Erklärung der Mineralquelle zur Heilquelle
10000047Announcement25.05.1962Originalquelle öffnen →
Burgenland
Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 9. April 1962 über die Erklärung der Mineralquelle auf der Parz. Nr. 355/6. K.G. Edelstal, zur Heilquelle
StF: LGBl. Nr. 11/1962
Burgenland
Gemäß § 4 Abs. 3 Heilquellen- und Kurortegesetz 1956, LGBl. Nr. 15, wird kundgemacht, daß mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 9. April 1962, Zl. LAD/I-774/10-1962, die Mineralquelle auf der Parz. Nr. 355/6, K.G. Edelstal, genannt "Römerquelle", zur Heilquelle erklärt wurde.
Kärnten
Gesetz vom 2. Juli 1971 über die Abgabe für die Ausübung des
Jagdrechtes (Kärntner Jagdabgabengesetz - K-JAG)
StF: LGBl Nr 53/1971
ANM: Mit Art II Abs. 2 bis 4 des Gesetzes LGBl Nr 6/2001 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(2) Bis zum 31. Dezember 2001 tritt im Art. I Z 5 (§ 11 Abs. 2) an die Stelle des Betrages von 360 Euro der Betrag von S 5000,-.
(3) Die Erhöhung des Strafrahmens nach § 11 Abs. 2 bzw. durch Abs. 2 findet auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, keine Anwendung.
(4) Bis zum 31. Dezember 2001 tritt in Art. I Z 2 (§ 2 Abs. 3) an die Stelle des Betrages von 98.100 Euro der Betrag von 1,35 Mio. Schilling und an die Stelle des Betrages von 10.900 Euro der Betrag von 150.000,- Schilling.
*ANM: Mit Art V C des Gesetzes LGBl Nr 7/2004 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Art. III dieses Gesetzes tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. III anhängige Verfahren nach dem Jagdabgabengesetz, LGBl Nr 53/1971, zuletzt geändert durch LGBl Nr 107/2001, sind nach den Bestimmungen des Jagdabgabengesetzes, LGBl Nr 53/1971, zuletzt geändert durch LGBl Nr 107/2001, abzuschließen.
Die Ausübung des Jagdrechtes unterliegt der Jagdabgabe.
Kärnten
(1) Die Jagdabgabe fließt dem Land zu.
(2) Von den jährlichen Erträgen der Jagdabgabe sind
zu verwenden.“
(3) Die Landesregierung hat der Kärntner Jägerschaft jährlich einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der so hoch ist wie 50 vH der jährlichen Erträgnisse der Jagdabgabe, mindestens jedoch 800.000 Euro. Die Kärntner Jägerschaft hat dem Kärntner Jagdaufseherverband jährlich 2 vH des ihr von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Betrages zweckgebunden für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Landesregierung hat den im Abs. 3 erster Satz festgelegten Betrag durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 10 vH beträgt. Diese Verordnung ist jeweils mit Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
31.01.2018
Kärnten
(1) Zur Entrichtung der Jagdabgabe ist bei verpachteten Jagden der Jagdpächter – im Falle einer Unterverpachtung gemäß § 20 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 der Unterpächter –, bei nicht verpachteten Eigenjagden der Eigenjagdausübungsberechtigte, bei nicht verpachteten Gemeindejagden die Gemeinde verpflichtet.
(2) Die Jagdabgabe ist jährlich für das laufende Jagdjahr festzusetzen. Als Fälligkeitstermin ist der 1. Oktober vorzuschreiben.
(3) Das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember.
31.01.2018
Kärnten
Die Jagdabgabe beträgt
31.01.2018
(1) Bei verpachteten Jagden ist der Jagdwert der
jährliche Pachtzins einschließlich des Wertes allenfalls ausbedungener Nebenleistungen, sofern sich aus § 6 a nicht anderes ergibt. Nebenleistungen sind alle Geld- und Sachleistungen des Pächters aus Anlaß der Jagdpachtung an den Verpächter oder an dritte Personen, insbesondere Entschädigung für Hüttenbenützung, Wegbenützung, Brennholzbeistellung, pauschalierter Wild- oder Jagdschadenersatz und ähnliches. Leistungen, die die Wildfütterung, den Ersatz des tatsächlichen Wild- und Jagdschadens oder die Jagdaufsicht betreffen, gelten nicht als Nebenleistungen.
