20011251•Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits
20011251Treaty02.08.2020
10.06.2013
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits
StF: BGBl. III Nr. 106/2020
Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Hebräisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
*Belgien III 106/2020 *Bulgarien III 106/2020 *Dänemark III 106/2020 *Deutschland III 106/2020 *Estland III 106/2020 *EU III 106/2020 *Finnland III 106/2020 *Frankreich III 106/2020 *Griechenland III 106/2020 *Irland III 106/2020 *Israel III 106/2020 *Italien III 106/2020 *Kroatien III 110/2020 *Lettland III 106/2020 *Litauen III 106/2020 *Luxemburg III 106/2020 *Malta III 106/2020 *Niederlande III 106/2020 *Polen III 106/2020 *Portugal III 106/2020 *Rumänien III 106/2020 *Schweden III 106/2020 *Slowakei III 106/2020 *Slowenien III 106/2020 *Spanien III 106/2020 *Tschechische R III 106/2020 *Ungarn III 106/2020 *Vereinigtes Königreich III 106/2020 *Zypern
Die Notifikation gemäß Art. 30 Abs. 2 des Abkommens wurde am 7. Oktober 2016 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Abkommen gemäß seinem Art. 30 Abs. 2 mit 2. August 2020 in Kraft.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 208 vom 02.08.2013 S. 3, veröffentlicht.
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“, und
DIE EUROPÄISCHE UNION
einerseits und
DIE REGIERUNG DES STAATES ISRAEL, im Folgenden „Israel“,
andererseits,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs am Markt zwischen den Luftfahrtunternehmen mit einem möglichst geringen Maß an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, mehr Möglichkeiten für den internationalen Luftverkehr zu schaffen, auch durch die Schaffung von Luftverkehrsnetzen, die den Bedürfnissen von Fluggästen und Versendern im Hinblick auf angemessene Luftverkehrsdienste entsprechen,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Luftverkehrs für die Förderung des Handels, des Fremdenverkehrs und der Investitionstätigkeit,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, es den Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, Reisenden und Versendern wettbewerbsfähige Preise und Dienstleistungen in offenen Märkten anzubieten,
IN ANERKENNUNG des potenziellen Nutzens einer Konvergenz im Regelungsbereich und, soweit praktisch durchführbar, einer Harmonisierung der Vorschriften,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Vorteile eines liberalisierten Umfeldes allen Bereichen der Luftverkehrsbranche und auch den Beschäftigten der Luftfahrtunternehmen zugute kommen zu lassen,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, im internationalen Luftverkehr ein Höchstmaß an Flug- und Luftsicherheit zu gewährleisten und unter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen richten und die Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährden, den Betrieb des Luftverkehrs beeinträchtigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben,
IN ANERKENNUNG der Sicherheitsbedürfnisse in Zusammenhang mit den Flugverbindungen zwischen der Europäischen Union und Israel aufgrund der aktuellen geopolitischen Lage,
UNTER VERWEIS auf das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,
IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass dieses Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen in den Rahmen der Europa- Mittelmeer-Partnerschaft fällt, die laut der Erklärung von Barcelona vom 28. November 1995 aufgebaut werden soll,
UNTER VERWEIS auf ihren gemeinsamen Willen, einen Luftverkehrsraum Europa-Mittelmeer zu fördern, der auf den Grundsätzen der Konvergenz und der Zusammenarbeit im Regelungsbereich und der Liberalisierung des Marktzugangs basiert,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten und ihnen faire und gleiche Chancen zur Erbringung von Luftverkehrsdiensten einzuräumen,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Subventionen den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen beeinträchtigen und die grundlegenden Ziele dieses Abkommens in Frage stellen können,
UNTER BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung des Umweltschutzes bei der Entwicklung und Durchführung einer internationalen Luftverkehrspolitik und in Anerkennung der Rechte souveräner Staaten zur Durchführung angemessener diesbezüglicher Maßnahmen,
UNTER VERWEIS auf die Bedeutung des Verbraucherschutzes, einschließlich der diesbezüglichen Maßnahmen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet am 28. Mai 1999 in Montreal, insoweit die Vertragsparteien auch Parteien dieses Übereinkommens sind,
UNTER VERWEIS darauf, dass dieses Abkommen den Austausch personenbezogener Daten umfasst, die den Datenschutzbestimmungen der Vertragsparteien und dem Beschluss der Kommission vom 31. Januar 2011 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Staat Israel im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten (2011/61/EU) unterliegen,
IN DER ABSICHT, auf dem Rahmen bestehender Luftverkehrsabkommen aufzubauen, um den Zugang zu den Märkten zu öffnen und größtmöglichen Nutzen für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen, Arbeitnehmer und Gemeinschaften der Vertragsparteien zu erzielen,
UNTER VERWEIS darauf, dass dieses Abkommen schrittweise, aber umfassend angewendet werden soll und dass ein geeigneter Mechanismus die Festlegung gleichwertiger Vorschriften und Normen für die Zivilluftfahrt auf der Grundlage der von den Vertragsparteien angewandten höchsten Standards gewährleisten kann –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet – soweit nichts anderes bestimmt ist – der Ausdruck
(1) Die Vertragsparteien gewähren einander gemäß Anhang I und Anhang II für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs durch die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei die folgenden Rechte:
(2) Aus diesem Abkommen können nicht abgeleitet werden:
Nach Empfang des Genehmigungsantrags eines Luftfahrtunternehmens einer Vertragspartei anerkennen die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei die Feststellung der Eignung und/oder Staatszugehörigkeit, die von der zuständigen Behörde der ersten Vertragspartei in Bezug auf dieses Luftfahrtunternehmen gemacht wurden, als handele es sich um Feststellungen ihrer eigenen zuständigen Behörden, und untersuchen diese Angelegenheiten nicht weiter, außer wie im nachstehenden Unterabsatz a vorgesehen.
(1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien können Betriebsgenehmigungen verweigern, widerrufen, aussetzen oder einschränken oder den Betrieb von Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei anderweitig aussetzen oder beschränken, wenn
(2) Sofern nicht sofortige Maßnahmen unerlässlich sind, um die weitere Nichteinhaltung von Absatz 1 Buchstabe c oder d zu verhindern, werden die in diesem Artikel festgelegten Rechte nur nach Konsultation der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei ausgeübt.
