Bildvorführerprüfungsverordnung
10000053Ordinance01.12.1964Originalquelle öffnen →
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Oktober 1964 über die Prüfung der Bildvorführer (Bildvorführerprüfungsverordnung)
StF: LGBl. Nr. 30/1964
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. November 1960, LGBl. Nr. 1/1962, über die Veranstaltung von Lichtspielen (Bgld. Lichtspielgesetz 1960) wird verordnet:
Zur Vornahme der im § 14 des Gesetzes vorgeschriebenen Prüfung für Bildvorführer wird eine Prüfungskommission beim Amte der Burgenländischen Landesregierung bestellt. Für jedes Mitglied der Kommission ist ein Ersatzmann zu bestellen.
Das Gesuch um Zulassung der Prüfung ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung mindestens zwei Wochen vor dem angestrebten Prüfungstermin einzubringen und hat nachstehende belegte Angaben zu enthalten:
(1) Die Prüfungen werden in Eisenstadt vorgenommen und sind nicht öffentlich.
(2) Die Prüfungsgebühr von S 100,-- ist vor der Prüfung zu erlegen.
(3) Wird der Prüfungstermin ohne triftigen Grund oder ohne vorherige Abmeldung versäumt, verfällt die erlegte Prüfungsgebühr.
(4) Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr neu zu erlegen.
(1) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen Teil und in einer Verwendungsprobe an einem Vorführgerät.
(2) Bei der mündlichen Prüfung sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
(3) Das Prüfungsergebnis lautet auf “bestanden” oder “nicht bestanden”. Kommen die beiden Prüfer nicht zum gleichen Ergebnis, gilt die strengere Auffassung.
(4) Jedem Prüfungskommissär gebührt für jeden Prüfungswerber eine Vergütung von S 40,--.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
Kärnten
Gesetz vom 15. Dezember 1972 über die Bergwacht (Kärntner
Bergwachtgesetz - K-BWG)
StF: LGBl Nr 25/1973
06.02.2014
Kärnten
(1) Zur Unterstützung der vom Lande Kärnten zu wahrenden Interessen des Umweltschutzes wird eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Namen “Kärntner Bergwacht” eingerichtet.
(2) Der Kärntner Bergwacht obliegt die Koordinierung der Tätigkeit der Bergwächter sowie ihre Ausbildung und Weiterbildung. Sie hat Stellungnahmen zu Fragen des Umweltschutzes (Abs. 1) abzugeben und die Behörden zu unterstützen. Ihr obliegt ferner die Mitwirkung an der Aufklärung der Bevölkerung sowie die Durchführung und Mitwirkung an Aktionen zum Schutze der Umwelt.
(3) Die Kärntner Bergwacht hat das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens.
(4) Die Aufgaben der Kärntner Bergwacht erstrecken sich nicht auf Angelegenheiten, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen.
Kärnten
(1) Die Kärntner Bergwacht hat ihren Sitz in Klagenfurt.
(2) Die Mitglieder der Kärntner Bergwacht sind die angelobten Bergwächter.
(3) Die Organe der Kärntner Bergwacht sind die Vollversammlung, die Rechnungsprüfer, der Vorstand, der Landesleiter, die Bezirksversammlungen, die Bezirksleiter, die Sprengelversammlungen und die Einsatzleiter.
Kärnten
(1) Die Kärntner Bergwacht erfüllt ihre Aufgaben im Landesgebiet, das in Bezirke und Einsatzsprengel gegliedert wird.
(2) Die Bezirke im Sinne des Abs. 1 sind identisch mit den Sprengeln der politischen Bezirke. Die Städte mit eigenem Statut Klagenfurt und Villach bilden jeweils gemeinsam mit den politischen Bezirken Klagenfurt Land und Villach Land zusammen einen Bezirk.
(3) Die Bezirke gliedern sich in Einsatzsprengel, die lückenlos aneinandergrenzen müssen. Die Einsatzsprengel sind durch den Vorstand durch Verordnung so festzulegen, daß eine zweckmäßige Erfüllung der den Bergwächtern obliegenden Aufgaben gewährleistet erscheint.
Kärnten
(1) Die Vollversammlung besteht aus den Delegierten der Einsatzsprengel (§ 9 Abs. 3) und den Mitgliedern des Vorstandes, soweit sie der Vollversammlung nicht bereits als Delegierte angehören.
