Hebammengebührenverordnung
10000066Ordinance01.01.1968Originalquelle öffnen →
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Dezember 1967 über die Festsetzung der Gebühren der Hebammen (Hebammengebührenverordnung)
StF: LGBl. Nr. 39/1967
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Landesgesetzes vom 16.5.1950, LGBl. Nr. 13 (Sprengelhebammengesetz), wird verordnet:
Den Hebammen stehen für die berufsmäßigen Leistungen Gebühren nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen zu, wenn nicht andere Vorschriften, insbesondere von den Krankenkassen zu leistende Gebühren in Frage kommen.
Für nachstehend bezeichnete Leistungen gelangen folgende Gebühren zur Anwendung:
Soferne die Gebührenordnung einen Spielraum zwischen Höchst- und Mindestsätzen vorsieht, richten sich die zu bemessenden Gebühren nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, wobei insbesondere die Vermögenslage des Zahlungspflichtigen zu berücksichtigen ist.
(1) Die Mindestsätze sind anzuwenden:
(2) In den angeführten Fällen ist die Berechnung höherer Sätze nur dann gestattet, wenn die besondere Schwierigkeit der Leistungen oder das Maß des Zeitaufwandes dies im einzelnen Falle rechtfertigt.
Als Nacht im Sinne vorstehender Vorschriften gilt in der Zeit vom 1.4. bis 30.9. die Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr, in den übrigen Monaten die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr.
(1) Über Beschwerden hinsichtlich der Gebührenvorschreibungen entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde (Stadtsenat), gegen deren Entscheidung die Berufung an die Landesregierung zulässig ist. Das Verfahren regelt sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950).
(2) Übertretungen werden, soferne nicht anderweitig eine strafbare Handlung oder Unterlassung vorliegt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel VII, EGVG. 1950 geahndet.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1968 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Landesregierung vom 8. Oktober 1958 über die Festsetzung der Gebühren der Hebammen (Hebammengebührenordnung), LGBl. Nr. 23, aufgehoben.
Tirol
Verordnung des Landeshauptmannes vom 15. September 1980, mit der die Marken des behördlichen Waldhammers festgesetzt werden
StF: LGBl. Nr. 46/1980
Auf Grund des § 172 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet:
Tirol
§ 1
Für den bei der behördlichen Auszeige der zur Fällung bestimmten Bestände oder Stämme zu verwendenden Waldhammer werden Marken der in der Anlage abgebildeten Form und Größe festgesetzt:
Tirol
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1980 in Kraft.
Anlage
Tirol
Anlage nicht darstellbar
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