(1) Ungeachtet des Artikels 3 und des Artikels 4 und nachdem der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 22 Absatz 10 geprüft hat, ob Gegenseitigkeitsvereinbarungen bestehen, können die Vertragsparteien gestatten, dass die Mehrheitsbeteiligung und/oder wirksame Kontrolle von Luftfahrtunternehmen Israels durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren Staatsangehörige, oder von Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union durch Israel oder dessen Staatsangehörige gemäß den Bedingungen von Absatz 2 wahrgenommen wird.
(2) In Bezug auf Absatz 1 sind spezifische Investitionen von Anteilseignern der Vertragsparteien nach vorherigem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 22 Absatz 2 im Einzelfall erlaubt.
(1) Beim Einflug in das oder beim Ausflug aus dem Gebiet einer Vertragspartei sind die dort anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften betreffend den Einflug in ihr oder den Ausflug aus ihrem Gebiet der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb ihres Gebietes von den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei zu beachten.
(2) Bei Flügen in das, in dem und aus dem Gebiet einer Vertragspartei sind die für dieses Gebiet geltenden Rechtsvorschriften für den Einflug in das oder den Ausflug aus dem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht von Luftfahrzeugen (einschließlich Vorschriften betreffend Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne oder bei Postsendungen die hierfür geltenden Vorschriften) von diesen Fluggästen und Besatzungen – oder den in ihrem Namen handelnden Personen – sowie in Bezug auf die Fracht von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei einzuhalten.
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die Bestimmungen von Titel IV Kapitel 3 ("Wettbewerb") des Assoziierungsabkommens auf dieses Abkommen angewendet werden.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass es ihr gemeinsames Ziel ist, ein Umfeld mit fairen Wettbewerbsbedingungen für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten zu schaffen. Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein lauterer Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen am ehesten möglich ist, wenn die Luftfahrtunternehmen auf einer vollständig kommerziellen Grundlage betrieben und nicht subventioniert werden und der neutrale, diskriminierungsfreie Zugang zu Flughafeneinrichtungen und -diensten sowie zur Zuweisung von Zeitnischen sichergestellt ist.
(3) Stellt eine Vertragspartei fest, dass Bedingungen im Gebiet der anderen Vertragspartei bestehen, insbesondere aufgrund einer Subvention, die die fairen und einheitlichen Wettbewerbschancen ihrer Luftfahrtunternehmen beeinträchtigen, kann sie ihre Beobachtungen der anderen Vertragspartei vorlegen. Sie kann ferner gemäß Artikel 22 eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen. Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags aufgenommen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme der Konsultationen keine zufriedenstellende Einigung erzielt, so berechtigt dies die Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat, Maßnahmen zu treffen, um die Genehmigungen für die Luftfahrtunternehmen der anderen Partei im Einklang mit Artikel 4 zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder mit geeigneten Auflagen zu versehen.
(4) Die in Absatz 3 genannten Maßnahmen müssen zweckmäßig und verhältnismäßig sein und sich bezüglich Umfang und Dauer auf das unbedingt notwendige Maß beschränken. Sie müssen ausschließlich auf das oder die Luftfahrtunternehmen ausgerichtet sein, die Nutznießer der in Absatz 3 genannten Umstände sind, und präjudizieren nicht das Recht der Vertragsparteien, Maßnahmen gemäß Artikel 23 zu treffen.
(5) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass es sich bei der Beteiligung der israelischen Regierung an der Deckung der zusätzlichen Sicherheitsausgaben, die israelischen Luftfahrtunternehmen aufgrund der Anweisungen der israelischen Regierung entstehen, nicht um unlauteren Wettbewerb handelt und diese nicht als Subvention im Sinne dieses Artikels gilt, sofern
(6) Eine Vertragspartei kann sich nach Unterrichtung der anderen Vertragspartei an die zuständigen Behörden, einschließlich auf staatlicher, regionaler oder lokaler Ebene, im Gebiet der anderen Vertragspartei wenden, um Angelegenheiten, die Gegenstand dieses Artikels sind, zu erörtern.
(7) Die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien hinsichtlich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in den Gebieten der Vertragsparteien werden durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Vertretungen von Luftfahrtunternehmen
(1) Die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien haben das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei Büros und Einrichtungen zu errichten, die zur Erbringung von Luftverkehrsdiensten, zur Verkaufsförderung sowie zum Verkauf von Luftverkehrsdiensten einschließlich Neben- oder Zusatzdienstleistungen erforderlich sind.
(2) Die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien haben das Recht, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweils anderen Vertragspartei betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung ihr eigenes Führungs-, Verkaufs-, technisches, Betriebs- und sonstiges Fachpersonal, das zur Unterstützung bei der Erbringung von Luftverkehrsdiensten erforderlich ist, in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu entsenden und dort zu unterhalten.
Bodenabfertigung
Verkäufe, Ausgaben vor Ort und Zahlungsverkehr
(4) Jedes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kann den Verkauf von Flugbeförderungsleistungen im Gebiet der anderen Vertragspartei unmittelbar und/oder nach Ermessen des Unternehmens durch seine Agenten oder sonstige von dem Luftfahrtunternehmen ernannten Vermittler oder über das Internet oder jeden sonstigen verfügbaren Weg vornehmen. Jedes Unternehmen hat das Recht, derartige Beförderungen zu verkaufen, und jedermann steht es frei, derartige Beförderungen in der Währung des betreffenden Gebiets oder in frei konvertierbarer Währung zu kaufen.
(5) Jedes Luftfahrtunternehmen hat das Recht, örtliche Einnahmen jederzeit auf Verlangen, in jeder Form, ohne Einschränkungen oder Besteuerung, in jeder frei konvertierbaren Währung und zum offiziell gültigen Wechselkurs vom Gebiet der anderen Vertragspartei nach seinem Land und, soweit dies nicht mit allgemein anwendbaren Rechtsvorschriften unvereinbar ist, nach dem Land oder den Ländern seiner Wahl zu überweisen
(6) Den Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei wird gestattet, örtliche Ausgaben, einschließlich des Erwerbs von Treibstoff, im Gebiet der anderen Vertragspartei in Landeswährung zu zahlen. Die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei können nach eigenem Ermessen derartige Ausgaben im Gebiet der anderen Vertragspartei entsprechend den dort geltenden Währungsvorschriften in frei konvertierbaren Währungen zahlen.