(2) Die Vollversammlung ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Landesleiter.
(3) Der Vollversammlung obliegen
(4) Die Vollversammlung hat den Landesleiter und aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstandes einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Landesleiters auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen.
(5) Die Vollversammlung hat zwei Bergwächter auf die Dauer von fünf Jahren zu Rechnungsprüfern zu wählen. Für den Fall der Verhinderung ist für jeden der Rechnungsprüfer ein Stellvertreter zu wählen.
(6) Die Wahlen nach Abs. 4 und 5 sind geheim durchzuführen.
Kärnten
(1) Der Vorstand setzt sich aus dem Landesleiter, den Bezirksleitern sowie je einem Einsatzleiter aus jedem Bezirk als weiteres Mitglied zusammen.
(2) Der Vorstand ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Der Vorstand ist vom Landesleiter innerhalb angemessener Frist einzuberufen, wenn dies sechs Vorstandsmitglieder verlangen.
(3) Den Vorsitz im Vorstand führt der Landesleiter.
(4) Dem Vorstand obliegen
(5) Der Vorstand hat den von der Vollversammlung genehmigten Tätigkeitsbericht der Landesregierung vorzulegen.
Kärnten
(1) Der Landesleiter vertritt die Kärntner Bergwacht nach außen.
(2) Dem Landesleiter obliegt die Koordinierung der Tätigkeit der Kärntner Bergwacht. Er hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der der Kärntner Bergwacht in den Bezirken und in den Einsatzsprengeln obliegenden Aufgaben und der den Bergwächtern obliegenden Aufgaben zu sorgen.
(3) Dem Landesleiter obliegen alle Aufgaben, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ der Kärntner Bergwacht übertragen sind.
(4) Im Falle der Verhinderung des Landesleiters hat der erste Stellvertreter dessen Aufgaben wahrzunehmen; ist auch dieser verhindert, so sind die Aufgaben des Landesleiters vom zweiten Stellvertreter wahrzunehmen.
Kärnten
(1) Die Bezirksversammlung besteht aus den Delegierten der Einsatzsprengel (§ 9 Abs. 3) des Bezirkes.
(2) Die Bezirksversammlung ist vom Bezirksleiter nach Bedarf, mindestens aber einmal während seiner Funktionsperiode (Abs. 3) oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Delegierten der Einsatzsprengel des Bezirkes einzuberufen. Den Vorsitz in der Bezirksversammlung führt der Bezirksleiter.
(3) Die Bezirksversammlung wählt den Bezirksleiter, dessen Stellvertreter und aus dem Kreis der Einsatzleiter ein weiteres Mitglied des Vorstandes (§ 5) jeweils auf die Dauer von fünf Jahren.
(4) Die Wahlen nach Abs. 3 sind geheim durchzuführen.
Kärnten
(1) Dem Bezirksleiter obliegt die Koordinierung der Tätigkeit in den Einsatzsprengeln. Er hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der den Einsatzleitern obliegenden Aufgaben zu sorgen.
(2) Der Bezirksleiter hat über seine Tätigkeit dem Landesleiter regelmäßig zu berichten.
Kärnten
(1) Die Sprengelversammlung besteht aus den Bergwächtern, die ungeachtet § 19 Abs. 4 im jeweiligen Einsatzsprengel überwiegend tätig sind. Sofern der Bergwächter gegenüber dem Landesleiter nicht eine ausdrückliche Erklärung abgibt, in einem anderen Einsatzsprengel überwiegend tätig zu sein, gilt die Vermutung für die überwiegende Tätigkeit für jenen Einsatzsprengel, in dem der Bergwächter seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Die Sprengelversammlung ist vom Einsatzleiter nach Bedarf, mindestens aber einmal während seiner Funktionsperiode (Abs. 3) oder auf Verlangen von einem Drittel der Bergwächter, die im jeweiligen Einsatzsprengel überwiegend tätig sind, einzuberufen. Der Einsatzleiter führt in der Sprengelversammlung den Vorsitz.
(3) Die Sprengelversammlung wählt aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren den Einsatzleiter, dessen Stellvertreter sowie für je zehn Bergwächter einen Delegierten zur Vollversammlung und Bezirksversammlung. Der Einsatzleiter ist Delegierter zur Vollversammlung.
