Bienenzuchtgesetz
10000056BienenzuchtgesetzLaw18.03.1965Originalquelle öffnen →
Burgenland
Gesetz vom 26. November 1964 über die Bienenzucht (Bienenzuchtgesetz)
StF: LGBl. Nr. 14/1965 (X. Gp. RV)
Der Landtag hat beschlossen:
Die Bienenzucht steht unter Beobachtung der in diesem Gesetze enthaltenen Vorschriften jedermann frei.
(1) Als Bienenstände im Sinne dieses Gesetzes gelten alle zu einer einheitlichen Gruppe zusammengestellten Bienenvölker; auch einzeln aufgestellte Bienenvölker gelten als Bienenstand; als Hausbienenstände gelten Bienenstände, die als ordentlicher, dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere auch für die Überwinterung bestimmt sind und vom Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder sonstigen Verfügungsberechtigten eines Grundstückes errichtet werden (Standvölker). Alle anderen Bienenstände gelten als Wanderbienenstände.
(2) Der Wiederaufbau und die Wiederbesiedlung eines Hausbienenstandes innerhalb von 10 Jahren nach Auflassung sowie räumliche Erweiterungen bis zu 50 Prozent gelten nicht als Neuaufstellung.
(1) Bei der Neuaufstellung von Hausbienenständen, deren Flugöffnungen gegen ein fremdes Grundstück gerichtet sind, ist ein Mindestabstand von 10 m von der Grenze bis zum Hausbienenstand einzuhalten.
(2) Ein geringerer Abstand als 10 m ist zulässig, wenn
(3) Sind die Flugöffnungen von den in Abs. 1 genannten Örtlichkeiten abgewendet, können Hausbienenstände auch in beliebig geringerer Entfernung und ohne eine Trennwand aufgestellt werden.
(4) Die Flugfront der Hausbienenstände muß von öffentlichen Verkehrswegen mindestens 10 m und von Autobahnen mindestens 40 m entfernt sein.
Der Verfügungsberechtigte (§ 2 Abs. 1), auf dessen Grund gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen Bienenvölker aufgestellt werden, hat unbeschadet der ihm nach dem bürgerlichen Rechte eingeräumten Klagemöglichkeiten das Recht, sie auf Kosten des Aufstellers unter Aufsicht eines Imkers wegzubringen und auf einem vom Bürgermeister zu bestimmenden Platz unter entsprechender Aufsicht aufzustellen, sofern ein Grundstück hiefür zur Verfügung steht.
Zum Schutze der Bienen gegen fremde raubende Bienen sind die Halter der Bienenvölker verpflichtet, die Ursachen der Räuberei festzustellen und sie unverzüglich zu beseitigen, wenn sie im eigenen Bienenstande liegen (z. B. Weisellosikeit, unsachgemäße Fütterung).
Der Transport von Bienen auf der Straße oder mit der Bahn darf nur in bienendicht verschlossenen Behausungen mit genügender Luftzufuhr und in Begleitung eines Imkers erfolgen.
(1) Zur Beratung der Landesregierung in wichtigen und grundsätzlichen Fragen der Bienenzucht hat die Landesregierung nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschafskammer einen Konsulenten und einen Ersatzmann für das Amt der Landesregierung zu bestellen. Ebenso hat die Landesregierung für jede Bezirksverwaltungsbehörde je einen Konsulenten und je einen Ersatzmann zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren.
(2) Als Konsulenten dürfen nur Personen bestellt werden, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Bienenzucht verfügen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Entscheidungen in Fragen der Bienenzucht den Konsulenten anzuhören.
(4) Die Bienenzuchtkonsulenten üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, sie haben aber Anspruch auf Ersatz der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Kosten aus Landesmitteln.
Die Wanderung mit Bienenvölkern (Wanderbienen, Wandervölkern, Wanderimkereien) zur Honig- und Pollengewinnung ist jedermann, jedoch nur bei Seuchenfreiheit der Wandervölker und unter Beobachtung der nachfolgenden Vorschriften, gestattet.
(1) Die Wanderung mit Bienen unterliegt zeitlich keiner Beschränkung. Wandervölker sind jedoch in einem genügend weiten Abstand von besiedelten Hausbienenständen aufzustellen.