Kooperationsvereinbarungen
(7) Für die Durchführung oder das Anbieten der unter dieses Abkommen fallenden Dienste kann jedes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei Marketing-Kooperationsvereinbarungen, z. B. BlockedSpace- oder Code-Sharing-Vereinbarungen, treffen mit
Bodenbeförderung
Leasing
Franchise- und Branding-Vereinbarungen
(10) Die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien haben das Recht, Franchise- und Marken-("Branding-")Vereinbarungen mit Gesellschaften, einschließlich der Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien oder aus Drittstaaten, zu schließen, vorausgesetzt, dass die Luftfahrtunternehmen über die entsprechende Genehmigung verfügen und die Anforderungen erfüllen, die nach den von den Vertragsparteien üblicherweise auf solche Vereinbarungen angewandten Rechtsvorschriften gelten, insbesondere Vorschriften zur Angabe der Luftfahrtunternehmen, die den Dienst durchführen.
Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen
(11) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Verfahren, Leitlinien und Verordnungen zur Verwaltung von Zeitnischen für Flughäfen auf ihrem Gebiet transparent, wirksam und ohne Diskriminierung angewandt werden.
Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss
(12) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei gegen diesen Artikel verstößt, so kann sie gemäß Artikel 22 Absatz 4 der anderen Vertragspartei ihre Erkenntnisse mitteilen und um Konsultationen ersuchen.
(1) Bei Ankunft im Gebiet einer Vertragspartei bleiben Luftfahrzeuge, die von den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei im internationalen Luftverkehr eingesetzt werden, ihre üblichen Ausrüstungsgegenstände, Treibstoffe, Schmieröle,technische Verbrauchsgüter, ihr Bodengerät, Ersatzteile (einschließlich Motoren),Bordvorräte (insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Gegenstände wie Nahrungsmittel, Getränke und alkoholische Getränke, Tabak und in begrenzten Mengen zum Verkauf an Fluggäste oder zum Verbrauch durch diese während des Fluges bestimmte sonstige Güter) und andere ausschließlich zur Verwendung im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Versorgung ihrer im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmte Gegenstände auf der Grundlage der Gegenseitigkeit frei von allen Einfuhrbeschränkungen, Vermögenssteuern und -abgaben, Zöllen, Verbrauchsteuern und ähnlichen Gebühren und Abgaben, die a) durch die nationalen oder lokalen Behörden oder die Europäische Union erhoben werden und b)nicht auf den Kosten für geleistete Dienste beruhen, sofern diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben.
(2) Außerdem werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von den in Absatz 1genannten Steuern, Zöllen, Gebühren und Abgaben außer den auf den Kosten für geleistete Dienste beruhenden Gebühren befreit:
(3) Dieses Abkommen hindert keine Vertragspartei daran, in diskriminierungsfreier Weise Steuern, Abgaben, Zölle oder Gebühren auf Treibstoffe zu erheben, die in ihrem Gebiet für den Verbrauch durch ein Luftfahrzeug eines Luftfahrtunternehmens, das zwischen zwei Orten in seinem Gebiet eingesetzt wird, geliefert werden. Beim Einflug in das, im oder beim Ausflug aus dem Gebiet einer Vertragspartei sind die für dieses Gebiet geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften für den Verkauf, die Lieferung und die Verwendung von Flugzeugtreibstoff von den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei einzuhalten.
(4) Die übliche Bordausrüstung sowie die in den Absätzen 1 und 2 genannten Materialien, Vorräte und Ersatzteile, die üblicherweise an Bord des Luftfahrzeugs eines Luftfahrtunternehmens einer Vertragspartei behalten werden, dürfen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei ausgeladen werden und können bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis anderweitig über sie verfügt wird im Einklang mit den Zollbestimmungen der Aufsicht dieser Behörden unterstellt werden.
(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen werden auch gewährt, wenn die Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei mit einem anderen Luftfahrtunternehmen, dem von der anderen Vertragspartei ebenfalls derartige Befreiungen gewährt werden, einen Vertrag über die Ausleihe oder Überlassung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gegenstände im Gebiet der anderen Vertragspartei geschlossen hat.
(6) Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, Steuern, Abgaben, Zölle oder Gebühren auf Güter zu erheben, die zu anderen Zwecken als dem Verbrauch an Bord an Fluggäste auf dem Abschnitt eines Luftverkehrsdienstes zwischen zwei Punkten innerhalb ihres Gebiets verkauft werden, an denen Ein- oder Aussteigen zulässig ist.
(7) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht den Bereich der Mehrwertsteuer, ausgenommen Einfuhrsteuern. Die in den jeweiligen Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und Israel enthaltenen Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Kapital werden von diesem Abkommen nicht berührt.
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Benutzungsgebühren, die ihre für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen von den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei für die Nutzung von Flugnavigations- und Flugverkehrskontrolldiensten erheben können, kostenbezogen und nicht diskriminierend sind. In jedem Fall dürfen die Bedingungen für die Festlegung derartiger Gebühren für die Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger sein als die günstigsten Bedingungen, die einem anderen Luftfahrtunternehmen gewährt werden.
(2) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Benutzungsgebühren, die ihre für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen von den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei für die Nutzung von Flughafen- und Luftsicherheitseinrichtungen und -diensten erheben können, nicht ungerechtfertigt diskriminierend und gleichmäßig auf die Benutzerkategorien verteilt sind. Diese Gebühren können sich nach den Vollkosten der für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen für die Bereitstellung angemessener Flughafen- und Luftsicherheitseinrichtungen und -dienste auf dem Flughafen oder innerhalb des Flughafensystems richten, dürfen diese aber nicht überschreiten. Diese Gebühren können eine angemessene Kapitalrendite nach Abschreibung enthalten. Einrichtungen und Dienste, für die diese Benutzungsgebühren erhoben werden, werden effizient und wirtschaftlich bereitgestellt. In jedem Fall dürfen die Bedingungen für die Festlegung dieser Gebühren für die Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger sein als die günstigsten Bedingungen, die einem anderen Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Festlegung der Gebühren gewährt werden.
(3) Jede Partei ermutigt zu Konsultationen zwischen den für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen in ihrem Gebiet und den Luftfahrtunternehmen und/oder ihren Vertretungsorganen, welche die Dienste und Einrichtungen benutzen, und ermutigt die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen, für alle Flughafennutzer oder Vertretungsorgane oder Verbände der Flughafennutzer Informationen über die Komponenten bereitzustellen, die der Festlegung des Systems oder der Bemessung aller am Flughafen erhobenen Gebühren zugrunde liegen, da diese Informationen für eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren im Einklang mit den Grundsätzen in den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind. Jede Vertragspartei ermutigt die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen, die Nutzer innerhalb einer angemessenen Frist über Vorschläge zur Änderung der Nutzungsgebühren zu unterrichten, um diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, die von den Nutzern geäußerten Meinungen zu berücksichtigen, bevor Änderungen vorgenommen werden.