(4) Die Wahlen nach Abs. 3 sind geheim durchzuführen.
Kärnten
(1) Der Einsatzleiter hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Bergwächter im Einsatzsprengel zu sorgen sowie die Einsätze durch Dienstaufträge zu regeln. Ihm obliegt die Ausbildung und die Schulung der Bergwächter und der an einer Bestellung zum Bergwächter interessierten Personen (Anwärter).
(2) Der Einsatzleiter hat über die Tätigkeit im Einsatzsprengel dem Bezirksleiter regelmäßig, jedoch mindestens alle zwei Monate, zu berichten.
Kärnten
(1) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Kärntner Bergwacht auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Zweckmäßigkeit und auf ihre Sparsamkeit zu prüfen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfung der Vollversammlung zu berichten.
Kärnten
Einsatzleiter, Bezirksleiter, Rechnungsprüfer und der Landesleiter sowie deren Stellvertreter können von den jeweils zu ihrer Wahl berufenen Organen aus ihren Funktionen abberufen werden.
Kärnten
Sind der Landesleiter, ein Bezirksleiter, ein Einsatzleiter oder ein Rechnungsprüfer oder deren Stellvertreter dauernd außerstande, ihre Funktion auszuüben (Enden der Mitgliedschaft gemäß § 18, Abberufung von einer Funktion gemäß § 11 a, Rücktritt von einer Funktion, voraussichtliche längere Abwesenheit, Krankheit oder sonstige längerdauernde Verhinderung), so sind für diese erledigten Funktionen für den Rest der Funktionsperiode Nachwahlen vorzunehmen.
Kärnten
Der Landesleiter darf nicht gleichzeitig die Funktion eines Bezirksleiters oder eines Einsatzleiters und ein Bezirksleiter nicht gleichzeitig die Funktion eines Einsatzleiters ausüben. Die Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter dürfen keine weitere Funktion in der Kärntner Bergwacht ausüben.
Kärnten
(1) Die Sprengelversammlung, die Bezirksversammlung, der Vorstand und die Vollversammlung sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind diese Voraussetzungen bei der Sprengelversammlung, bei der Bezirksversammlung und bei der Vollversammlung nicht gegeben, so sind diese Organe nach Ablauf einer halben Stunde auch dann beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder anwesend ist.
(2) Für einen Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Beschlußerfordernisse nach Abs. 2 gelten auch für Wahlen, Abberufungen (§ 11a) und Nachwahlen (§ 11b).
(4) Verordnungen der Kärntner Bergwacht sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen; sie treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Kärnten
(1) Soweit der Aufwand der Kärntner Berwacht nicht durch freiwillige Beiträge und sonstige Zuwendungen gedeckt ist, hat ihn das Land zu tragen.
(2) Mittel, die vom Land aufzubringen sind, dürfen nur in der Höhe im Jahresvoranschlag der Kärntner Bergwacht angesetzt werden, in der sie vom Land im Landesvoranschlag der Kärntner Bergwacht zur Verfügung gestellt werden.
(3) Der Voranschlag der Kärntner Bergwacht ist auszugleichen.
Kärnten
(1) Die Kärntner Bergwacht untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat darüber zu wachen, daß die Kärntner Bergwacht ihre Aufgaben erfüllt. Sie hat Entscheidungen der Organe der Kärntner Bergwacht aufzuheben, wenn diese ihren Wirkungskreis überschreiten oder sonst gegen Gesetze verstoßen.
(2) Die Kärntner Bergwacht hat jährlich bis zum Ablauf des ersten Halbjahres dem Landtag im Wege der Landesregierung einen Bericht über die Einsatztätigkeit und getätigte Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen im vorangegangenen Jahr zu erstatten. Die Bestimmungen des § 97 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung gelten sinngemäß.
(3) Der Voranschlag und der Rechnungsabschluß bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung für den Voranschlag ist zu erteilen, wenn die voraussichtlichen Ausgaben die voraussichtlichen Einnahmen nicht übersteigen und die vorgesehene Verwendung der Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Kärntner Bergwacht erforderlich ist. Die Genehmigung für den Rechnungsabschluß ist zu erteilen, wenn er die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben wahrheitsgetreu wiedergibt.
