Unvereinbarkeitsgesetz
10000005UnvereinbarkeitsgesetzLaw09.03.1926Originalquelle öffnen →
Tirol
Gesetz vom 17. Mai 2006 über die Führung und Verwendung des
Landeswappens (Tiroler Landeswappengesetz)
StF: LGBl. Nr. 61/2006 - Landtagsmaterialien: 150/2006
Der Landtag hat beschlossen:
Tirol
Das Landeswappen des Landes Tirol ist nach Art. 6 Abs. 1 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, im silbernen Schild der golden gekrönte und bewehrte rote Adler mit goldenen Flügelspangen mit Kleeblattenden und einem grünen Kranz hinter dem Kopf. Es wird in der Anlage bildlich dargestellt.
Tirol
(1) Unter Führung des Landeswappens im Sinn dieses Gesetzes ist jeder Gebrauch des Landeswappens oder seiner Schildfigur in einer Weise zu verstehen, die geeignet ist, den Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung oder Auszeichnung zu erwecken. Als Führung gilt insbesondere der Gebrauch des Landeswappens oder seiner Schildfigur auf Brief- und Geschäftspapier, in Siegeln und Stempeln, auf Schildern und äußeren Geschäftsbezeichnungen sowie in Ankündigungen und Schriften.
(2) Jeder nicht unter Abs. 1 fallende Gebrauch des Landeswappens oder seiner Schildfigur gilt als Verwendung des Landeswappens im Sinn dieses Gesetzes.
Tirol
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht zu:
(2) In anderen Rechtsvorschriften begründete Rechte zur Führung des Landeswappens bleiben unberührt.
Tirol
(1) Die Landesregierung kann das Recht zur Führung des Landeswappens einer natürlichen Person, einer juristischen Person, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft auf deren Antrag als Auszeichnung verleihen, wenn diese sich besondere Verdienste um das Land Tirol erworben hat.
(2) Im Bescheid, mit dem das Recht zur Führung des Landeswappens verliehen wird, ist der Umfang des verliehenen Rechtes genau zu umschreiben. Weiters können in einem solchen Bescheid Auflagen zur Sicherstellung einer würdigen Führung des Landeswappens vorgeschrieben werden.
(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar.
(4) Das Recht zur Führung des Landeswappens erlischt:
(5) Die Landesregierung hat das Recht zur Führung des Landeswappens zu widerrufen, wenn
Tirol
Die würdige Verwendung des Landeswappens ist unter Wahrung des Ansehens des Landes Tirol jedermann gestattet.
Tirol
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Führung oder Verwendung des Landeswappens mit Bescheid zu untersagen, wenn sie diesem Gesetz widerspricht.
Tirol
(1) Wer das Landeswappen trotz Untersagung nach § 6 weiterhin führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe als Nebenstrafe der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, die im Zusammenhang mit der Begehung der Tat verwendet wurden, wenn der Wert des Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen nach diesem Gesetz steht.
02.05.2017
Tirol
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen zur Führung und Verwendung des Landeswappens gelten als Rechte im Sinn des § 4 Abs. 1.
21.12.2018
Tirol
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz über die Führung und Verwendung des Tiroler Landeswappens, LGBl. Nr. 20/1948, sowie die Kundmachung der Landesregierung über das Landeswappen und das Landessiegel, LGBl. Nr. 13/1949, außer Kraft.
21.12.2018
Tirol
Burgenland
Gesetz vom 14. Jänner 1926, betreffend das für die Zustimmung zur Betätigung der Mitglieder der Landesregierung, des Landtages und der Stadträte der Städte Eisenstadt und Rust in der Privatwirtschaft einzuschlagende Verfahren
StF: LGBl. Nr. 13/1926 (II. Gp. RV 91)
Der Landtag hat beschlossen:
Burgenland
Mitglieder der Landesregierung und Mitglieder des Landtages, die eine im § 2, des Gesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 294, angeführte Stelle bekleiden, haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in die Landesregierung oder in den Landtag und, wenn die Bestellung zu einer solchen Stelle erst nach erfolgter Wahl geschah, innerhalb eines Monates nach der Bestellung dem Präsidenten des Landtages hievon unter Angabe der Bezüge die Anzeige zu erstatten.
Burgenland
Über jede Anzeige von Mitgliedern der Landesregierung stellt der Präsident des Landtages ohne Verzug fest, ob der Bund oder das Land am Unternehmen beteiligt ist, und bejahenden Falles, ob die Bundesregierung oder die Landesregierung die weitere Betätigung des Mitgliedes im Interesse des Bundes oder des Landes gelegen erklärt.
Ist der Bund oder das Land am Unternehmen nicht beteiligt oder hat der Bund oder das Land kein Interesse an der Betätigung, fordert der Präsident des Landtages das Mitglied der Landesregierung auf, ihm innerhalb Monatsfrist nachzuweisen, daß er seine Stelle beim Unternehmen zurückgelegt hat.