(2) Bei der Ermittlung des Jagdwertes hat die Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.
(1) Der Jagdwert bei nicht verpachteten Jagden ergibt sich aus der Vervielfachung des für den Bereich des Landesgebietes ermittelten durchschnittlichen jährlichen Pachtzinses pro Hektar für verpachtete Gemeindejagden (Abs. 2) mit der Hektaranzahl der Jagd. Darf in einem nicht verpachteten Jagdgebiet pro 200 ha der Jagdgebietsfläche nicht mehr als ein Stück Schalenwild - ausgenommen Schwarzwild - erlegt oder gefangen werden, so gilt für den Jagdwert § 6 a Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Abgabenbehörde hat alljährlich mit Stichtag vom 1. Juli für den Bereich des Landesgebietes den durchschnittlichen jährlichen Pachtzins pro Hektar für verpachtete Gemeindejagden zu ermitteln. Die Ermittlung dieses Durchschnittswertes hat so zu erfolgen, daß für den Bereich des Landesgebietes die Summe der sich aus § 5 ergebenden jährlichen Pachtzinse der verpachteten Gemeindejagden einschließlich ihrer Nebenleistungen durch die Summe der verpachteten Flächen (Hektaranzahl) von Gemeindejagden geteilt wird.
(1) Ist der sich aus § 5 ergebende Jagdwert pro Hektar der Jagdgebietsfläche niedriger als 75 v.H. des durchschnittlichen jährlichen Pachtzinses pro Hektar für alle verpachteten Gemeindejagden im Landesgebiet (§ 6 Abs. 2), so ist der Bemessung der Jagdabgabe (§ 4) bei verpachteten Jagden ein Jagdwert zugrunde zu legen, der sich aus der Vervielfachung von 75 v.H. des durchschnittlichen jährlichen Pachtzinses pro Hektar für alle verpachteten Gemeindejagden im Landesgebiet (§ 6 Abs. 2) mit der Hektaranzahl des Jagdgebietes ergibt.
(2) Darf in einem Jagdgebiet, für das die Voraussetzungen des Abs. 1 hinsichtlich der Höhe des jährlichen Pachtzinses zutreffen, pro 200 ha der Jagdgebietsfläche nicht mehr als ein Stück Schalenwild - ausgenommen Schwarzwild - erlegt oder gefangen werden, so hat die Abgabenbehörde auf Antrag des Abgabenschuldners der Bemessung der Jagdabgabe (§ 4) einen Jagdwert zugrunde zu legen, der sich aus der Vervielfachung von 20 v.H. des durchschnittlichen jährlichen Pachtzinses pro Hektar für alle verpachteten Gemeindejagden im Landesgebiet (§ 6 Abs. 2) mit der Hektaranzahl des Jagdgebietes ergibt; diese Anträge sind bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres bei der Abgabenbehörde einzubringen.
(1) Mit den Aufgaben der Abgabenbehörde wird die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich beliehen. Die Erlassung der Bescheide obliegt dem Landesjägermeister (§ 83 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000).
(2) § 91 Abs. 3 bis 8 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 gilt in gleicher Weise.
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die zur Bemessung der Abgabe erforderlichen Daten für sämtliche Jagden bekanntzugeben.
(entfällt)
Die Abgabenschuldner sind verpflichtet, der Abgabenbehörde auf deren Verlangen alle mit der Bemessung der Jagdabgabe zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
Kärnten
(1) Bei der Bemessung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Jagdabgabe sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2017, und das Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, in seiner jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Kärntner Jagdgesetz 2000 verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als solche auf das Gesetz in seiner jeweils geltenden Fassung
31.01.2018
(1) (Inkrafttreten)
(2) (Außerkrafttreten)
Kärnten
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
31.01.2018
Oberösterreich
Gesetz vom 30. März 1960, mit dem die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen werden (Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetz)
StF: LGBl.Nr. 18/1960 (GP XVIII RV 309 AB 329/1960 LT 40)
§ 1
Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille
§ 2
Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz
§ 3
Gemeinsame Bestimmungen
§ 4
Durchführung
§ 5
Übergangsbestimmungen
Oberösterreich
(1) Für eine unter Einsatz des eigenen Lebens durchgeführte Errettung von Menschen aus Lebensgefahr wird die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille geschaffen.