(2) Bei der Aufstellung von Wanderbienenständen ist ein Abstand von mindestens 600 m Luftlinie vom nächsten besiedelten Hausbienenstand einzuhalten. Hat ein Wanderbienenzüchter einen Wanderplatz seit 5 Jahren bezogen, kann er diesen weiterhin 5 Jahre behalten, wenn auch innerhalb eines Abstandes von 600 m Luftlinie ein neuer Hausbienenstand aufgestellt wird.
(3) Geringere Abstände können mit den benachbarten Ortsimkern vereinbart werden.
(4) Der Bürgermeister kann im Einzelfall nach Anhörung der Ortsimker geringere Abstände zulassen, wenn mit Rücksicht auf die im Ortsbereich vorhandene Anzahl der Bienenvölker und die örtlichen Verhältnisse eine Schädigung der örtlichen Bienenzüchter nicht zu befürchten ist.
(1) Die Aufstellung von Wandervölkern auf fremdem Grund und Boden ist nur mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten über das Grundstück zulässig.
(2) Die Zustimmung der Verfügungsberechtigten über die Nachbargrundstücke ist dann erforderlich, wenn die Aufstellung in einer geringeren Entfernung der Flugfront des Bienenstandes als 15 m von der Grundgrenze erfolgen soll.
(1) Die beabsichtige Aufstellung von Wandervölkern ist bei dem für den Wanderplatz zuständigen Bürgermeister unter Nachweis der Seuchenfreiheit der Wandervölker und der Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 vor der Zuwanderung schriftlich anzumelden. Die Bescheinigung über die Seuchenfreiheit ist vom zuständigen Amtstierarzt unter Zuziehung eines Sachverständigen in der Bienenzucht auszustellen und darf nicht älter als 9 Monate sein; sie gilt nur für das Ausstellungsjahr. Der Bürgermeister hat die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Einlangens zu erledigen.
(2) Die Zuwanderung darf nur untersagt werden, wenn
(3) Eine Untersagung ist binnen 8 Tagen nach Anmeldung der Partei zuzustellen, andernfalls die Partei das Recht hat, Wandervölker aufzustellen.
Der Wanderimker hat vor Antritt der Wanderung eine Haftpflichtversicherung für Schäden, welche aus der Bienenhaltung, dem Transport der Völker und an den Wanderplätzen an Personen und Sachen entstehen können, abzuschließen.
(1) Die Aufstellung der Wandervölker hat ohne Rücksicht auf deren Zahl so zu erfolgen, daß sie wenigstens 300 m nach beiden Seitenrichtungen von anderen Wanderbienenständen und mindestens 500 m von der Flugfront bereits stehender Wanderbienenstände entfernt sind. Geringere Entfernungen können im Einverständnis mit den unmittelbar benachbarten Wanderimkern vereinbart werden.
(2) Die Flugfront der Wanderbienenstände muß von öffentlichen Verkehrswegen mindestens 10 m und von Autobahnen mindestens 40 m entfernt sein.
(1) Der Wanderimker hat die Betreuung des Wanderbienenstandes selbst oder durch einen Beauftragten auszuüben und insbesondere für eine geeignete Bienentränke zu sorgen.
(2) Jeder Wanderimker hat auf dem Wanderbienenstand seinen Namen und seinen Wohnort deutlich zu verzeichnen.
(1) Wanderimker, welche unter Umgehung der Bestimmungen dieses Gesetzes Bienenstände aufgestellt haben, sind unbeschadet ihrer allfälligen Bestrafung gem. § 19 auf Antrag eines Ortsimkers oder des örtlichen Bienenzuchtvereines vom Bürgermeister sogleich aufzufordern, den Stand binnen einer Woche nach Zustellung der Aufforderung zu entfernen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Bienenstand an einem anderen Orte des Gemeindegebietes abzustellen, soferne ein Grundstück hiefür zur Verfügung steht und der Grundeigentümer zustimmt, oder in die Herkunftsgemeinde zurückzustellen.
(2) Mit der Durchführung dieser Maßnahmen oder der Wartung der abgestellten Bienenvölker sind der örtliche Bienenzuchtverein oder sonstige bienenkundige Personen vom Bürgermeister auf Kosten und Gefahr des Zuwanderers zu betrauen.
(1) Belegstellen zur Reinzucht von bestimmten, die erhöhte Leistungsfähigkeit von Bienenvölkern gewährleistenden Königinnen und Drohnen der heimischen Rassen können zu anerkannten Belegstellen erklärt werden. Mit der Erklärung ist die Festlegung eines Schutzgebietes zu verbinden.