(4) In Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 23 ist von einem Verstoß einer Vertragspartei gegen eine Bestimmung dieses Artikels nur dann auszugehen, wenn die Vertragspartei a) es unterlässt, innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Überprüfung der Gebühr oder der Praktiken vorzunehmen, auf die sich die Beschwerde der anderen Vertragspartei bezieht, oder b) es nach einer solchen Überprüfung unterlässt, alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um eine Gebühr oder Praktiken zu ändern, die mit diesem Artikel unvereinbar sind.
(1) Die Vertragsparteien erlauben den Luftfahrtunternehmen die freie Preisbildung auf der Grundlage eines freien und lauteren Wettbewerbs.
(2) Sie schreiben keine Anmeldung der Preise vor.
(3) Die zuständigen Behörden können untereinander neben anderen Fragen beispielsweise erörtern, ob Preise ungerechtfertigt, unangemessen oder diskriminierend sind.
(1) Die Vertragsparteien übermitteln einander die aufgrund der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften notwendigen Statistiken sowie auf Wunsch andere vorliegende statistische Informationen, die nach vernünftigem Ermessen zur Überprüfung des Luftverkehrsbetriebs im Rahmen dieses Abkommens angefordert werden können.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 22 zusammen, um den Austausch statistischer Informationen untereinander zum Zwecke der Beobachtung der Entwicklung von Luftverkehrsdiensten im Rahmen dieses Abkommens zu erleichtern.
(1) Unbeschadet des Ermessens der Legislativbehörden der Vertragsparteien arbeiten die Vertragsparteien auf dem Gebiet der Flugsicherheit eng zusammen, um, soweit praktisch durchführbar, harmonisierte Vorschriften für oder die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Sicherheitsstandards festzulegen. Der Gemeinsame Ausschuss wird mit Unterstützung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit diese Zusammenarbeit überwachen.
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre einschlägigen Rechtsvorschriften oder Verfahren mindestens dem Niveau der in Anhang IV Teil A aufgeführten Vorschriften und Normen für den Luftverkehr entsprechen, die in Anhang VI näher beschrieben sind.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erkennen für die Durchführung des in diesem Abkommen vorgesehenen Luftverkehrs Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine, die jeweils von ihnen erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, als gültig an, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für solche Zeugnisse und Erlaubnisscheine mindestens den auf Grund des ICAO-Abkommens festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Die zuständigen Behörden können jedoch die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von anderen zuständigen Behörden erteilt oder für gültig erklärt worden sind, für Flüge über ihrem eigenen Gebiet verweigern.
(4) Jede Vertragspartei kann jederzeit um Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsstandards in Bezug auf Luftfahrteinrichtungen,
die Flugbesatzung, das Luftfahrzeug und dessen Betrieb ersuchen. Die Konsultationen finden binnen dreißig (30) Tagen nach diesem Ersuchen statt.
(5) Stellt eine Vertragspartei im Anschluss an diese Konsultationen fest, dass die andere Vertragspartei in den Bereichen nach Absatz 4 Sicherheitsstandards und -anforderungen nicht wirksam aufrechterhält und verwaltet, die den zu diesem Zeitpunkt gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten Standards entsprechen, so werden der anderen Vertragspartei diese Feststellungen und die Schritte mitgeteilt, die zur Erfüllung der ICAO-Standards als notwendig erachtet werden. Die andere Vertragspartei ergreift dann innerhalb eines vereinbarten Zeitraums angemessene Abhilfemaßnahmen.
(6) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Vertragspartei registriert sind, bei Verdacht auf Verstoß gegen nach dem ICAO-Abkommen erlassene internationale Flugsicherheitsstandards bei der Landung auf Flughäfen der anderen Vertragspartei, die dem internationalen Luftverkehr im Gebiet der anderen Vertragspartei offen stehen, Vorfeldinspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die zuständigen Behörden dieser anderen Vertragspartei unterzogen werden, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Dokumente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen.
(7) Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können unverzüglich alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, wenn sie feststellen, dass ein Luftfahrzeug, ein Bauteil eines Luftfahrzeugs oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs möglicherweise
(8) Ergreifen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei Maßnahmen nach Absatz 7, unterrichten sie unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei davon und begründen ihre Maßnahmen.
(9) Sind Maßnahmen dringend erforderlich, um den sicheren Betrieb eines Luftfahrzeugs zu gewährleisten, so behält jede Vertragspartei sich das Recht vor, die Betriebsgenehmigung eines oder mehrerer Luftfahrzeuge der anderen Vertragsparteiunverzüglich auszusetzen oder zu ändern.
(10) Werden Maßnahmen in Anwendung der Absätze 7 oder 9 nicht aufgehoben, obwohl die Grundlage für ihr Ergreifen entfallen ist, kann jede Vertragspartei die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss vorlegen.
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu gewährleisten, insbesondere ihre Verpflichtungen aufgrund des ICAOAbkommens, des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, das am 14. September 1963 in Tokio unterzeichnet wurde, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, das am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichnet wurde, des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, das am 23. September 1971 in Montreal unterzeichnet wurde, des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, das am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichnet wurde, soweit die Vertragsparteiendiesen Übereinkünften beigetreten sind, sowie aufgrund aller sonstigen Übereinkünfte und Protokolle im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt, denen die Vertragsparteienbeigetreten sind.
(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie alle sonstigen Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren beiderseitigen Beziehungen entsprechend den Richtlinien zur Luftsicherheit und, soweit sie von ihnen angewandt werden, den Empfehlungen, die von der ICAO festgelegt und dem ICAO-Abkommen als Anhängehinzugefügt wurden, soweit diese Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteienanwendbar sind. Die Vertragsparteien verlangen, dass die Halter von in ihren Ländern eingetragenen Luftfahrzeugen sowie Halter von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Gebiet mindestens entsprechend diesen Luftsicherheitsstandards handeln.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet effektive Maßnahmen zum Schutz von Luftfahrzeugen und zur Durchsuchung von Fluggästen und ihrem Handgepäck sowie zur geeigneten Kontrolle von Besatzungen, Fracht (einschließlich aufgegebenem Gepäck) und Bordvorräten vor und während des Einsteigens und Beladens ergriffenwerden und dass diese Maßnahmen angepasst werden, um stärkeren Bedrohungen zu begegnen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihre Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden können, die in Absatz 3 aufgeführten Sicherheitsvorschriften der jeweils anderen Vertragspartei für den Einflug in das, den Ausflug aus dem und den Aufenthalt in dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei einzuhalten. Wird eine Vertragspartei über eine spezifische Gefährdung eines spezifischen Fluges oder einer spezifischen Folge von Flügen in das oder aus dem Gebiet der anderen Vertragsparteiunterrichtet, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei und die erste Vertragsparteikann gemäß Absatz 6 besondere Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um der Gefährdung Rechnung zu tragen.
