Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann
20010361Ordinance02.08.1960Originalquelle öffnen →
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Juli 1960, mit der die Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den Geschädigten oder den sonst Anspruchsberechtigten die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann, festgesetzt werden.
StF: BGBl. Nr. 162/1960
Auf Grund des § 16 Abs. 2 und 3 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes, BGBl. Nr. 127/1958, wird verordnet:
Für im § 16 Abs. 1 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes nicht genannte Personen werden die Anfangstermine für den Lauf der sechsmonatigen Frist, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann, wie folgt festgesetzt:
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