Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Rückstellungsgesetz
20010169Ordinance01.12.1953Originalquelle öffnen →
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. Oktober 1953 über die Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz.
StF: BGBl. Nr. 167/1953
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ersten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 156/1946, des § 2 Abs. 1 des Zweiten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 53/1947, des § 14 Abs. 1 des Dritten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1947, und des § 11 des Fünften Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1949, wird verordnet:
Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Zweiten Rückstellungsgesetz wird bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Einschaltung des Urteiles (Verfallserkenntnisses) in der amtlichen Zeitung verlängert.
Insofern in den nachstehenden §§ 3 bis 5 nicht eine längere Frist vorgesehen ist, wird die Frist für die Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Dritten Rückstellungsgesetz bis 30. Juni 1954 verlängert.
Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz wird verlängert:
Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen gemäß den Bestimmungen des Ersten, des Zweiten und des Dritten sowie der §§ 6, 8 und 10 Abs. 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes, die erst nach Durchführung eines Verfahrens nach § 3 Abs. 2 beziehungsweise § 5 des Fünften Rückstellungsgesetzes gestellt werden, wird, sofern der Antrag nach § 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes spätestens am 30. Juni 1954 eingebracht worden ist, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft des Erkenntnisses nach § 3 Abs. 2 beziehungsweise § 5 Abs. 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes verlängert.
Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz wird bis 31. Juli 1956 verlängert:
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1953 in Kraft; gleichzeitig treten die Verordnungen vom 21. Oktober 1952, BGBl. Nr. 200, und vom 13. Mai 1953, BGBl. Nr. 75, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.