(5) Die Vertragsparteien vereinbaren, auf die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Sicherheitsstandards hinzuarbeiten. Zu diesem Zweck treffen sie Verwaltungsvereinbarungen, die Konsultationen über bestehende oder geplante Luftsicherheitsmaßnahmen sowie Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Bereich der von den Vertragsparteien durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmenermöglichen. Eine Vertragspartei kann ferner um die Zusammenarbeit mit der anderen Vertragspartei ersuchen, um zu bewerten, ob besondere Sicherheitsmaßnahmen dieser anderen Vertragspartei den Anforderungen der ersuchenden Vertragspartei genügen. Unter Berücksichtigung der Bewertungsergebnisse kann die ersuchende Vertragsparteibeschließen, Sicherheitsmaßnahmen eines gleichwertigen Standards im Gebiet der anderen Vertragspartei anzuwenden, um Transfer-Fluggäste, -Gepäck und/oder -Frachtim Gebiet der ersuchenden Vertragspartei von einer erneuten Kontrolle ausnehmen zu können. Eine solche Entscheidung wird der anderen Vertragspartei mitgeteilt.
(6) Jede Vertragspartei sagt außerdem eine wohlwollende Prüfung jedes Ersuchens der anderen Vertragspartei zu, angemessene besondere Sicherheitsmaßnahmen zur Abwendung einer bestimmten Bedrohung zu ergreifen. Außer bei Notfällen unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei im Voraus über besondere Sicherheitsmaßnahmen, deren Einführung sie beabsichtigt und die wesentliche finanzielle oder betriebliche Auswirkungen auf die nach diesem Abkommen erbrachten Luftverkehrsdienste haben könnten. Jede Vertragspartei kann gemäß Artikel 22 eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um solche Sicherheitsmaßnahmen zu erörtern.
(7) Bei tatsächlichem Eintreten oder Drohen einer widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen oder von sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, Fluggästen, Besatzungen, Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen unterstützen die Vertragsparteien einander durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete Maßnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder der Bedrohung dienen.
(8) Jede Vertragspartei ergreift alle nach ihrem Erachten praktikablen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein Luftfahrzeug, das widerrechtlich in Besitz genommen wurde oder gegen das eine sonstige widerrechtliche Handlung verübt wurde und das sich in ihrem Gebiet am Boden befindet, am Boden festgehalten wird, sofern ein Weiterflug nicht wegen der alles andere überragenden Pflicht zum Schutz von Menschenleben erforderlich ist. Wann immer dies praktikabel ist, sind solche Maßnahmen auf der Grundlage gegenseitiger Konsultationen zu treffen.
(9) Hat eine Vertragspartei berechtigten Grund zu der Annahme, dass die andere Vertragspartei von den Luftsicherheitsvorschriften dieses Artikels abweicht, kann diese Vertragspartei sofortige Konsultationen mit der anderen Vertragspartei beantragen.
(10) Unbeschadet des Artikels 4 stellt die Tatsache, dass innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Eingang eines solchen Antrags keine zufriedenstellende Einigung erzielt werden konnte, einen Grund dafür dar, die Betriebsgenehmigung von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen.
(11) Wenn eine unmittelbare und außergewöhnliche Bedrohung dies erfordert, kann eine Vertragspartei vor Ablauf von fünfzehn (15) Tagen vorläufige Maßnahmen treffen.
(12) Unbeschadet der Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit bekräftigen die Vertragsparteien, dass sie bei der Erwägung von Sicherheitsmaßnahmen auch mögliche nachteilige wirtschaftliche und betriebliche Auswirkungen auf die Erbringung von Luftverkehrsdiensten im Rahmen dieses Abkommens bewerten und, soweit rechtliche Zwänge dies nicht unmöglich machen, derartigen Faktoren Rechnung tragen, wenn sie die in Sicherheitsbelangen notwendigen und angemessenen Maßnahmen festlegen.
(13) Die nach den Absätzen 10 oder 11 getroffenen Maßnahmen werden eingestellt, wenn die andere Vertragspartei den Bestimmungen dieses Artikels nachkommt.
(14) Unbeschadet dieses Artikels vereinbaren die Vertragsparteien, dass keine Vertragspartei verpflichtet sein soll, Informationen offenzulegen, die ihrer nationalen Sicherheit schaden können.
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich des Flugverkehrsmanagements engzusammenzuarbeiten mit dem Ziel, den einheitlichen europäischen Luftraum auf Israelauszuweiten, um die Sicherheit und Gesamteffizienz im allgemeinen Luftverkehr anzuheben, Kapazitäten zu optimieren und Verzögerungen zu minimieren. Zu diesem Zweck erhält Israel im Ausschuss für den einheitlichen europäischen Luftraum Beobachterstatus. Der Gemeinsame Ausschuss überwacht die Zusammenarbeit.
(2) Um die Anwendung der Rechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum in ihren Gebieten zu erleichtern,
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Umweltschutzes bei der Entwicklung und Durchführung der internationalen Luftfahrtpolitik an.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein wirksames globales, regionales, nationales und/oder lokales Handeln erforderlich ist, um die Umweltauswirkungen der Zivilluftfahrt zu minimieren.
(3) Die Vertragsparteien würdigen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um im Rahmen multilateraler Gespräche den Auswirkungen des Luftverkehrs auf Umwelt und Wirtschaft Rechnung zu tragen, sie zu minimieren und zu gewährleisten, dass Maßnahmen zur Minderung nachteiliger Auswirkungen mit den Zielen dieses Abkommens vollständig zu vereinbaren sind.
(4) Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsparteien ein, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um den Umweltauswirkungen des Luftverkehrs vorzubeugen oder anderweitig gegen sie vorzugehen, soweit diese Maßnahmen ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit/Staatszugehörigkeit angewandt werden.
(5) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre einschlägigen Rechtsvorschriften oder Verfahren mindestens den in Anhang IV Teil C aufgeführten Vorschriften und Normen für den Luftverkehr entsprechen, die in Anhang VI näher beschrieben sind.
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet am 28. Mai 1999 in Montreal (Übereinkommen von Montreal).
