 2 externe Notfallpläne mit Angabe der im Notfall im Umkreis des Standortes zu ergreifenden Maßnahmen zu erstellen.
(2) Der Betreiber der Abfallentsorgungseinrichtung gemäß Abs. 1 ist zu beteiligen und dessen interner Notfallplan ist zu berücksichtigen. Die nach dem Mineralrohstoffgesetz für die Abfallentsorgungseinrichtung zuständige Behörde ist vor Erstellung des externen Notfallplans anzuhören.
(3) § 2a Abs. 2, Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
(4) Die externen Notfallpläne haben insbesondere jene Informationen zu enthalten, die gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Mineralabfallrichtlinie 2006/21/EG der betroffenen Öffentlichkeit mitgeteilt werden müssen.
(5) Der Betreiber der Abfallentsorgungseinrichtung gemäß Abs. 1 hat der Bezirksverwaltungsbehörde bei einem schweren Unfall unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, um die Folgen des Unfalls für die menschliche Gesundheit zu minimieren und das Ausmaß der tatsächlichen oder potentiellen Umweltschäden zu bewerten und auf ein Minimum zu begrenzen.
28.01.2013
Kärnten
(1) Die Anordnung von Maßnahmen der Katastrophenhilfe (§ 1 Abs. 1) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Notfallpläne gemäß §§ 2a oder 2b sind unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt und ihre Anwendung erforderlich erscheint. Einsatzleiter ist der Bezirkshauptmann, in den Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister.
(2) Der Bezirkshauptmann, in den Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, hat für seine Beratung im Katastrophenfall aus den an Maßnahmen der Katastrophenhilfe beteiligten Stellen sowie aus sonstigen Fachleuten einen dem Ausmaß und der Art der Katastrophe angepaßten Katastrophenstab zu bilden.
(3) Die Landesregierung hat für die Fälle des § 2 Abs. 4 für den Bereich des gesamten Landes einen Einsatzleiter zu bestellen. Der Einsatzleiter hat für diese Fälle einen Katastrophenstab unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 zu bilden.
(4) Der Bezirkshauptmann kann bestimmte Maßnahmen der Katastrophenhilfe, insbesondere auch Maßnahmen nach §§ 5 und 6, dem Bürgermeister als örtlichem Einsatzleiter übertragen, wenn und soweit dies im Interesse einer raschen und geordneten Durchführung der Katastrophenhilfe erforderlich erscheint. Für diese Fälle hat der Bürgermeister einen örtlichen Katastrophenstab unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 zu bilden.
(5) Die Einsatzleiter haben das Recht, mit der Leitung bestimmter Einsätze hiefür besonders geeignete Personen zu betrauen. Die Leitung des Einsatzes der Feuerwehr obliegt - unbeschadet des Anordnungsrechtes des Einsatzleiters - dem Bezirksfeuerwehrkommandanten als Hilfsorgan des Bezirkshauptmannes; dies gilt für den Landesfeuerwehrkommandanten in den Fällen des § 2 Abs. 4 sinngemäß. Für die Leitung des Einsatzes von Katastrophenhilfszügen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes gelten die Bestimmungen des Kärntner Feuerwehrgesetzes.
28.01.2013
Kärnten
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, sämtliche ihr zur Verfügung stehende Einrichtungen, insbesondere die Freiwilligen Feuerwehren, Schulliegenschaften und sonstige für die Katastrophenhilfe geeignete Gebäude, Räumlichkeiten, Liegenschaften oder Geräte dem Einsatzleiter über seine Aufforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Land hat landeseigene Einrichtungen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Katastrophenhilfe besonders geeignet sind, dem Einsatzleiter über seine Aufforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Kärnten
(1) Der Einsatzleiter hat das Recht, bei Gefahr im Verzug während des Katastropheneinsatzes
(2) Der Einsatzleiter hat das Recht, fremde Grundstücke und Gebäude zur vorläufigen Unterbringung der durch die Katastrophe betroffenen oder an der Abwehr und Bekämpfung einer Katastrophe beteiligten Personen in Anspruch zu nehmen, sofern die zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht ausreichen. Ausgenommen von der Inanspruchnahme sind Grundstücke und Gebäude, die zur Erfüllung militärischer Aufgaben dienen.
(3) Die Ausübung der Zwangsrechte hat bei möglichster Schonung der in Anspruch genommenen Sachen zu erfolgen. In Anspruch genommene Einsatzmittel sind nach Beendigung des Einsatzes zurückzustellen.
Kärnten
(1) Soweit der Einsatz der Feuerwehr und sonstigen an Maßnahmen der Katastrophenhilfe beteiligten Personen nicht ausreicht, ist der Einsatzleiter- unbeschadet der nach anderen Gesetzen bestehenden Befugnisse - berechtigt, jede taugliche Person im Gemeindegebiet im Rahmen der Zumutbarkeit zur Hilfeleistung aufzubieten; ausgenommen vom Aufgebot zur Hilfeleistung sind Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sowie Personen, deren Dienstleistung zur Zeit der Katastrophe zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist.
