Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950
20010329PatentrechtFederal Act28.07.1950Originalquelle öffnen →
Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950 – Patent-ÜG. 1950.
StF: BGBl. Nr. 128/1950 idF BGBl. Nr. 239/1954 (DFB) (WV)
(1) Die Bestimmungen des Patentgesetzes und der damit zusammenhängenden Vorschriften, sofern sie nach dem 12. März 1938 abgeändert oder aufgehoben worden sind, sind, soweit sie auf Patente Bezug haben und nicht bereits im Bundesgesetz vom 19. März 1947, BGBl. Nr. 80, über die Neuordnung der berufsmäßigen Vertretung von Parteien in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes (Patentanwalts-Gesetz 1947) in Geltung gesetzt wurden, in der Fassung vom 13. März 1938 am 19. Juli 1947 wieder in Kraft getreten.
(2) Insoweit gelten daher seit diesem Zeitpunkt mit den in § 3 angeführten Änderungen insbesondere:
(1) Alle sich auf das Patent- und Gebrauchsmusterrecht beziehenden, zwischen 12. März 1938 und 27. April 1945 erlassenen Gesetze, Verordnungen sowie alle damit zusammenhängenden Vorschriften sind am 19. Juli 1947 für den Bereich der Republik Österreich außer Kraft getreten.
(2) Insbesondere sind daher, soweit sie auf Patente und Gebrauchsmuster Bezug haben, seit diesem Zeitpunkt aufgehoben:
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. III Z 1, BGBl. Nr. 210/1951)
Entfällt.
Im Österreichischen Patentamt wird ein neues Patentregister angelegt.
(1) In dieses Patentregister sind auf Antrag in ihrem bisherigen Rang einzutragen:
(2) Ein Anspruch auf Eintragung besteht nicht, wenn
(3) Zwangslizenzen, die vom Deutschen Reichspatentamt oder vom Deutschen Reichsgericht erteilt wurden, sind unwirksam und werden in das neue Patentregister nicht eingetragen.
Ein in die Gebrauchsmusterrolle des Reichspatentamtes eingetragenes Gebrauchsmuster, dessen sechsjährige Schutzdauer am 27. April 1945 noch nicht abgelaufen war, kann auf Antrag in ein Patent nach Maßgabe des Patentgesetzes umgewandelt werden. In diesem Fall unterliegt der Gegenstand des Gebrauchsmusters dem durch das Patentgesetz vorgeschriebenen Vorprüfungs- und Aufgebotsverfahren, wobei als Anmeldungszeitpunkt der dem Gebrauchsmuster entsprechende Prioritätszeitpunkt zu gelten hat. Ein Anspruch auf Umwandlung besteht nicht, wenn das Gebrauchsmuster gemäß Artikel 22 Z. 6 und 11 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, auf Österreich übertragen wurde. Die §§ 1 bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, gelten sinngemäß.
(1) Patentanmeldungen, die am 27. April 1945 noch nicht zur Erteilung geführt haben und
(2) Gebrauchsmusteranmeldungen, die am 27. April 1945 noch nicht erledigt waren, können als Patentanmeldungen nach den Bestimmungen des Patentgesetzes wiederholt werden. Die Vorschriften des Abs. 1 gelten sinngemäß.
(3) Ein Anspruch auf Wiederholung im Sinne der Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die Patentanmeldung oder die Gebrauchsmusteranmeldung gemäß Artikel 22 Z. 6 und 11 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, auf Österreich übertragen wurde. Die §§ 1 bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, gelten sinngemäß.
(4) Wird ein Antrag auf Eintragung eines Patentes (§ 6 Abs. 1 Z. 1) aus anderen als im § 6 Abs. 2 angeführten Gründen abgewiesen, so ist über Antrag ein Verfahren gemäß Abs. 1 zu eröffnen. Der Antrag ist binnen einem Monat nach Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses zu überreichen. Die bereits erfolgte Erteilung des Patentes steht diesem Verfahren nicht entgegen.