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre einschlägigen Rechtsvorschriften oder Verfahren mindestens den in Anhang IV Teil D aufgeführten Vorschriften und Normen für den Luftverkehr entsprechen, die in Anhang VI näher beschrieben sind.
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre einschlägigen Rechtsvorschriften oder Verfahren mindestens den in Anhang IV Teil E aufgeführten Vorschriften und Normen für den Luftverkehr entsprechen, die in Anhang VI näher beschrieben sind.
Die Vertragsparteien wenden ihre Rechtsvorschriften einschließlich der Wettbewerbsregeln auf den Betrieb von Computerreservierungssystemen in fairer und diskriminierungsfreier Weise an. Die Computerreservierungssysteme, Luftfahrtunternehmen und Reisebüros einer Vertragspartei werden gleichbehandelt mit den Computerreservierungssystemen, Luftfahrtunternehmen und Reisebüros, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig sind.
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre einschlägigen Rechtsvorschriften oder Verfahren mindestens den in Anhang IV Teil F aufgeführten Vorschriften und Normen für den Luftverkehr entsprechen, die in Anhang VI näher beschrieben sind.
(1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, um für die Erfüllung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen Sorge zu tragen, und enthalten sich aller Maßnahmen, die die Erreichung der mit diesem Abkommen verfolgten Ziele gefährden könnten.
(2) Jede Vertragspartei ist für eine ordnungsgemäße Durchsetzung dieses Abkommens in ihrem Gebiet verantwortlich, insbesondere in Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten Vorschriften und Normen für den Luftverkehr, die in Anhang VI näher beschrieben sind.
(3) Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei bei Untersuchungen zu möglichen Verstößen, die diese Vertragspartei im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach diesem Abkommen durchführt, gemäß dem geltenden Recht der betreffenden Vertragspartei alle notwendigen Informationen zur Verfügung und leistet ihr die erforderliche Unterstützung.
(4) Handelt eine Vertragspartei im Rahmen der ihr durch dieses Abkommen übertragenen Zuständigkeiten in Angelegenheiten, die Interessen der anderen Vertragspartei berühren und die Behörden oder Unternehmen dieser Vertragspartei betreffen, so werden die Behörden der genannten anderen Vertragspartei umfassend unterrichtet und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.
(1) Es wird ein Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss") eingesetzt, der für die Verwaltung dieses Abkommens zuständig ist und seine ordnungsgemäße Anwendung gewährleistet. Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus und fasst in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse.
(2) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses werden einvernehmlich gefasst und sind für die Vertragsparteien bindend. Sie werden von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Vorschriften umgesetzt.
(3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Gemeinsame Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen.
(5) Eine Vertragspartei kann auch eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um Lösungen für Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu finden. Diese Sitzung des Ausschusses muss so bald wie möglich stattfinden, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des Antrags, soweit von den Vertragsparteien nicht anders beschlossen.
(6) Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss ab.
(7) Wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass eine Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses von der anderen Vertragspartei nicht ordnungsgemäß umgesetzt wird, kann sie beantragen, dass diese Frage im Gemeinsamen Ausschuss erörtert wird. Gelangt der Gemeinsame Ausschuss nicht binnen zwei Monaten nach seiner Befassung zu einer Lösung, kann die beantragende Vertragspartei angemessene Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 24 treffen.
(8) Zu jedem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses werden der Zeitpunkt der Umsetzung durch die Vertragsparteien und alle weiteren Informationen, die die Wirtschaftsbeteiligten betreffen dürften, angegeben.
(9) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Vertragsparteien, wenn der Gemeinsame Ausschuss in einer ihm vorgelegten Frage nicht binnen sechs Monaten nach seiner Befassung zu einer Entscheidung gelangt ist, vorübergehend angemessene Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 24 treffen.
(10) Der Gemeinsame Ausschuss prüft Fragen betreffend bilaterale Investitionen im Hinblick auf eine Mehrheitsbeteiligung oder Veränderungen in Bezug auf die wirksame Kontrolle von Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien.
(11) Der Gemeinsame Ausschuss fördert außerdem die Zusammenarbeit durch folgende Maßnahmen:
(12) Die Vertragsparteien verfolgen das gemeinsame Ziel, möglichst große Vorteile für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen, Arbeitnehmer und Gemeinschaften auf beiden Seiten zu erreichen, indem dieses Abkommen auf Drittländer ausgeweitet wird. Zu diesem Zweck wird der Gemeinsame Ausschuss einen Vorschlag ausarbeiten, in dem die Bedingungen und Verfahren, einschließlich erforderlicher Änderungen dieses Abkommens, für den Beitritt von Drittstaaten zu diesem Abkommen festgelegt werden.
(1) Beide Vertragsparteien können auf diplomatischem Wege Streitfragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, die nicht gemäß Artikel 22 gelöst wurden, an den im Rahmen des Assoziierungsabkommens eingerichteten Assoziierungsrat verweisen. Für die Zwecke dieses Artikels handelt der im Rahmen des Assoziierungsabkommens eingerichtete Assoziierungsrat als Gemeinsamer Ausschuss.
(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss beilegen.
(3) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des in Absatz 2 genannten Beschlusses.
(4) Sind die Vertragsparteien nicht in der Lage, die Streitigkeit gemäß Absatz 2 beizulegen, wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien nach dem folgenden Verfahren an ein Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern verwiesen:
(5) Auf Antrag einer Vertragspartei kann das Schiedsgericht die andere Vertragspartei anweisen, bis zu seiner endgültigen Entscheidung des Schiedsgerichts vorübergehende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
(6) Das Schiedsgericht bemüht sich, vorläufige oder abschließende Entscheidungen im Konsens zu fassen. Wird kein Konsens erzielt, so fasst das Schiedsgericht seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
(7) Kommt eine Vertragspartei einer gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ergangenen Entscheidung des Schiedsgerichts nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung nach, kann die andere Vertragspartei für die Dauer dieses Verstoßes die Rechte oder Vorteile, die sie der für den Verstoß verantwortlichen Vertragspartei nach den Bestimmungen dieses Abkommens gewährt hat, beschränken, aussetzen oder zurücknehmen.
(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Die Schutzmaßnahmen sind hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer auf das zur Behebung der Situation oder zur Wahrung der Ausgewogenheit dieses Abkommens unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen.
(3) Eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen in Erwägung zieht, unterrichtet die andere Vertragspartei durch den Gemeinsamen Ausschuss und übermittelt alle einschlägigen Informationen.
