Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953
20010323Federal Act19.04.1953Originalquelle öffnen →
Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953 (Marken-ÜG. 1953).
StF: BGBl. Nr. 38/1953 (WV)
(1) Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes und der damit zusammenhängenden Vorschriften, die nach dem 12. März 1938 abgeändert oder aufgehoben worden sind, sind in der Fassung vom 13. März 1938 durch das Bundesgesetz vom 9. Mai 1947, BGBl. Nr. 125, mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 neuerlich in Geltung gesetzt worden.
(2) Insoweit gelten daher seit diesem Zeitpunkt für den Bereich des Markenschutzrechtes mit den im § 3 angeführten Änderungen insbesondere:
Die Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Warenzeichenrecht vom 23. November 1942, Deutsches RGBl. II S. 364, und die Zweite Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Warenzeichenrecht vom 21. Dezember 1944, Deutsches RGBl. II S. 75, sind am 18. Oktober 1945 außer Kraft getreten.
(StGBl. Nr. 195/1945, §§ 1 und 2.)
(1) Alle übrigen sich auf das Markenrecht beziehenden, nach dem 12. März 1938 und vor dem 27. April 1945 erlassenen Gesetze, Verordnungen sowie alle damit zusammenhängenden Vorschriften sind am 19. Juli 1947 außer Kraft getreten.
(2) Insbesondere sind daher, soweit sie auf Marken Bezug haben, seit diesem Zeitpunkt aufgehoben:
(BGBl. Nr. 210/1951, Artikel V Z. 1.)
(1) In allen im § 1 Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften sind mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 nachstehende Änderungen eingetreten:
(2) Von den im § 1 Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften wurden mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 abgeändert:
Die Druckfehlerberichtigung (DFB), BGBl. Nr. 50/1954, wurde berücksichtigt.
Im Österreichischen Patentamt wird ein Markenregister angelegt.
(1) In dieses Markenregister sind auf Antrag Marken (Warenzeichen) mit ihrem alten Rang einzutragen, die
(2) Von der Eintragung sind Marken (Warenzeichen) auszuschließen, die unsittliche oder Ärgernis erregende oder sonst gegen die öffentliche Ordnung verstoßende Darstellungen und Aufschriften enthalten.
Warenzeichenanmeldungen, die beim Deutschen Reichspatentamt in der Zeit vom 13. September 1937 bis 27. April 1945 überreicht wurden, können, wenn sie bis zum 27. April 1945 noch nicht zur Eintragung geführt haben, wiederholt werden. Als Tag der Anmeldung ist auf Antrag der Tag der ursprünglichen Hinterlegung festzusetzen.
(1) Die zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1 und § 7 Berechtigten (Inhaber der markenberechtigten Unternehmungen) sind durch ein Edikt aufzurufen.
(2) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestimmt durch Verordnung den Zeitpunkt, bis zu dem die Anträge zu überreichen sind.1)
(1) Bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 6 Abs. 1 und § 7 oder bis zum Ablauf der im § 8 Abs. 2 festgesetzten Frist sind die Rechte aus den Marken nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen.
(2) Ansprüche aus Marken (Warenzeichen), deren Eintragung im Abschnitt IV dieses Gesetzes nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im § 8 Abs. 2 vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht mehr geltend gemacht werden.
(1) Wer nach dem 12. September 1937 ein Gesuch um eine Fabriks- oder Handelsmarke in einem anderen Land als in Österreich vorschriftsmäßig hinterlegt hat oder sein Rechtsnachfolger genießt zum Zweck der Hinterlegung in Österreich bis zu einem durch Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau festzusetzenden Tag ein Prioritätsrecht.1) Demgemäß kann die nachher in der Republik Österreich bewirkte Hinterlegung durch inzwischen eingetretene Tatsachen, wie namentlich durch eine andere Hinterlegung oder durch die Anwendung der Marke nicht unwirksam gemacht werden. Die Prioritätsfrist wird nur durch die Erstanmeldung in Lauf gesetzt.
(2) Diese Bestimmung gilt nur zugunsten von Angehörigen jener Staaten, die im wesentlichen gleiche Begünstigungen österreichischen Staatsbürgern oder jenen Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, einräumen.
(3) Gewährt jedoch einer dieser Staaten diese Begünstigung österreichischen Staatsbürgern oder solchen Anmeldern, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in einem geringeren als dem in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Umfang, so kann die gleiche Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden.
(4) Durch eine Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit nach den Vorschriften der Abs. 2 und 3 die Prioritätsfristen zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert sind.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden für die im § 6 Abs. 1 und § 7 angeführten Marken (Warenzeichen) und Warenzeichenanmeldungen keine Anwendung.