(2) Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen Personen in Betracht, die erfolgreich eine Rettung aus Lebensgefahr durchgeführt haben, wobei die Errettung einen Bezug zum Land Oberösterreich haben muss. Als Rettungstat ist nicht nur die Errettung einzelner bestimmter Personen, sondern auch die Errettung eines unbestimmten Personenkreises vor einer offensichtlich großen Gefahr für Leben und Gesundheit anzusehen. Führen örtlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Errettung mehrerer Menschen, so werden sie als eine Rettungstat gewertet. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(3) In besonders begründeten Fällen kann die Medaille auch verliehen werden, wenn die Rettungstat zwar nicht zur Errettung eines Menschen geführt hat, aber unter Umständen erfolgte, die nach der gegebenen Lage die Errettung möglich erscheinen ließen und von einem besonderen Mut des Retters zeugten.
(4) Unabhängig von der Verleihung des Ehrenzeichens kann die Landesregierung für die Rettungstat eine Geldbelohnung zuerkennen.
05.08.2024
Oberösterreich
Für persönlichen aufopfernden und uneigennützigen Einsatz bei Hilfs- und Rettungsmaßnahmen anläßlich der Abwehr von Elementarkatastrophen und anderen katastrophenartigen Ereignissen wird die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen, wobei der Einsatz einen Bezug zum Land Oberösterreich haben muss. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
05.08.2024
Oberösterreich
(1) Die Medaillen (§§ 1 und 2) können mehrmals verliehen werden.
(2) An Personen, die wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt sind, können Medaillen solang nicht verliehen werden, wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2012, ersichtlich sind. (Anm.: LGBl.Nr. 69/2012)
(2a) Die Landesregierung ist zur Verarbeitung von Daten über gerichtlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen aus dem Strafregister mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. EGovernment-Gesetz, zur Beurteilung der Verleihungswürdigkeit nach Abs. 2 befugt. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(2b) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(3) Wird nachträglich bekannt, dass die Voraussetzungen gemäß den §§ 1 und 2 zum Zeitpunkt der Verleihung der Auszeichnung tatsächlich nicht vorgelegen sind, so ist die Medaille abzuerkennen und der Landesregierung zurückzustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 69/2012)
(4) Alle mit einer Medaille ausgezeichneten Personen sind berechtigt, die ihnen verliehene Medaille zu tragen und sich als Trägerin bzw. Träger dieser Medaille zu bezeichnen. Andere Sonderrechte oder Sonderpflichten sind damit nicht verbunden. (Anm.: LGBl.Nr. 69/2012)
(5) Die Medaille geht in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Sie darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der bzw. des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden. (Anm.: LGBl.Nr. 69/2012)
(6) Wer eine Medaille unbefugt trägt oder sich unbefugt als deren Trägerin bzw. Träger bezeichnet oder wer sie Unbefugten zum Tragen überlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 69/2012, 90/2013)
05.08.2024
Oberösterreich
(1) Die Medaillen (§§ 1 und 2) werden von der Landesregierung verliehen. Die Gemeinden sind verpflichtet, hiebei durch Erfassung des für die Verleihung in Betracht kommenden Personenkreises mitzuwirken.
(2) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die einzelnen Voraussetzungen für die Verleihung sowie über die Ausstattung der Medaillen durch Verordnung zu erlassen.
Oberösterreich
Für Rettungstaten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vollbracht worden sind, kann die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille verliehen werden, wenn hiefür die Voraussetzungen nach § 1 gegeben sind. Personen, die sich hienach um die Verleihung bewerben, haben ihre Bewerbung binnen einem Jahr, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gerechnet, unter Bezeichnung der Rettungstat und Angabe der näheren Umstände und geeigneter Beweismittel bei der Landesregierung vorzubringen.
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