Der Präsident des Landtages hat nach Ablauf dieser Frist hierüber dem Landtag Bericht zu erstatten.
Burgenland
Die Anzeigen der Mitglieder der Landesregierung, zu denen eine Erklärung der Bundesregierung oder der Landesregierung im Sinne des § 3, Absatz 1, Punkt 1 und 2 des Bundesgesetzes vorliegt, sowie die Anzeigen der Mitglieder des Landtages übergibt der Landtagspräsident dem Unvereinbarkeitsausschuß des Landtages.
Burgenland
Der Unvereinbarkeitsausschuß des Landtages wird von diesem aus seiner Mitte nach dem Grundsatze der Verhältniswahl gewählt.
Er entscheidet über die Zulässigkeit der Betätigung der Mitglieder der Landesregierung, bei denen die Interessenerklärung der Bundes- oder Landesregierung vorliegt, sowie die der Mitglieder des Landtages an den in § 2 des Bundesgesetzes aufgezählten Unternehmungen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit oder wenn sich wenigstens die Hälfte der Vertreter der Partei, der das betreffende Mitglied des Landtages angehört, gegen die Betätigung aussprechen, ist diese unzulässig.
Burgenland
Der Unvereinbarkeitsausschuß hat binnen drei Monaten Beschluß zu fassen, er teilt seine Beschlüsse dem Präsidenten des Landtages mit.
Lautet der Beschluß dahin, daß eine im § 2 des Bundesgesetzes erwähnte Betätigung mit der Ausübung des Mandates unvereinbar ist, so hat der Landtagspräsident den Betroffenen zu verständigen und an ihn die Aufforderung im Sinne des § 2, Absatz 2, dieses Landesgesetzes zu richten sowie den Bericht nach Absatz 3 des erwähnten Paragraphen zu erstatten.
Burgenland
Dem Unvereinbarkeitsausschusse steht es auch zu, im Sinne des § 8 des Bundesgesetzes die Anträge auf Mandatsverlust bei Mißbrauch der Stelle in gewinnsüchtiger Absicht (§ 7 des Bundesgesetzes) sowie im Falle die Stelle entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes beibehalten wird, für den Landtag vorzubereiten und die Untersuchung nach Absatz 2 des § 8 des Bundesgesetzes bei Beobachtung der Vorschrift des Absatzes 4 durchzuführen. Die Stellung des Antrages auf Aberkennung des Mandates an den Verfassungsgerichtshof bleibt aber dem Beschlusse des Landtages vorbehalten.
Ferner hat der Unvereinbarkeitsausschuß im Sinne des § 3 Absatz 2, des Bundesgesetzes Verfügungen über die Verwendung der Bezüge zu beschließen, wozu aber die unbedingte Stimmenmehrheit notwendig ist, andernfalls sie den bisher Bezugsberechtigten verbleiben.
Burgenland
Mitglieder des Stadtrates der Städte Eisenstadt und Rust haben innerhalb der Fristen des § 1 dieses Gesetzes und unter Bekanntgabe der aus der Betätigung sich ergebenden Bezüge die Anzeige über ihre Beteiligung am Unternehemen nach § 2 des Bundesgesetzes an den Bürgermeister zu richten.
Über jede Anzeige stellt der Bürgermeister ohne Verzug fest, ob der Bund oder die Stadt am Unternehmen beteiligt ist, und bejahenden Falles, ob die Bundesregierung oder der Stadtrat die weitere Betätigung im Interesse des Bundes oder der Stadt gelegen erklärt.
Ist der Bund oder die Stadt an dem Unternehmen nicht beteiligt oder hat der Bund oder die Stadt kein Interesse an der Betätigung, fordert der Bürgermeister vom Mitglied des Stadtrates den Nachweis der Rücklegung der Stelle binnen Monatsfrist und erstattet nach Ablauf der Frist hierüber dem Gemeinderate Bericht.
Wird aber das Interesse des Bundes oder der Gemeinde an der Betätigung von der Bundesregierung oder dem Stadtrate bejaht, hat der Bürgermeister binnen Monatsfrist die Beschlußfassung des Gemeinderates über die Zulässigkeit der weiteren Teilnahme des Stadtratmitgliedes an dem Unternehmen einzuholen.
Genehmigt der Gemeinderat diese nicht, hat der Bürgermeister gemäß Absatz 3 den Nachweis der Rücklegung zu verlangen und den Bericht an den Gemeinderat zu erstatten.
Ist der Bürgermeister selbst am Unternehmen beteiligt, hat er die Anzeige an den Vizebürgermeister zu leiten, welcher dann an seiner Stelle zu amtshandeln hat.
Burgenland
Dem Gemeinderat stehen sinngemäß die Berechtigungen des Unvereinbarkeitsausschusses des Landtages nach § 6 dieses Gesetzes zu; an Stelle des Landtagspräsidenten tritt der Bürgermeister.
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