(2) Die aufgebotenen Personen sind verpflichtet, während der Dauer ihres Einsatzes die Anordnungen des Einsatzleiters oder der von ihm jeweils mit der Leitung bestimmter Einsätze beauftragten Personen zu befolgen.
(3) Soweit Anordnungen nach Abs. 1 Wehrpflichtige der Reserve betreffen, dürfen hiedurch militärische Interessen, insbesondere bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001, oder bei einer unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes nicht beeinträchtigt werden.
Kärnten
(1) Die Organe des Wachkörpers der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 1 lit. a bis c und e mitzuwirken durch
(2) Vor einer Inanspruchnahme des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 5 des Wehrgesetzes 2001 durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist die Landesregierung zu hören.
28.01.2013
Kärnten
(1) Für die aus der Inanspruchnahme von Zwangsrechten gemäß § 5 Abs.1 und 2 entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile hat das Land angemessene Entschädigung zu leisten. Entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen. Das Land hat das Recht, die Höhe der Entschädigung durch geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Folgen der ausgeübten Zwangsrechte (§ 5 Abs. 1 und 2) zu mindern.
(2) Für vermögensrechtliche Nachteile, die den Freiwilligen Feuerwehren anläßlich des Katastropheneinsatzes entstehen, hat das Land angemessene Entschädigung zu leisten, soweit § 47 des Kärntner Feuerwehrgesetzes nicht eine kostenlose Hilfeleistung vorsieht. Entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen.
(3) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen insoweit nicht, als für vermögensrechtliche Nachteile anderweitige gesetzliche oder vertragliche Entschädigungsansprüche oder Kostentragungspflichten bestehen oder die Maßnahmen nach § 5 den Verpflichteten selbst oder deren Angehörigen zum unmittelbaren Schutz vor Personen- oder Sachschäden dienten.
(4) Erleidet eine zur Hilfeleistung aufgebotene Person (§ 6) oder ein Angehöriger einer Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 1 im Zuge eines Katastropheneinsatzes bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten nach diesem Gesetz gesundheitliche Schäden, so hat das Land für die Heilungskosten bzw. eine angemessene, den Grundsätzen der Sozialhilfe entsprechende Invaliditätsrente aufzukommen, soweit diese nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen gedeckt sind. Führt der Einsatz eines dieser Helfer zu seinem Tode, so sind die Bestattungskosten vom Land zu tragen und ist den unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen die entfallene Unterhaltsleistung, soweit diese nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen gedeckt ist, vom Land zu ersetzen.
(5) Forderungen nach Abs. 1 bis 4 sind binnen acht Wochen nach Eintritt des Schadens beim Land geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist von acht Wochen kann der Schaden nur mehr dann geltend gemacht werden, wenn der Berechtigte nicht in der Lage war, seinen Anspruch anzumelden. Wird über die Entschädigung dem Grund oder der Höhe nach kein Einvernehmen erzielt, können solche Forderungen im Verfahren außer Streitsachen bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel die die Entschädigungsforderung begründende Handlung gesetzt wurde, geltend gemacht werden.
Kärnten
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen.
13.02.2014
Kärnten
Die den Gemeinden gemäß § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Kärnten
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweise auf diese Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, beziehen sich die Verweise auf folgende Richtlinien in der nachstehend geführten Fassung:
21.07.2015
Kärnten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Bis zum 31. Dezember 2001 tritt im § 9 Abs. 2 an die Stelle des Betrages von 2.180 Euro der Betrag von S 30.000,-.
(3) Bestehende Betriebe gemäß § 2a Abs. 1 sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die Informationen gemäß § 2a Abs. 4 bis längstens 1. Februar 2001 mitzuteilen, damit die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich externe Notfallpläne erlassen kann. § 9 Abs. 1 lit. f ist anzuwenden.
(4) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl Nr L 10 vom 14. Jänner 1997, S. 13, umgesetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Für Betriebe, auf die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Voraussetzungen des Artikels I Z 3 zutreffen, gilt das In-Kraft-Treten des Artikels I als maßgeblicher Zeitpunkt für die Frist für das Zurverfügungstellen der Informationen.
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (1.2.2013)
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Bei am 1. Juni 2015 bestehenden Betrieben der oberen Klasse (Art. 3 Z 3 der Seveso-III-Richtlinie) ist ein bestehender externer Notfallplan an Art. I anzupassen, wenn der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben sowie die Informationen gemäß Art. I Z 5 nicht § 2a, in der Fassung des Art. I Z 1 bis 6 dieses Gesetzes, entsprechen oder sich diese Informationen seit der Erstellung des externen Notfallplans geändert haben. Die Betreiber sind verpflichtet, der Behörde bis 1. Juni 2016 die erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(3) Bei am 1. Juni 2015 bestehenden Betrieben der oberen Klasse (Art. 3 Z 3 der Seveso-III-Richtlinie), für die bisher kein externer Notfallplan erstellt wurde, ist dieser neu zu erstellen. Die Betreiber sind verpflichtet, der Behörde bis 1. Juni 2016 die Informationen gemäß Art. 1 Z 5 (§ 2a Abs. 4 K-KHG) zu übermitteln.
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