(4) Die Vertragsparteien führen unverzüglich Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss durch, um eine allgemein annehmbare Lösung zu finden.
(5) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d, des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d, des Artikels 13 und des Artikels 14 darf die betreffende Vertragspartei bis nach Ablauf eines Monats nach der Notifizierung gemäß Absatz 3 keine Schutzmaßnahmen ergreifen, sofern nicht das Konsultationsverfahren nach Absatz 4 vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen wurde.
(6) Die betreffende Vertragspartei notifiziert dem Gemeinsamen Ausschuss unverzüglich die getroffenen Maßnahmen und übermittelt alle einschlägigen Informationen.
(7) Alle aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen werden ausgesetzt, sobald die Vertragspartei, die einer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Bestimmungen dieses Abkommens erfüllt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Führung eines kontinuierlichen Dialogs, um die Vereinbarkeit dieses Abkommens mit dem Prozess von Barcelona zu gewährleisten, und streben als ihr letztendliches Ziel einen gemeinsamen Luftverkehrsraum Europa-Mittelmeer an. Daher soll die Möglichkeit, in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen zu beschließen, um ähnliche Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zu berücksichtigen, im Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 22 Absatz 11 erörtert werden.
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens ersetzen die einschlägigen Bestimmungen der geltenden bilateralen Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen Israel und den Mitgliedstaaten. Unbeschadet aller Bestimmungen dieses Abkommens können jedoch bestehende Verkehrsrechte und Luftsicherheitsvorkehrungen, die aus diesen bilateralen Übereinkünften oder anderen, nicht unter dieses Abkommen fallenden oder günstigeren Vereinbarungen abgeleitet werden, weiterhin ausgeübt bzw. angewandt werden. Soweit Luftfahrtunternehmen betroffen sind, können diese Rechte und Vereinbarungen weiterhin ausgeübt bzw. angewandt werden durch:
(2) Treten die Vertragsparteien einer multilateralen Übereinkunft bei oder billigen sie einen Beschluss der ICAO oder einer anderen internationalen Organisation, der Belange dieses Abkommens berührt, so beraten sie im Gemeinsamen Ausschuss, ob dieses Abkommen zur Berücksichtigung derartiger Entwicklungen überarbeitet werden sollte.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht etwaige Beschlüsse der beiden Vertragsparteien, eventuell künftige Empfehlungen der ICAO anzuwenden. Die Vertragsparteien dürfen dieses Abkommen oder Teile davon nicht in der ICAO als Argument gegen die Erörterung politischer Alternativen im Hinblick auf Fragen, die unter dieses Abkommen fallen, anführen.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der künftige Abschluss von Luftsicherheitsvorkehrungen zwischen der Regierung des Staates Israel und den Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Sicherheitsbereichen, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, nicht eingeschränkt oder untersagt wird. Die Vertragsparteien vereinbaren jedoch, i) wenn möglich und in Einklang mit Artikel 14 Absatz 5 dem Abschluss von Luftsicherheitsvorkehrungen auf EU-Ebene Vorrang einzuräumen und ii) dem Gemeinsamen Ausschuss die einschlägigen Informationen zu diesen bilateralen Luftsicherheitsvorkehrungen, die Artikel 14 Absatz 14 unterliegen, zu übermitteln.
(1) Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens, so setzt sie den Gemeinsamen Ausschuss davon in Kenntnis. Die Änderung des Abkommens tritt gemäß Artikel 30 in Kraft.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss kann auf Vorschlag einer Vertragspartei und in Übereinstimmung mit diesem Artikel beschließen, die Anhänge des Abkommens zu ändern.
(3) Nach diesem Abkommen bleibt es jeder Vertragspartei unbenommen, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Abkommens im Luftfahrtbereich einseitig neue Rechtsvorschriften zu erlassen oder ihre in Anhang IV aufgeführten bestehenden Rechtsvorschriften im Luftfahrtbereich zu ändern.
(4) Werden neue Rechtsvorschriften oder eine Änderung bestehender, in Anhang IV aufgeführter Rechtsvorschriften im Luftfahrtbereich von einer Vertragspartei in Erwägung gezogen, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei so bald wie möglich in angemessener Weise. Nach Übermittlung dieser Angaben und auf Antrag einer der Vertragsparteien kann ein vorläufiger Meinungsaustausch im Gemeinsamen Ausschuss erfolgen.
(5) Jede Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei regelmäßig und sobald dies angemessen ist über neu erlassene Rechtsvorschriften oder Änderungen ihrer in Anhang IV aufgeführten bestehenden Rechtsvorschriften im Luftfahrtbereich. Diese Informationen können im Gemeinsamen Ausschuss übermittelt werden. Auf Antrag einer der Vertragsparteien führt der Gemeinsame Ausschuss innerhalb von sechzig Tagen einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen solcher neuen oder geänderten Rechtsvorschriften auf das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens durch.
(6) Zum Schutz des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann der anderen auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich mitteilen, dass sie dieses Abkommen kündigen will. Diese Mitteilung ist gleichzeitig auch der ICAO zu übermitteln. Dieses Abkommen endet um Mitternacht GMT am Ende der IATA-Flugplanperiode, die ein Jahr nach dem Zeitpunkt der schriftlichen Kündigung in Kraft ist, es sei denn, die Kündigung wird vor dem Ende dieses Zeitraums in beiderseitigem Einverständnis der Vertragsparteien zurückgenommen.
Dieses Abkommen und alle Änderungen werden bei der ICAO und dem Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
(1) Dieses Abkommen wird ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorläufig angewendet.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt der zuletzt eingegangenen Note im Rahmen eines diplomatischen Notenaustausches zwischen den Vertragsparteien in Kraft, in der bestätigt wird, dass alle erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Zum Zweck dieses Notenaustauschs übermittelt Israel dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union seine diplomatische Note an die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union übermittelt Israel die diplomatische Note der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die diplomatische Note der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten enthält Bestätigungen der einzelnen Mitgliedstaaten, dass ihre erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Luxemburg am zehnten Tag des Monats Juni im Jahr zweitausenddreizehn, der im hebräischen Kalender dem zweiten Tag des Monats Tammus im Jahr fünftausendsiebenhundertdreiundsiebzig entspricht, in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und hebräischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Die entsprechenden Vorschriften und Normen der Europäischen Union, auf die in diesem Abkommen verwiesen wird, beruhen auf den nachstehenden Rechtsakten. Gegebenenfalls sind im Folgenden bestimmte Anpassungen für die einzelnen Rechtsakte aufgeführt. Die entsprechenden Vorschriften und Normen sind gemäß Anhang VI anwendbar, sofern in diesem Anhang oder in Anhang II (Übergangsbestimmungen) nichts anderes bestimmt ist.