(1) Das Prioritätsrecht nach § 10 ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Hiebei ist der Zeitpunkt der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben.
(2) Im übrigen finden die Bestimmungen
Der Geltendmachung von Ansprüchen auf Löschung stehen Löschungserkenntnisse aus der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 nicht entgegen.
Eingriffe in das Markenrecht, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 19. Juli 1947 begangen wurden, werden strafrechtlich nicht verfolgt.
(1) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung nach § 6 Abs. 1 ist für jede Marke eine Gebühr von 25 S zu entrichten.
(2) Wurde nach dem 12. März 1938 die Einzahlung der Erneuerungsgebühr unterlassen, so ist ein Betrag von 25 S zugleich mit der im Abs. 1 genannten Gebühr einzuzahlen.
(3) Gleichzeitig mit dem Antrag nach § 7 ist die Zahlung einer Gebühr nachzuweisen, auf die die im Markenschutzgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Anmeldungsgebühr Anwendung finden.
(4) Eine Rückzahlung der gleichzeitig mit dem Antrag zu entrichtenden Gebühren findet nicht statt. Fehlt bei der Einbringung eines Antrages der Nachweis der Gebührenzahlung, so ist der Antrag zurückzuweisen.
(1) Beim Patentamt seit dem 19. Oktober 1945 eingereichte Markenanmeldungen werden auf Antrag als Anträge, beziehungsweise Anmeldungen im Sinn der §§ 6, 7 und 10 weiterbehandelt. Der Antrag ist innerhalb der Frist des § 8 Abs. 2 einzubringen.
(2) Die Bestimmungen des § 14 finden sinngemäß Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten Gebühren werden auf die Gebühren des § 14 angerechnet.
(3) Wird bei den im Abs. 1 angeführten Markenanmeldungen der im Abs. 1 vorgesehene Antrag nicht gestellt, so erlöschen allfällige Prioritätsansprüche, die sich auf Marken oder Warenzeichen nach § 6 oder auf Warenzeichenanmeldungen nach den §§ 7 und 10 stützen.
Die Bestimmungen der §§ 6, 7, 10 und 15 finden insoweit Anwendung, als nicht andere zwischenstaatliche Regelungen getroffen werden.
Vorschriften, die gemäß Abschnitt I wieder in Kraft gesetzt sind und mit den Bestimmungen der Abschnitte III und IV in Widerspruch stehen, sind unwirksam.
(1) Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die Erneuerung von den im Sinn des Madrider Abkommens vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, BGBl. Nr. 8/1948, registrierten Fabriks- oder Handelsmarken bestimmter Ursprungsländer, deren normale Schutzdauer zwischen dem 1. Juli 1944 und dem 31. Dezember 1950 geendigt hat, auf den Zeitpunkt des Ablaufes der normalen Schutzdauer zurückwirkt, wenn die Erneuerung bis zu einem in der Verordnung festzusetzenden Tag vorgenommen wird. Bereits erlassene Beschlüsse, wonach einer solchen Marke der Schutz nur vom Zeitpunkt der Erneuerung an gewährt wurde, treten außer Kraft.
(2) Die Verordnung kann diese Begünstigung jedoch nur zuerkennen, wenn und insoweit das betreffende Land für die Erneuerung der Registrierung internationaler Marken, für die Österreich Ursprungsland ist, gleiche Begünstigungen gewährt.
(3) Zwischen dem Ablauf der normalen Schutzdauer und der Erneuerung der Marke gesetzte Handlungen können, unbeschadet der im Abs. 1 vorgesehenen Rückwirkung, als Eingriffshandlungen gegen die Marke weder zivil- noch strafrechtlich verfolgt werden.
(BGBl. Nr. 210/1951, Artikel V Z. 5.)
(1) Die Entscheidungen über Anträge nach § 6 Abs. 1 und den §§ 7, 10 und 15 obliegen dem Patentamt unter sinngemäßer Anwendung der im Markenschutzgesetz 1953 vorgesehenen Verfahrensvorschriften.
(2) Das Patentamt hat in Streitfällen, die zivilrechtliche Vorfragen betreffen, die Beteiligten unter Festsetzung der Parteienrolle auf den Rechtsweg zu verweisen.
Marken, die auf Grund des Abschnittes IV dieses Gesetzes in das Markenregister eingetragen werden, sind im Markenanzeiger zu veröffentlichen.
Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Eintragungsverfahrens tritt die Eintragung der Marke in das neue Markenregister an die Stelle der ursprünglichen Eintragung. Im Markenregister ist darauf hinzuweisen, daß die ursprüngliche Eintragung hiemit außer Kraft tritt.
Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau ist ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften im Verordnungsweg zu erlassen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.
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