Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz
20010360Ordinance30.12.1961Originalquelle öffnen →
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 20. Dezember 1961 über die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz.
StF: BGBl. Nr. 317/1961
Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958, wird verordnet:
Wird von der nach § 16 Abs. 1 des Besatzungsschädengesetzes zuständigen Finanzlandesdirektion im Sinne des § 19 Abs. 3 des genannten Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1962 weder ein Entschädigungsbetrag angeboten noch die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, so kann der Geschädigte den Anspruch auf Entschädigung bis längstens 30. Juni 1963 bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.
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