Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
20005101Treaty13.02.1973Originalquelle öffnen →
14.12.1972
(Übersetzung)
BETRIEBSÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE FERNMELDESATELLITENORGANISATION „INTELSAT"
StF: BGBl. Nr. 343/1973 (NR: GP XIII RV 379 AB 539 S. 49. BR: S. 316.)
Vertragsparteien siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 343/1973
Nachdem das am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“ samt Anlagen sowie dem am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT samt Anlage, welches Vertragswerk also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 14. Dezember 1972
Die Österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Vertragswerk wurde am 22. Dezember 1972 hinterlegt; das Vertragswerk ist für Österreich gemäß Artikel XX Buchstabe a des Übereinkommens und Artikel 23 Buchstabe a des Betriebsübereinkommens am 13. Feber 1973 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben bis 17. Jänner 1973 außer Österreich folgende Staaten das Übereinkommen angenommen: Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Belgien, Brasilien, Burundi, Chile, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Gabon, Griechenland, Guatemala, Indien, Indonesien, Iran, Irland, Israel, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Korea, Kuwait, Liechtenstein, Luxemburg, Malaysia, Marokko, Mauretanien, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Peru, Philippinen, Portugal, Sambia, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Singapur, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Syrien, Tansania, Taiwan, Thailand, Trinidad und Tobago, Uganda, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Republik Vietnam und Zaire. Auf Island, Italien und die Niederlande wird das Übereinkommen vorläufig angewendet.
Von den Fernmelde-Rechtsträgern, die von den im vorhergehenden Absatz angeführten Staaten bestimmt worden waren, haben sämtliche mit Ausnahme jener Burundis und Sri Lankas das Betriebsübereinkommen unterzeichnet.
PRÄAMBEL
Die Unterzeichner dieses Betriebsübereinkommens – in der Erwägung, daß sich die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“ in dem Übereinkommen verpflichtet haben, dieses Betriebsübereinkommen zu unterzeichnen oder einen Fernmelde-Rechtsträger zu bestimmen, der es unterzeichnet – sind wie folgt -übereingekommen:
(Begriffsbestimmungen)
iii) „Vermögenswert” bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann, sowie vertragliche Rechte.
(Rechte und Pflichten der Unterzeichner)
Jeder Unterzeichner erwirbt die im Übereinkommen und in diesem Betriebsübereinkommen für Unterzeichner vorgesehenen Rechte und verpflichtet sich, die ihm durch die genannten Übereinkommen auferlegten Pflichten zu erfüllen.
(Übertragung von Rechten und Pflichten)
(Finanzielle Beiträge)
(Kapitalhöchstgrenze)
(Investitionsanteile)
iii) dem Tag des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens für einen neuen Unterzeichner;
iii) Können die nach Ziffer i beantragten Herabsetzungen nicht im vollen Umfang auf diejenigen Unterzeichner aufgeteilt werden, die einer Erhöhung ihrer Investitionsanteile nach Ziffer ii zugestimmt haben, so wird der Gesamtbetrag der Erhöhungen, denen zugestimmt worden ist — und zwar bis zu der Betragsgrenze, die der einzelne Unterzeichner, der zugestimmt hat, eine Erhöhung seines Investitionsanteils auf Grund dieses Buchstabens auf sich zu nehmen, angegeben hat — als Herabsetzung auf diejenigen Unterzeichner verteilt, die nach Ziffer i die Herabsetzung ihrer Investitionsanteile beantragt haben, und zwar im Verhältnis ihrer nach Ziffer i beantragten Herabsetzungen.
(Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern)
B. den Darlehen und sonstigen zum Zeitpunkt des Ausgleichs, bestehenden Verbindlichkeiten der INTELSAT;;
(Benützungsgebühren und Einnahmen)
iii) zur Zahlung von den jeweiligen Investitionsanteilen entsprechenden Beträgen, die eine Kapitalrückzahlung nach den vom Gouverneursrat festgelegten Abschreibungsbestimmungen darstellen und die in den Büchern der INTELSAT ausgewiesen sind, an die Unterzeichner;
(Zahlungsverkehr)
(Kontenüberziehungen und Kreditaufnahme)
(Ausgeschlossene Kosten)
Zu den INTELSAT-Kosten gehören nicht
iii) Aufwendungen für die Vertreter der Vertragsparteien und Unterzeichner, die durch deren Teilnahme an den Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien, der Versammlung der Unterzeichner, des Gouverneursrats oder an anderen INTELSAT-Tagungen entstehen.
(Buchprüfung)
Die Bücher der INTELSAT werden jährlich durch unabhängige, vom Gouverneursrat bestimmte Buchprüfer geprüft. Jeder Unterzeichner hat das Recht zur Einsichtnahme in die Bücher der INTELSAT.
(Internationale Fernmelde-Union)
Die INTELSAT wird die einschlägigen Vorschriften der Internationalen Fernmelde-Union beachten und außerdem bei der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung des INTELSAT-Weltraumsegments und bei den Verfahren, die zur Regelung des Betriebes des INTELSAT-Weltraumsegments und der Erdefunkstellen ausgearbeitet werden, die vom Internationalen Beratenden Ausschuß für den Telegraphen- und Fernsprechdienst, vom Internationalen Beratenden Ausschuß für den Funkdienst und vom Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung ausgearbeiteten einschlägigen Empfehlungen und Verfahren gebührend berücksichtigen.
(Zulassung von Erdefunkstellen)
(Zuteilung von Weltraumsegmentkapazität)
(Beschaffung)
iii) wenn der Bedarf überwiegend administrativer Art ist und sich daher am besten für eine Beschaffung an Ort und Stelle eignet;
(Erfindungen und technische Informationen)
(Haftung)
(Abfindung)
(Beilegung von Streitigkeiten)
(Austritt)
(Änderungen)
(Inkrafttreten)
(Depositär)
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Betriebsübereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Washington am 20. August 1971.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
(1) Verpflichtungen der Unterzeichner Jeder Unterzeichner dieses Betriebsübereinkommens, der oder dessen Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, Vertragspartei des Vorläufigen Übereinkommens war, bezahlt oder erhält den Nettobetrag aller Beträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens von der betreffenden Vertragspartei in ihrer Eigenschaft als Unterzeichner des Sonder-Übereinkommens nach dem Sonder-Übereinkommen geschuldet oder an die betreffende Vertragspartei oder den von ihr bestimmten Unterzeichner zu zahlen waren.
(2) Bildung des Gouverneursrats
(3) Beilegung von Streitigkeiten Alle Rechtsstreitigkeiten, die zwischen der INTELSAT und der „Communications Satellite Corporation” im Zusammenhang mit Dienstleistungen der „Communications Satellite Corporation” für die INTELSAT zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des nach Artikel XII lit. a Ziffer ii des Übereinkommens geschlossenen Vertrages entstehen, werden einem Schiedsverfahren gemäß Anlage C des Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt werden.
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