(2) Die Anerkennung ist nur Belegstellen zu erteilen, deren Inhaber die Gewähr dafür bieten, die Zuchtarbeit fachgemäß und gewissenhaft durchzuführen.
(3) Die Erteilung der Anerkennung und die Festlegung des Schutzgebietes erfolgt nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer durch die Landesregierung.
(4) Anerkannte Belegstellen unterstehen der Aufsicht der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, welche Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften fachlicher und technischer Natur festlegen kann.
Burgenland
(1) Das Schutzgebiet umfaßt das Gelände um die Belegstelle mit einem Radius von mindestens 4 km und höchstens 5 km, von der Belegstelle aus gemessen.
(2) Die zur Zeit der Erklärung eines Gebietes zum Schutzgebiet in demselben befindlichen Wandervölker sind sofort mit Beendigung der Tracht abzuziehen. Neue Wanderungen in das Schutzgebiet sind unzulässig.
(3) Standvölker sind innerhalb eines Jahres nach der Festlegung des Schutzgebietes aus diesem zu verbringen. In Grenzlagen des Schutzgebietes kann auch eine Umweiselung der Standvölker auf die entsprechende Rasse erfolgen, die in der Belegstelle gezüchtet wird. Die Umweiselung ist von der Belegstelle kostenlos durchzuführen. Auch jede nachträgliche Umweiselung bedarf der Zustimmung der Belegstelle.
(4) Sämtliche innerhalb des Schutzgebietes befindlichen Bienenvölker unterliegen der ständigen Kontrolle durch die Organe der anerkannten Belegstelle.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 5/1970
Burgenland
Die Gemeinden haben ihre in den §§ 4 und 9 Abs. 4 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
LGBl. Nr. 5/1970
Burgenland
LGBl. Nr. 79/2013
zur Abschnittsüberschrift: LGBl. Nr. 5/1970
16.01.2014
Burgenland
(1) Wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 4, der §§ 5, 6, 8 und 9 Abs. 1 und 2, des § 10 Abs. 1 und 2, des § 11 Abs. 1, der §§ 12, 13 Abs. 1 und 2, des § 14 Abs. 1 und 2, des § 17 Abs. 2, 3 und 4 zuwider handelt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 220 Euro im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
(2) Mit dem Straferkenntnis kann auch der Ersatz des offenkundig durch die strafbare Handlung verursachten Schadens auferlegt werden.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 32/2001
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Bestimmungen der §§ 41 - 54 des Gesetzes vom 23. Juni 1933, LGBl. Nr. 65, betreffend den Schutz des Feldgutes und den landwirtschaftlichen Betrieb, außer Wirksamkeit.
(2) Die Änderung der Überschrift zu § 20 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig enfällt § 18.
Tirol
Gesetz vom 12. März 2008 über Stiftungen und Fonds (Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008)
StF: LGBl. Nr. 26/2008 - Landtagsmaterialien: 64/2008
Der Landtag hat beschlossen:
Tirol
(1) Dieses Gesetz gilt für Stiftungen (§ 2 Abs. 1) und Fonds (§ 2 Abs. 2), die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes nicht hinausgehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, es sei denn, dass diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Änderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der Genehmigung der Behörde bedürfen oder der behördlichen Aufsicht unterliegen.
Tirol
(1) Stiftungen sind durch privatrechtliche Erklärung eines Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträge der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
(2) Fonds sind durch privatrechtliche Erklärung eines Fondsgründers gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die nicht auf Dauer eingerichtet sind und die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
(3) Als gemeinnützig sind jene Zwecke anzusehen, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit im Sinn des § 35 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 110/2023, gefördert wird.
(4) Als mildtätig (humanitär, wohltätig) sind jene Zwecke anzusehen, die im Sinn des § 37 der Bundesabgabenordnung darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
21.12.2023
Tirol
Für die Errichtung einer Stiftung unter Lebenden sind erforderlich:
Tirol
(1) Die Stiftungserklärung ist die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmt bezeichnetes Vermögen (Stammvermögen) für die Errichtung einer Stiftung zur Erfüllung eines näher bestimmten gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes auf Dauer zu widmen.