(4) Die Organisationsrichtlinien (§ 5 Abs. 4 lit. c) bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie dem Gesetz nicht widersprechen und die zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben der Kärntner Bergwacht gewährleistet erscheint.
(5) Stellt die Landesregierung Verletzungen des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung oder sonstige Mißstände fest, so hat die Landesregierung die Kärntner Bergwacht auf diese Mißstände hinzuweisen. Ist der Hinweis fruchtlos geblieben, so hat die Landesregierung die zur Abhilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(6) Kann die Vollversammlung, eine Bezirksversammlung, eine Sprengelversammlung oder der Vorstand wegen Unterlassung der Einberufung nicht den Erfordernissen entsprechend zusammentreten, so hat die Landesregierung in geeigneter Weise für die Einberufung und Vorsitzführung zu sorgen.
Kärnten
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Landesleiter rechtskräftige Entscheidungen, mit denen Bewilligungen erteilt oder Abtragungen oder Beseitigungen angeordnet werden, die auf Grund von Landesgesetzen, die dem Umweltschutz dienen, erlassen worden sind, zu übermitteln. Diese Gesetze sind das Kärntner Naturschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 79/2002, das Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz, LGBl. Nr. 55/1983, das Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande, LGBl. Nr. 18/1923, und das Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz, LGBl. Nr. 124/2012.
(2) Der Landesleiter ist auch von der Aufhebung der in Abs. 1 genannten Entscheidungen durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu verständigen.
(3) Auf Ersuchen haben die Bezirksverwaltungsbehörden der Kärntner Bergwacht Auskunft darüber zu geben, ob eine nachweislich die Mitgliedschaft bei der Kärntner Bergwacht anstrebende Person die erforderliche Verläßlichkeit aufweist.
16.01.2019
Kärnten
(1) Die Bestellung zum Bergwächter erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag der Kärntner Bergwacht.
(2) Die Kärntner Bergwacht darf nur fachlich geeignete Personen vorschlagen.
(3) Zum Bergwächter dürfen nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger bestellt werden, die
(4) Dem Bergwächter ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Dienstausweis mit Lichtbild auszustellen, aus dem seine Identität, seine Bestellung zum Bergwächter sowie seine Ordnungsnummer ersichtlich sein müssen. Dem Bergwächter ist ferner ein Dienstabzeichen zu übergeben, das den Schild des Landeswappens, den Hinweis auf seine Bestellung zum Bergwächter und seine Ordnungsnummer enthalten muss. Die näheren Bestimmungen über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis sind von der Landesregierung mit Verordnung zu treffen.
Kärnten
(1) Der Bergwächter hat nach seiner Bestellung zu geloben, daß er die Aufgaben eines Bergwächters gewissenhaft erfüllen wird. Die Angelobung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.
(2) Die Bestellung und die Angelobung eines Bergwächters sind der Landesregierung und der Kärntner Bergwacht mitzuteilen.
Kärnten
(1) Die Mitgliedschaft zur Kärntner Bergwacht endet durch Widerruf oder Tod.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung eines Bergwächters zu widerrufen, wenn
(3) Im Verfahren nach Abs. 2 lit. b bis d kommt der Kärntner Bergwacht die Stellung einer Partei gemäß § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu.
(4) Bei Enden der Mitgliedschaft hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Dienstausweis und das Dienstabzeichen einzuziehen und die Landesregierung und die Kärntner Bergwacht - sofern sie nicht als Partei Anspruch auf Zustellung eines Bescheides hat - hievon zu verständigen.
(5) Bergwächter, gegen die ein Verfahren nach Abs. 2 eingeleitet ist, dürfen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens das Dienstabzeichen nicht sichtbar tragen oder vorweisen und sie dürfen nicht im Sinne des § 19 Abs. 1 bis 4 sowie des § 20 Abs. 2 tätig werden.
Kärnten
(1) Bergwächter, die vorübergehend längere Zeit an der Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert sind, können sich für diesen Zeitraum beurlauben lassen.
(2) Ein Antrag auf Beurlaubung ist vom Bergwächter über den Einsatzleiter unter Angabe der Gründe an den Landesleiter zu richten. Der Dienstausweis und das Dienstabzeichen sind für die Zeit der Beurlaubung beim Landesleiter zu hinterlegen.
