Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann
20010362Ordinance01.07.1961Originalquelle öffnen →
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 22. Juni 1961, mit der die Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den Geschädigten oder den sonst Anspruchsberechtigten die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann, festgesetzt werden.
StF: BGBl. Nr. 162/1961
Auf Grund des § 16 Abs. 2 und 3 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes, BGBl. Nr. 127/1958, wird verordnet:
Für im § 16 Abs. 1 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes nicht genannte Personen werden die Anfangstermine für den Lauf der sechsmonatigen Frist, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann, soweit dies nicht durch Z. 1 lit. a und b und Z. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Juli 1960, BGBl. Nr. 162, geschehen ist, wie folgt festgesetzt:
Z. 1 lit. c der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Juli 1960, BGBl. Nr. 162, wird aufgehoben.
Diese Verordnung findet auf alle Anträge nach dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz Anwendung, die bis einschließlich 31. Dezember 1960 eingebracht, aber von den Finanzlandesdirektionen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf eine im § 1 erwähnte Art erledigt wurden.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1961 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.