Blauschimmel, Peronospora tabacina Adam
10000042Ordinance04.05.1961Originalquelle öffnen →
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. April 1961 über die Bekämpfung der Tabakskrankheit "Falscher Mehltau" (Blauschimmel, Peronospora tabacina Adam)
StF: LGBl. Nr. 10/1961
LGBl. Nr. 12/1961 (DFB)
Auf Grund der §§ 9 und 13, Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1949, LGBl. Nr. 11, über den Schutz der Kulturpflanzen wird auf einvernehmlichen Antrag der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und der Bundesanstalt für Pflanzenschutz nachstehendes angeordnet:
(1) Die Eigentümer (Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfügungsberechtigten) von Grundstücken, die mit Tabak bebaut sind, sind verpflichtet, ihre Tabakbestände wöchentlich auf Blauschimmelbefall zu kontrollieren und das Auftreten sowie Anzeichen, die auf den Befall von Blauschimmel hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen, dem zuständigen Bürgermeister zu melden.
(2) Diese Meldung hat zu enthalten:
(3) Der Bürgermeister hat die Meldung ungesäumt an die Bezirksverwaltungsbehörde und an die Burgenländische Landwirtschaftskammer weiterzuleiten.
(1) Die Eigentümer (Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfügungsberechtigten) von Grundstücken, die mit Tabak bebaut sind oder wo Tabak zur Trocknung aufbewahrt wird, sind verpflichtet
(2) Die Termine für die allgemeinen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Blauschimmel sowie die Art und die Menge der zu verwendenden Bekämpfungsmittel werden von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer angeordnet.
(1) Die Eigentümer (Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfügungsberechtigten) von Grundstücken, die mit Tabak bebaut sind oder wo Tabak zur Trocknung aufbewahrt wird, sind verpflichtet
(2) Falls die Ausbreitung des Blauschimmels mit anderen Mitteln nicht verhindert werden kann, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer die Vernichtung der befallenen Tabakpflanzen auf dem Feld anzuordnen.
(3) Die Vernichtung der im Abs. 1, lit. a und b sowie Abs. 2 genannten Tabakpflanzen hat durch tiefes Umgraben, Umackern oder durch Verbrennung zu erfolgen. Das Vertilgen der Tabakpflanzen auf Düngerstätten oder Komposthaufen ist verboten.
Rückstände und Abfälle aus der Fermentierung und Sortierung sind zu verbrennen.
Kommen die im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zu Bekämpfungsmaßnahmen Verpflichteten ihren Obliegenheiten nicht nach, werden die erforderlichen Maßnahmen auf deren Kosten vorgenommen.
(1) Vom 1. Dezember bis 15. Feber ist das Halten von lebenden Pflanzen der Gattung Nicotiana in Laboratorien, Treibhäusern und anderen Orten verboten.
(2) Pflanzen der Gattung Nicotiana, die in Gärten, in Gewächshäusern, in Laboratorien (einschließlich wissenschaftlichen Instituten) oder in sonstigen Räumlichkeiten kultiviert und von Peronospora tabacina befallen werden, sind unverzüglich zu vernichten.
(3) Jegliche Versuchsarbeit mit Peronospora tabacina ist verboten.
(4) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 3 sind die Bundesanstalt für Pflanzenschutz und etwaige hiemit betraute Landesanstalten.
Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach § 20 des Burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 11/1949, soferne nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 73 Euro geahndet. Bei erschwerenden Umständen kann neben oder auch an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe von einem bis zu dreißig Tagen verhängt werden.
Kärnten
Gesetz vom 24. November 1969 über Abgaben für das Halten von Hunden
(Hundeabgabengesetz - K-HAG)
StF: LGBl Nr 18/1970
Kärnten
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die mit Verordnung des Gemeinderates Abgaben für das Halten von Hunden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung ausschreiben.
(2) Den Gemeinden, die eine Verordnung nach Abs.1 erlassen, werden die weitergehenden Ermächtigungen dieses Gesetzes eingeräumt.
(3) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Kärnten
(1) Der auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung ausgeschriebenen Abgabe unterliegt das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Assistenzhunde gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes – BBG, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
(2) Der auf Grund der Ermächtigung dieses Gesetzes ausgeschriebenen Abgabe unterliegt das Halten von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
(3) Die Ermächtigung dieses Gesetzes erstreckt sich nicht auf Assistenzhunde gemäß § 39a BBG sowie auf Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollwache und des Bundesheeres.