(1) Zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 sind alle Personen zugelassen, die daran ein Interesse besitzen und es glaubhaft machen.
(2) Die Anträge sind bis zum 30. Juni 1958 zu stellen.
Ansprüche aus den im § 6 erwähnten Schutzrechten können nur für die Zeit nach dem Tag ihrer Auslegung (§ 25 Abs. 1) und Ansprüche aus den in den §§ 7 und 8 erwähnten Schutzrechten nur für die Zeit nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 57 Abs. 1 des Patentgesetzes 1950 geltend gemacht werden. Ansprüche aus Patenten und Gebrauchsmustern, deren Eintragung in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im § 9 Abs. 2 vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht geltend gemacht werden.
(1) Der Antrag auf Eintragung eines Patentes gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b schließt die Eintragung eines inhaltsgleichen Patentes gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d aus.
(2) Ebenso schließen Anmeldungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. a die Geltendmachung einer inhaltsgleichen Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 lit. b aus.
(3) Die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.
Eine innerhalb von sechs Monaten vor der ursprünglichen Anmeldung erfolgte Beschreibung oder Benützung, die auf der Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsnachfolgers beruht, bleibt außer Betracht
(1) Derjenige, der nach dem 12. März 1937 ein Gesuch um ein Erfindungspatent oder ein Gebrauchsmuster in einem anderen Land als in Österreich vorschriftsmäßig hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt zum Zweck der Hinterlegung in Österreich bis zum 31. Dezember 1953 ein Prioritätsrecht. Demgemäß kann die nachher in der Republik Österreich bewirkte Hinterlegung durch inzwischen eingetretene Tatsachen, wie namentlich durch eine andere Hinterlegung, durch die Veröffentlichung der Erfindung oder deren Ausübung nicht unwirksam gemacht werden. Die Prioritätsfrist wird durch die Erstanmeldung in Lauf gesetzt.
(2) Diese Bestimmung gilt nur zugunsten von Angehörigen jener Staaten, welche im wesentlichen gleiche Begünstigungen österreichischen Staatsbürgern oder jenen Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, einräumen.
(3) Gewährt jedoch einer dieser Staaten diese Begünstigung österreichischen Staatsbürgern oder solchen Anmeldern, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in einem geringeren als dem in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Umfang, so kann die gleiche Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden.
(4) Durch eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit nach der Vorschrift der Abs. 2 und 3 die Prioritätsfristen zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert sind.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden für die in § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d und § 7 Abs. 1 angeführten Patente und Gebrauchsmuster sowie für die im § 8 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 angeführten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen keine Anwendung.
(1) Das Prioritätsrecht nach § 13 ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Hiebei ist der Zeitpunkt der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben.
(2) Im übrigen finden die Bestimmungen
(1) Im Falle der Wiederherstellung verfallener gewerblicher Schutzrechte durch die Maßnahmen nach den §§ 6 bis 8 und in den Fällen des § 13 stehen die Rechte eines Vorbenützers (§ 9 Patentgesetz) dem zu, der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes vor einer nach den §§ 6 bis 8 und 13 erfolgten Antragstellung in gutem Glauben den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Anstalten getroffen hat.
(2) An Schutzrechten, für die ein Antrag nach den §§ 6 bis 8 nach dem 1. Jänner 1958 gestellt worden ist, stehen die Rechte eines Vorbenützers (§ 9 des Patentgesetzes 1950) dem zu, der im Geltungsgebiet dieses Bundesgesetzes vor Stellung des Antrages im guten Glauben den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Anstalten getroffen hat.
(3) Die Bestimmungen des § 85h Abs. 2 des Patentgesetzes 1950 finden sinngemäß Anwendung.