A. FLUGSICHERHEIT
A.1 Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in eine Betriebsuntersagung ergangen ist
Israel trifft so bald wie möglich Maßnahmen, die den Maßnahmen entsprechen, die die EUMitgliedstaaten auf der Grundlage der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung ergangen ist, getroffen haben.
Die Maßnahmen werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen für die Erstellung und Veröffentlichung einer Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung ergangen ist, und der Anforderungen hinsichtlich der Informationen für Fluggäste zur Identität des Luftfahrtunternehmens, das ihren Flug tatsächlich ausführt, getroffen, die in folgenden EURechtsvorschriften niedergelegt sind:
Nr. 2111/2005
Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 13 und Anhang
Nr. 473/2006
Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 6, Anhänge A bis C
Nr. 474/2006
Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, regelmäßig geändert durch Verordnungen der Kommission.
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Anhänge A und B
Falls eine Maßnahme Anlass zu ernsten Bedenken Israels gibt, kann Israel ihre Anwendung aussetzen und die Angelegenheit unverzüglich gemäß Artikel 22 Absatz 11 Buchstabe f dem Gemeinsamen Ausschuss vorlegen.
A.2 Untersuchung von Unfällen/Störungen und Meldung von Ereignissen
A.2.1: Nr. 996/2010
Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 5, Artikel 8 bis Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 und 21, Artikel 23 und Anhang
A.2.2: Nr. 2003/42
Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 6 und Artikel 8 bis 9
Abschnitt A:
B.1: Nr. 549/2004
Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung")
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 Absätze 1 bis 3, Artikel 2, Artikel 4 Absätze 1 bis 4, Artikel 9 und 10, Artikel 11 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d, Artikel 11 Absätze 4 bis 6, Artikel 13
B.2: Nr. 550/2004
Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung")
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 2 Absätze 1 bis 2 und Absätze 4 bis 6, Artikel 4, Artikel 7 Absätze 1 und 2, Artikel 7 Absätze 4, 5 und 7, Artikel 8 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 9, Artikel 10 und 11, Artikel 12 Absätze 1 bis 4, Artikel 18 Absätze 1 und 2 und Anhang II
B.3: Nr. 551/2004
Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum ("Luftraum-Verordnung")
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1, 3a, 4, Artikel 6 Absätze 1 bis 5, Artikel 6 Absatz 7, Artikel 7 Absätze 1 und 3, Artikel 8
B.4: Nr. 552/2004
Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes ("Interoperabilitäts-Verordnung")
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 bis 6a, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8, Anhänge I bis V
Verordnungen (EG) Nr. 549/2004 bis Nr. 552/2004, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems
B.5: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 3, Artikel 8b Absätze 1 bis 3, Artikel 8b Absätze 5 und 6, Artikel 8c Absätze 1 bis 10, Anhang Vb
Abschnitt B:
B.2: Nr. 550/2004
Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung")
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7 Absätze 6 und 8, Artikel 8 Absätze 2 und 5, Artikel 9a Absätze 1 bis 5, Artikel 13
B.3: Nr. 551/2004
Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum ("Luftraum-Verordnung")
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 3, Artikel 6 Absatz 6
Verordnungen (EG) Nr. 549/2004 bis Nr. 552/2004 geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems
B.5: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 8b Absatz 4, Artikel 8c Absatz 10, Anhang Vb Nummer 4
Folgende Rechtsakte sind anwendbar und einschlägig, sofern in Anhang VI in Bezug auf die entsprechenden Vorschriften und Normen betreffend die „Grundverordnungen“ nichts anderes festgelegt ist:
Rahmen (Verordnung (EG) Nr. 549/2004):
Flugsicherungsdienste (Verordnung (EG) Nr. 550/2004):
Luftraum (Verordnung (EG) Nr. 551/2004):
C.1: Nr. 2002/30
Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft, geändert oder angepasst durch die Beitrittsakte von 2003 und die Beitrittsakte von 2005
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 3 bis 5, Artikel 7, Artikel 9 und 10, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12, Anhang II Absätze 1 bis 3
C.2: Nr. 2006/93
Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Artikel 5
D.1: Nr. 2027/97
Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen,
geändert durch:
– Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c bis g, Artikel 3 bis 6
E.1: Nr. 90/314
Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 4 bis 7, Artikel 5 und 6
E.2: Nr. 95/46
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 34
E.3: Nr. 261/2004
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 16
E.4: Nr. 1107/2006
Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 bis 16, Anhänge I und II
F.1: Nr. 2000/79
Richtlinie 2000/79/EWG des Rates vom 27. November 2000 über die von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossene Europäische Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt
Maßgebliche Bestimmungen: Klausel 1 Absatz 1 und Anhang Klauseln 2 bis 9
Teil A: Vereinbarte Basisfrequenzen auf bestimmten Strecken (mindestens 14)
Art des Dienstes
Strecken
Basiskapazität
(Wochenfrequenzen)
Passagiere
Wien
Tel-Aviv (TLV)
Für das erste Luftfahrtunternehmen: 14
Für das zweite und jedes weitere Luftfahrtunternehmen: 3
Passagiere
Paris (CDG - ORY - BVA)
Tel-Aviv (TLV)
Für das erste Luftfahrtunternehmen: unbegrenzt
Für das zweite und jedes weitere Luftfahrtunternehmen: 7
Passagiere
Frankfurt
Tel-Aviv (TLV)
14
Passagiere
Athen
Tel-Aviv (TLV)
14
Passagiere
Rom
Tel-Aviv (TLV)
25
Passagiere
Madrid
Tel-Aviv (TLV)
21
Passagiere/ Fracht
London (LHR)
Tel-Aviv (TLV)
Für die ersten beiden Luftfahrtunternehmen: unbegrenzt
Teil B: Vereinbarte Basisfrequenzen auf bestimmten Strecken (7-13)
Art des Dienstes
Strecken
Basiskapazität
(Wochenfrequenzen)
Passagiere
Mailand
Tel-Aviv (TLV)
13
Passagiere
Berlin
Tel-Aviv (TLV)
11
Passagiere
Barcelona
Tel-Aviv (TLV)
10
Passagiere
München
Tel-Aviv (TLV)
10
(Anm.: Anhang VI als PDF dokumentiert)
{
"legislation": {
"eli": "https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2020/106/P0/NOR40225773",
"typ": "Vertrag – Multilateral",
"source": "ris",
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