(2) Bei Stiftungen unter Lebenden bedarf die Stiftungserklärung der Schriftform. Die Unterschrift des Stifters muss entweder vor der Bewilligungsbehörde geleistet werden oder gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
(3) Die Stiftungserklärung kann bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung widerrufen werden.
20.02.2018
Tirol
Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:
21.12.2023
Tirol
(1) Der Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane hat zu enthalten:
(2) Die vorgeschlagenen Personen müssen zur Wahrnehmung der jeweiligen Funktion geeignet sein. Natürliche Personen müssen überdies volljährig und im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben entscheidungsfähig sein.
09.12.2019
Tirol
(1) Die Landesregierung hat die Errichtung einer Stiftung unter Lebenden zu bewilligen, wenn
(2) Wurde der Stiftungserklärung keine dem Abs. 1 lit. d entsprechende Stiftungssatzung oder kein dem § 6 entsprechender Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane angeschlossen, so hat die Landesregierung den Stifter aufzufordern, die fehlenden Unterlagen zu übermitteln bzw. die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
(3) Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Bewilligung der Errichtung der Stiftung die Stiftungssatzung zu genehmigen und die vorgeschlagenen Stiftungsorgane zu bestellen.
(4) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit. Die Errichtung einer Stiftung ist auf deren Kosten im Bote für Tirol zu verlautbaren.
21.12.2023
Tirol
Für die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen sind erforderlich:
Tirol
(1) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung nach § 4 Abs. 1 der Form einer letztwilligen Anordnung (§§ 577 bis 601 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches).
(2) Das Verlassenschaftsgericht hat der Landesregierung die Stiftungserklärung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Landesregierung obliegen die Abgabe der Erbantrittserklärung oder der Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses für die letztwillig bedachte Stiftung, die Sicherstellung der Einbringung des letztwillig bezeichneten Stammvermögens und dessen Verwaltung sowie die Vertretung der Stiftung bis zur Bestellung eines Stiftungskurators oder, wenn ein solcher nicht bestellt wird, bis zur Bestellung des Stiftungsvorstandes.
Tirol
(1) Die Landesregierung hat die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen zu bewilligen, wenn
(2) Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Bewilligung der Errichtung der Stiftung die Stiftungssatzung zu genehmigen und die vorgeschlagenen Stiftungsorgane zu bestellen.
(3) In Verfahren nach Abs. 1 kommt der Landesregierung, den Erben des Stifters und dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zu.
(4) Liegt neben der Stiftungserklärung für die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen keine dem Abs. 1 lit. d entsprechende Stiftungssatzung oder kein dem § 6 entsprechender Vorschlag des Stifters zur erstmaligen Bestellung der Stiftungsorgane vor, sind aber die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c erfüllt, so hat die Landesregierung die Errichtung der Stiftung zu bewilligen sowie aus dem Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane einen Stiftungskurator oder, wenn dies nicht möglich ist, weil ein solcher Vorschlag nicht vorliegt oder keine der vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 erfüllt oder diese mit der Bestellung nicht einverstanden sind, eine andere geeignete Person zum Stiftungskurator zu bestellen und dieser aufzutragen, die erforderlichen Ergänzungen oder Änderungen nach dem erkennbaren Willen des Stifters innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vorzunehmen.
(5) Bis zur rechtskräftigen Genehmigung der Stiftungssatzung und Bestellung der Stiftungsorgane obliegen dem Stiftungskurator die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Vertretung der Stiftung und erforderlichenfalls die Aufgaben nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Stiftungskurator hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Weiters gebührt ihm für seine Mühewaltung eine von der Landesregierung festzusetzende Vergütung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. § 11 Abs. 6 vierter und fünfter Satz ist anzuwenden.
(6) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Errichtung der Stiftung erlangt diese Rechtspersönlichkeit. Die Errichtung einer Stiftung ist auf deren Kosten im Bote für Tirol zu verlautbaren.
21.12.2023
Tirol
(1) Als Organ der Stiftung ist ein Stiftungsvorstand, bestehend aus drei Mitgliedern, einzurichten.
(2) Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung zu verwalten und zu vertreten und insbesondere für die Erhaltung des Stammvermögens und die Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er hat seine Aufgaben unter Beachtung dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen. Im Fall schuldhafter Pflichtverletzung haften die Mitglieder des Stiftungsvorstandes für einen allfälligen daraus entstandenen Schaden.