(4) Im Falle eines Weiterbenützungsrechtes an einem wiederhergestellten Schutzrecht gemäß Abs. 1 sowie eines Weiterbenützungsrechtes an einem Patent, für das ein Antrag gemäß § 6 nach dem 1. Jänner 1958 gestellt worden ist (Abs. 2), haben die Inhaber der Schutzrechte für die Weiterbenützung Anspruch auf eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird auf Antrag vom Patentamt unter Berücksichtigung des Wertes des Patentes und des Vorteiles des Benützungsberechtigten festgesetzt. § 21 Abs. 4 des Patentgesetzes 1950 findet Anwendung.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 werden zugunsten von Ausländern nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit angewendet.
Wegen Patenteingriffen, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, findet eine strafrechtliche Verfolgung (§ 97 Patentgesetz) nicht statt.
Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Rücknahme des Patentes oder Erteilung einer Zwangslizenz werden, wenn sie noch nicht zu einer rechtskräftigen Entscheidung geführt haben, nicht fortgesetzt. Die betreffenden Ansprüche können nach den österreichischen Gesetzen neuerlich geltend gemacht werden.
(1) Mit dem Antrag auf Eintragung nach § 6 Abs. 1 Z. 1 ist die Zahlung der halben Jahresgebühr 1945 und der ganzen Jahresgebühren 1946 und 1947 nachzuweisen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 114 Patentgesetz mit der im Abs. 4 vorgesehenen Änderung Anwendung. Jahresgebühren für die Zeit vor 1945 werden nicht eingehoben.
(2) Mit dem Antrag auf Eintragung nach § 6 Abs. 1 Z. 2 ist die Zahlung der für die betreffenden Anträge in § 116 Patentgesetz vorgesehenen Gebühren nachzuweisen.
(3) Mit dem Antrag nach § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 ist die Zahlung einer Gebühr nachzuweisen, auf welche die im § 114 Patentgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Anmeldegebühr Anwendung finden.
(4) Fehlt bei der Einbringung des Antrages der Nachweis der Gebührenzahlung, so ist der Antrag zurückzuweisen. Eine Rückzahlung der mit dem Antrag nach § 6 Abs. 1 Z. 2, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 zu entrichtenden Gebühren findet nicht statt. Über eine Rückzahlung der mit dem Antrag nach § 6 Abs. 1 Z. 1 zu entrichtenden Gebühren entscheidet das Patentamt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles.
(1) Die Laufzeit der unter § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d angeführten Patente und der Umwandlungspatente nach § 7 Abs. 1 beginnt mit dem Monatsfünfzehnten, der auf den Tag der Anmeldung des zur Eintragung beantragten Patentes, beziehungsweise der auf den Tag der Anmeldung des Gebrauchsmusters, das dem Umwandlungspatent zugrunde liegt, folgt.
(2) Die Laufzeit der auf Grund von Anträgen nach § 8 erteilten Patente endet, wenn die Anträge nach dem 1. Jänner 1958 eingebracht wurden, spätestens zehn Jahre nach der Bekanntmachung gemäß § 57 Abs. 1 des Patentgesetzes 1950.
(1) Beim Patentamt in der Zeit vom 13. August 1945 bis 19. Juli 1947 eingereichte Patentanmeldungen werden über Antrag als Anträge beziehungsweise Anmeldungen im Sinne von § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 und § 13 weiterbehandelt. Anträge auf Weiterbehandlung im Sinne von § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 sind innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2, Anträge auf Weiterbehandlung im Sinne des § 13 bis zum 31. Dezember 1953 einzubringen.
(2) Die Bestimmungen des § 18 finden sinngemäß Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten Gebühren werden auf die Gebühren des § 18 angerechnet.
(3) Wird bei den im Abs. 1 angeführten Patentanmeldungen der im Abs. 1 vorgesehene Antrag nicht gestellt, so werden allfällige Prioritätsansprüche, die sich auf Patente nach § 6 Abs. 1, Gebrauchsmuster nach § 7 Abs. 1 sowie Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen nach § 8 Abs. 1 und 2 und nach § 13 beziehen, nicht berücksichtigt.