(3) Vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit eines beurlaubten Bergwächters ist das Weiterbestehen seiner fachlichen Eignung zu überprüfen.
Kärnten
(1) Aufgabe der Bergwacht ist
(2) Der Bergwächter ist verpflichtet, Übertretungen der durch Abs. 1 erfaßten Gesetze und Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Bergwächter hat von der Erstattung der Anzeige abzusehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind. Der Bergwächter hat jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.
(3) Der Bergwächter ist verpflichtet beim Einschreiten nach § 20 Abs. 2 sein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen oder vorzuweisen. Auf Verlangen ist auch der Dienstausweis vorzuweisen.
(4) Der Bergwächter ist ermächtigt, die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im gesamten Landesgebiet zu erfüllen.
(5) Der Bergwächter ist – auch nach Ende der Mitgliedschaft zur Kärntner Bergwacht – zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner Tätigkeit als Bergwächter bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(6) Der Bergwächter ist verpflichtet, an den von der Kärntner Bergwacht veranstalteten Schulungskursen regelmäßig teilzunehmen.
20.08.2025
Kärnten
(1) Wenn der Bergwächter sein Dienstabzeichen sichtbar trägt oder vorweist, genießt er in Ausübung seines Dienstes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch, BGBl Nr 60/1974, den im § 74 Abs. 1 Z 4 genannten Personen nach § 84 Abs. 2 einräumt. Er hat sich bei der Ausübung seines Dienstes am Grundsatz zu orientieren, dass jeweils das gelindeste zur Erfüllung der Aufgaben geeignete Mittel anzuwenden ist und die Verhältnismäßigkeit zum Anlass des Einschreitens gewährleistet ist.
(2) Der Bergwächter hat unter den Voraussetzungen des Abs. 1 im Rahmen seines Aufgabenbereiches (§ 19 Abs. 1) das Recht,
(3) Der Bergwächter darf zur Ausübung seiner Aufgaben von keiner Waffe Gebrauch machen.
16.01.2019
Kärnten
(entfällt)
Kärnten
(1) Der Bergwächter übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Der Bergwächter hat Anspruch auf Ersatz der Barauslagen, die ihm in Zusammenhang mit der Ausübung seines Dienstes (§ 10 Abs. 1) und der Teilnahme an Sitzungen von Organen der Kärntner Bergwacht erwachsen. Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Einfachheit geboten erscheint, ist der Ersatz der Barauslagen zu pauschalieren.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für die Teilnahme an Schulungen, sofern diese Teilnahme im Einverständnis mit der Kärntner Bergwacht erfolgt.
(4) Die Bestellung zum Bergwächter ist von landesrechtlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.
Kärnten
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
16.01.2019
Kärnten
Die bis zum 1. Jänner 1973 von den Bezirksverwaltungsbehörden bestellten und in Eid und Pflicht genommenen Bergwächter, die im Besitze des Dienstausweises und Dienstabzeichens sind, gelten als Bergwächter im Sinne dieses Gesetzes.
Kärnten
(1) (Inkrafttreten)
(2) (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)
Oberösterreich
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Februar 1963, womit die Marke des behördlichen Waldhammers festgesetzt wird
StF: LGBl. Nr. 13/1963
In Durchführung des § 79 Abs. 8 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes vom 12. Juli 1962, BGBl. Nr. 222, wird verordnet:
Oberösterreich
§ 1
(1) Für den zur behördlichen Auszeige zu verwendenden Waldhammer wird folgende Marke festgesetzt:
(Anm: Marke nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 13/1963)
(2) Beschreibung: Die Marke zeigt eine von einem 1 mm breiten Ring eingeschlossene Kreisfläche mit einem Durchmesser von 30 mm. Die Kreisfläche zeigt das Schriftbild "BH"; die Buchstaben haben eine Höhe von 15 mm und eine Breite von 8 mm. Die Höhe der Prägung des Ringes und der Buchstaben beträgt 2,5 mm.
Oberösterreich
§ 2
Die Nachahmung des behördlichen Waldhammers oder sein unbefugter Besitz ist verboten (§ 79 Abs. 8 des Gesetzes).
Oberösterreich
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. März 1963 in Kraft.
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