(3) In den Stiftungsvorstand dürfen nur Personen bestellt werden, die geeignet und mit ihrer Bestellung einverstanden sind. Natürliche Personen müssen überdies volljährig und im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben entscheidungsfähig sein. Die Bestellung, das Ausscheiden oder die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes ist der Landesregierung unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Adresse des jeweiligen Mitgliedes, bei juristischen Personen unter Angabe ihrer Bezeichnung, ihres Sitzes sowie des Vor- und Familiennamens der zur ihrer Vertretung berufenen Organe, anzuzeigen.
(4) Sitzungen des Stiftungsvorstandes können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Stiftungsvorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(6) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Weiters gebührt ihnen für ihre Mühewaltung eine Vergütung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. Die Vergütung ist vom Stiftungsvorstand mit einstimmigem Beschluss festzulegen. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Tätigkeit und zu den Erträgen der Stiftung stehen. Durch die Gewährung der Vergütung darf die Zuerkennung von Stiftungserträgen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(7) Der Stiftungsvorstand hat seine Tätigkeit entsprechend zu dokumentieren und die Unterlagen der Landesregierung auf Verlangen zu übermitteln.
21.12.2023
Tirol
(1) In der Stiftungssatzung kann die Einrichtung eines Stiftungsbeirates vorgesehen werden. Diesem obliegt die Beratung des Stiftungsvorstandes.
(2) In den Stiftungsbeirat dürfen nur Personen bestellt werden, die geeignet und mit ihrer Bestellung einverstanden sind. Die Bestellung, das Ausscheiden oder die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsbeirates ist der Landesregierung unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Adresse des jeweiligen Mitgliedes, bei juristischen Personen unter Angabe ihrer Bezeichnung, ihres Sitzes sowie des Vor- und Familiennamens der zu ihrer Vertretung berufenen Organe, anzuzeigen.
(3) Für die Durchführung von Sitzungen des Stiftungsbeirates in Form einer Videokonferenz gilt § 11 Abs. 4 sinngemäß.
(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Stiftungsbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden; § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.
21.12.2023
Tirol
(1) Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen. Der Wert des Stammvermögens ist zu erhalten.
(2) Wird der Stiftung nach ihrer Errichtung durch privatrechtliche Erklärung Vermögen auf Dauer gewidmet (Zustiftungen), so ist dieses dem Stammvermögen zuzuführen und dessen Beschreibung in die Stiftungssatzung aufzunehmen.
(3) Erträge sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes entsprechend der Stiftungssatzung zu verwenden. Sie dürfen dem Stammvermögen außer in dem Fall, dass sie zur Erfüllung des Stiftungszweckes keine Verwendung finden, nur in den Fällen zugeführt werden, die in der Stiftungssatzung vorgesehen sind.
Tirol
(1) Die Stiftungssatzung kann vom Stiftungsvorstand mit einstimmigem Beschluss unter Beachtung des Stifterwillens geändert werden. Eine Änderung des Stiftungszweckes oder des begünstigen Personenkreises darf nur vorgenommen werden, wenn der Stiftungszweck andernfalls nicht mehr erreicht werden könnte oder nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre oder wenn die Änderung dem Willen des Stifters offenkundig besser entspricht.
(2) Die Stiftungssatzung ist zu ändern, wenn und soweit dies zur Verwirklichung des Willens des Stifters erforderlich ist.
(3) Jede Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Im Verfahren über die Genehmigung kommt bei Stiftungen unter Lebenden dem Stifter Parteistellung zu. Die Landesregierung hat Änderungen der Stiftungssatzung, die die Bezeichnung, den Sitz oder den Zweck der Stiftung betreffen, auf deren Kosten im Bote für Tirol zu verlautbaren.
(4) Änderungen der Zustelladresse sind der Landesregierung anzuzeigen.
(5) Kommt der Stiftungsvorstand seiner Verpflichtung zur Änderung der Satzung nach Abs. 2 nicht nach, so hat die Landesregierung diesem die Änderung der Stiftungssatzung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist die Änderung der Stiftungssatzung von Amts wegen mit Bescheid vorzunehmen. In diesem Verfahren kommt der Stiftung und bei Stiftungen unter Lebenden auch dem Stifter Parteistellung zu.