Die Bestimmungen der §§ 6 bis 8, 13 und 20 finden insoweit Anwendung, als nicht andere zwischenstaatliche Regelungen getroffen werden.
Für die Dauer der Übergangsbestimmungen des Abschnittes IV sind die wieder inkraftgesetzten Vorschriften des Abschnittes I, soweit sie mit diesen in Widerspruch stehen, unwirksam.
Die Entscheidung über die Anträge gemäß den §§ 6 bis 8, 13 und 20 obliegt dem Österreichischen Patentamt unter sinngemäßer Anwendung der im Patentgesetz vorgesehenen Verfahrensvorschriften.
Es werden vorläufige Patentregister-Einlagen angelegt. In diese sind die Eintragungen und Anmerkungen, welche dieses Gesetz vorsieht, einzutragen.
(1) Die vorläufigen Patentregister-Einlagen sind mit sämtlichen Beilagen im Patentamt zur allgemeinen Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist im Patentblatt anzuzeigen. Die Bestimmungen des § 57 Abs. 1 und 3 Patentgesetz gelten sinngemäß.
(2) Alle Personen, die sich durch eine Eintragung nach § 6 in ihren Rechten verletzt erachten, können Einspruch erheben, widrigenfalls die in der vorläufigen Patentregister-Einlage verzeichnete Eintragung die Wirkung einer Eintragung in das Patentregister erlangt.
(3) Das Verfahren über einen Einspruch nach Abs. 2 richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 58 bis 61 und 63 Patentgesetz.
Das Patentamt hat in Streitfällen, die zivilrechtliche Vorfragen betreffen, die Beteiligten unter Festsetzung, der Parteienrolle auf den Rechtsweg zu verweisen.
(1) Die Abweisung des Antrages nach § 6, der Einspruch und die Beschwerde (§ 25 Abs. 2 und 3) sind anzumerken.
(2) Nach rechtskräftiger Beendigung des Eintragungsverfahrens sind die Anmerkungen nach Abs. 1 von Amts wegen zu löschen.
(1) Sind alle Verfahren zu einer Patentregister-Einlage rechtskräftig abgeschlossen, so kommen den Eintragungen in der vorläufigen Patentregister-Einlage die Wirkungen einer Eintragung in das Patentregister zu.
(2) Die rechtskräftige Beendigung des Eintragungsverfahrens ist in der Patentregister-Einlage anzumerken.
(1) Ein geschlossenes Eintragungsverfahren kann über Antrag oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel hervorkommen, aus denen sich ergibt, daß die Eintragung entgegen den Bestimmungen von § 6 Abs. 2 und § 11 erfolgt ist.
(2) Das Verfahren zu Abs. 1 richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen des § 84 Patentgesetz.
Offenbare Irrtümer, Schreibfehler und sonstige Unrichtigkeiten in den Eintragungen der neuen Patentregister-Einlagen kann das Patentamt von Amts wegen oder über Antrag berichtigen. Der Berichtigungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen.
Die rechtskräftige Beendigung des Eintragungsverfahrens (§ 28), weiters, sofern bereits eine Veröffentlichung stattgefunden hat, die rechtskräftige Beendigung des Wiederaufnahmeverfahrens (§ 29) und des Berichtigungsverfahrens (§ 30) sind im Patentblatt zu veröffentlichen.
Eingaben, die eine Neueintragung bei den gemäß § 6 Abs. 1 beantragten Eintragungen zum Gegenstand haben, sind in der vorläufigen Patentregister-Einlage mit Bleistift ersichtlich zu machen. Sie sind nach Eröffnung des neuen Patentregisters in der Reihenfolge ihres Einlangens zu erledigen.
Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau ist ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften im Verordnungsweg zu erlassen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.
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