20.01.2025
Kärnten
(entfällt)
Kärnten
(1) Verpflichtet zur Leistung der Abgabe sind Gemeindemitglieder und juristische Personen, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Der Nachweis, daß ein Hund noch nicht dieses Alter erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Abgabe zu leisten.
(2) Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand oder der Betriebsinhaber.
(3) Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner.
(4) Wird ein Hund, für den bereits für das laufende Jahr eine Abgabe entrichtet worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, so ist vom Erwerber für das gleiche Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten, wenn der Hund in derselben Gemeinde gehalten wird und wenn der ursprüngliche Hundehalter von der Regelung des Abs. 5 keinen Gebrauch macht. Auf diesen Umstand ist bei der Meldung gemäß § 9 Abs. 1 besonders hinzuweisen.
(5) Wird anstelle eines nachweislich verendeten, getöteten, abgegebenen oder sonstwie abhanden gekommenen Hundes, für den die Abgabe für das laufende Jahr in derselben Gemeinde bereits entrichtet wurde, von demselben Abgabenschuldner ein anderer Hund gehalten, für den eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten wäre, so ist im gleichen Jahr in derselben Gemeinde für das Halten dieses Hundes keine Abgabe zu entrichten; wäre für den neu erworbenen Hund eine höhere Abgabe zu leisten, als sie für das laufende Jahr bereits entrichtet wurde, so entsteht die Verpflichtung zur Leistung der Hundeabgabe nur hinsichtlich des Differenzbetrages. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Absatzes ist bei der Meldung gemäß § 9 Abs. 1 besonders hinzuweisen.
Kärnten
(1) Die Höhe der Abgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 ist nicht begrenzt.
(2) Die auf Grund der Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 ausgeschriebene Abgabe für das Halten von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, darf für einen Hund jährlich 58 Euro nicht übersteigen.
Kärnten
(1) Dem Gemeinderat steht es frei, durch Verordnung Befreiungstatbestände zu schaffen. Er kann insbesondere das Halten von Lawinensuchhunden, Hunden des Bergrettungsdienstes und von Hunden in Tierasylen von der Abgabe ausnehmen.
(2) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.
Kärnten
(entfällt)
Kärnten
(1) Die Abgabe ist erstmals binnen einem Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides und in den folgenden Jahren jeweils am 15. Februar jedes Jahres fällig; sie ist am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten.
(2) Dem Gemeinderat steht es frei, den jährlich laufenden Fälligkeitstag anders festzusetzen.
Kärnten
(1) Der Abgabenschuldner hat das Entstehen des Abgabenanspruches und die Änderung des Umfanges der Abgabepflicht dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.
(2) Der Abgabenschuldner hat das Erlöschen des Abgabenanspruches dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.
(3) Der Abgabenanspruch erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem das das Erlöschen des Abgabenanspruches auslösende Ereignis eingetreten ist, sofern die Meldung des Erlöschens des Abgabenanspruches vor dem 15. Februar des darauffolgenden Jahres erfolgt.
Kärnten
(1) Die Gemeinde hat dem Schuldner der Abgabe nach § 2 Abs. 1 und 2 mit der Erlassung des Abgabenbescheides eine für die Dauer des Bestehens der Abgabepflicht gültige Hundemarke gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer neuen Hundemarke ist in den Fällen des § 4 Abs. 5 nur dann erforderlich, wenn die Hundemarke im Hinblick auf allfällige unterschiedliche Gestaltungen nach Art und Verwendung der Hunde (§ 10 Abs. 3) für den neu erworbenen Hund nicht in Betracht kommt.
(2) Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften mit einer gut sichtbar befestigten gültigen Hundemarke versehen sein.
(3) Die Hundemarke ist mit einem Aufdruck zu versehen, der es der Abgabenbehörde ermöglicht, die Person des Abgabenschuldners für das Halten dieses Hundes festzustellen. Die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Hundemarke hat der Gemeinderat unter Berücksichtigung ihres Zweckes und allenfalls unter Bedachtnahme auf die Art und die Verwendung der Hunde mit Verordnung zu erlassen.
(4) Der Verlust der Hundemarke ist der Gemeinde unverzüglich zu melden; in diesem Fall hat die Gemeinde dem Abgabenschuldner auf seine Kosten eine Ersatzmarke auszufolgen.
(5) Die Gültigkeit der Hundemarke erlischt mit der Beendigung der Abgabenpflicht.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn es sich um Hunde handelt, die
Kärnten
(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung,
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
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