09.12.2019
Tirol
(1) Die Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Verwaltung der Stiftungen, insbesondere die Erhaltung des Stammvermögens, die Anlage des Stiftungsvermögens, die Verwendung der Stiftungserträge und die laufende Erfüllung des Stiftungszweckes, zu überwachen. Zu diesem Zweck kann die Landesregierung von den Stiftungsorganen jederzeit die erforderlichen Auskünfte verlangen und in sämtliche Unterlagen Einsicht nehmen.
(3) Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ist der Landesregierung ein Rechnungsabschluss für das abgelaufene Kalenderjahr zu übermitteln. In diesem sind die Einnahmen und die Ausgaben der Stiftung sowie der Vermögensstand zum 31. Dezember, aufgegliedert in Stammvermögen und sonstiges Vermögen unter gesonderter Ausweisung von Zustiftungen, Rücklagen und Erträgen, die dem Stammvermögen zugeführt wurden, darzustellen. Ist in der Stiftungssatzung ein Rechnungsjahr abweichend vom Kalenderjahr festgelegt, so ist der Rechnungsabschluss innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf des Rechnungsjahres zu übermitteln und hat die Darstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögensstandes zum Ende des Rechnungsjahres zu erfolgen. Dem Rechnungsabschluss sind ein Bericht über die zur Erfüllung des Stiftungszweckes gesetzten Maßnahmen sowie die jeweils zugrunde liegenden Beschlüsse oder Verfügungen der Stiftungsorgane anzuschließen.
21.12.2023
Tirol
(1) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem Stiftungsvermögen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn dadurch die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht gefährdet wird. Solche Rechtsgeschäfte werden Dritten gegenüber erst durch die Beurkundung der Genehmigung wirksam.
(2) Die Festsetzung der Vergütung nach § 11 Abs. 6 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Tätigkeit und zu den Erträgen des Stiftungsvermögens steht und die Zuerkennung von Stiftungserträgen durch die Gewährung der Vergütung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
21.12.2023
Tirol
(1) Die Landesregierung hat einem Stiftungsorgan, das eine ihm nach diesem Gesetz oder der Stiftungssatzung obliegende Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, die Besorgung dieser Aufgabe innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
(2) Werden von Stiftungsorganen Beschlüsse gefasst oder Verfügungen getroffen, die diesem Gesetz, der Stiftungssatzung oder offenkundig dem Willen des Stifters widersprechen, so hat die Landesregierung diese zu beanstanden und das Stiftungsorgan aufzufordern, den rechtmäßigen Zustand innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist herzustellen. Solcherart beanstandete Beschlüsse oder Verfügungen dürfen nicht durchgeführt werden.
(3) Die Landesregierung kann den Stiftungsvorstand abberufen, wenn dieser einem Auftrag nach Abs. 1 oder einer Aufforderung nach Abs. 2 nicht oder nicht ausreichend nachkommt. Die Landesregierung hat einzelne Mitglieder des Stiftungsvorstandes abzuberufen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 nicht oder nicht mehr erfüllen.
Tirol
(1) Ist aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens des Stiftungsvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung oder die Erfüllung des Stiftungszweckes in sonstiger Weise gefährdet und reichen die Maßnahmen nach § 17 nicht aus, um die drohende Gefahr abzuwenden, so hat die Landesregierung einen Stiftungskommissär zu bestellen. Ein Stiftungskommissär ist weiters zu bestellen, wenn durch das Ausscheiden oder die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes die Vertretung oder ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung nicht mehr gewährleistet ist.
(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs gehen die Verwaltung und die Vertretung der Stiftung auf diesen über. Seine Tätigkeit hat sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken, und er hat der Landesregierung binnen vier Wochen nach seiner Bestellung einen am Willen des Stifters orientierten Vorschlag für die Neubestellung der Stiftungsorgane nach § 6 zu erstatten. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Der Stiftungskommissär hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Weiters gebührt ihm für seine Tätigkeit eine von der Landesregierung festzusetzende Vergütung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. § 11 Abs. 6 vierter und fünfter Satz ist anzuwenden.
(4) Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Neubestellung der Stiftungsorgane den Stiftungskommissär wieder abzuberufen.
21.12.2023
Tirol
(1) Eine Stiftung ist in einen Fonds umzuwandeln, wenn die Erträge des Stiftungsvermögens zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreichen, der Stiftungszweck aber durch die Heranziehung des Stiftungsvermögens voraussichtlich mindestens fünf Jahre hindurch erfüllt werden kann.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 vor, so ist bei der Landesregierung die Umwandlung der Stiftung in einen Fonds unter Anschluss einer Prognoseberechnung zu beantragen und gleichzeitig eine Fondssatzung, die der Stiftungssatzung so weit wie möglich zu entsprechen hat, zur Genehmigung zu übermitteln.
(3) Wird trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 kein Antrag auf Umwandlung der Stiftung in einen Fonds gestellt, so hat die Landesregierung dem Stiftungsvorstand die Vorlage einer Fondssatzung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist von der Landesregierung ein Stiftungskommissär zu bestellen und diesem die Vorlage einer Fondssatzung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 18 Abs. 2 bis 4 sind anzuwenden.
(4) In Verfahren nach den Abs. 2 und 3 kommt der Stiftung und bei Stiftungen unter Lebenden auch dem Stifter Parteistellung zu.
(5) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Umwandlung bewilligt und die Fondssatzung genehmigt wird, wird die Umwandlung der Stiftung in einen Fonds bewirkt. Die Stiftungsorgane bleiben, außer im Fall des Abs. 3 zweiter Satz, als Fondsorgane in ihrer Funktion.
(6) Die Landesregierung hat die Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds auf dessen Kosten im Bote für Tirol zu verlautbaren.
21.12.2023
Tirol
(1) Die Landesregierung hat eine Stiftung auf Antrag der Stiftung oder von Amts wegen aufzulösen, wenn
(2) Im Bescheid über die Auflösung der Stiftung ist festzulegen, wem das zur Zeit der Auflösung vorhandene Stiftungsvermögen übertragen wird. Die Übertragung des Stiftungsvermögens hat mit deren Zustimmung an die in der Stiftungssatzung für den Fall der Auflösung genannte(n) Person(en) zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einer bestehenden Stiftung mit einem gleichen oder ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch das nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Willen des Stifters möglichst nahe kommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.
(3) Im Verfahren zur Auflösung einer Stiftung haben die Stiftung, jene Person(en), der (denen) das Vermögen übertragen werden soll, sowie bei Stiftungen unter Lebenden auch der Stifter Parteistellung.
(4) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung und geht das vorhandene Stiftungsvermögen in das Eigentum der Person(en) über, die in der Entscheidung als Empfänger des Stiftungsvermögens bestimmt ist (sind). Die Auflösungsentscheidung ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955.
(5) Die Landesregierung hat die Auflösung einer Stiftung auf Kosten des Stiftungsvermögens im Bote für Tirol zu verlautbaren.
09.12.2019
Tirol
(1) Zur Errichtung eines Fonds unter Lebenden sind erforderlich:
(2) Zur Errichtung eines Fonds von Todes wegen sind erforderlich:
(3) Im Übrigen gelten die §§ 4 bis 7, 9 bis 18 und 20 sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
20.02.2018
Tirol
Die Landesregierung darf zum Zweck der Einrichtung und Veröffentlichung eines Stiftungs- und Fondsregisters auf der Internetseite des Landes Tirol folgende Daten der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds und ihrer Vertretungsorgane verarbeiten:
27.12.2018
Tirol
(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit. b des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, BGBl. I Nr.136/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 97/2023, genannten Personen.
(2) Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.
(3) Im Übrigen sind die §§ 1 Abs. 2 Z 16, 3, 4, 7, 12 Abs. 1 Z 4, 14, 15, 16 und 18 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes anzuwenden. Dabei gilt § 7 Abs. 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Auftraggeber auch das Amt der Tiroler Landesregierung ist.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.
21.12.2023
Tirol
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. 2015 Nr. L 141, S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/843/EU, ABl. 2018 Nr. L 156, S. 43, umgesetzt.
09.12.2019
Tirol
(1) Stiftungen und Fonds im Sinn des Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetzes, LGBl. Nr. 34/1977, gelten als Stiftungen und Fonds im Sinn dieses Gesetzes.
(2) Die Satzungen der Stiftungen und Fonds nach Abs. 1 sind an dieses Gesetz anzupassen. Die geänderte Stiftungs- bzw. Fondssatzung ist der Landesregierung spätestens vier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Genehmigung vorzulegen.
20.02.2018
Tirol
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 34/1977, außer Kraft.
20.02.2018
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.