Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen
20005045Treaty02.09.1931Originalquelle öffnen →
24.04.1926
(Übersetzung.)
Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen.
StF: BGBl. Nr. 304/1930
*Ägypten 106/1937 *Albanien 106/1937 *Argentinien 106/1937 *Belgien 106/1937 *Brasilien 106/1937 *Bulgarien 106/1937 *Chile 106/1937 *China 106/1937 *Dänemark 106/1937 *Deutschland 106/1937 *Ecuador 106/1937 *Estland 106/1937 *Eswatini 106/1937 *Finnland 106/1937 *Frankreich 106/1937 *Griechenland 106/1937 *Guatemala 106/1937 *Haiti 106/1937 *Heiliger Stuhl 106/1937 *Irak 106/1937 *Iran 106/1937 *Irland 106/1937 *Island 106/1937 *Italien 106/1937 *Jugoslawien 106/1937 *Kolumbien 106/1937 *Kuba 106/1937 *Lettland 106/1937 *Liechtenstein 106/1937, III 52/2007 *Litauen 106/1937 *Luxemburg 106/1937 *Mexiko 106/1937, III 52/2007 *Monaco 106/1937 *Niederlande 106/1937 *Norwegen 106/1937 *Panama 106/1937 *Paraguay 106/1937 *Peru 106/1937 *Polen 106/1937 *Portugal 106/1937 *Rumänien 106/1937 *San Marino 106/1937 *Schweden 106/1937 *Schweiz 106/1937 *Spanien 106/1937 *Sri Lanka 106/1937 *Südafrika 106/1937 *Thailand 106/1937 *Tschechoslowakei 106/1937 *Türkei 106/1937 *UdSSR 106/1937 *Ungarn 106/1937 *Uruguay 106/1937 *USA 106/1937 *Vereinigtes Königreich 106/1937, 61/1938 *Zypern 106/1937
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das in Paris am 24. April 1926 unterzeichnete zwischenstaatliche Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, das also lautet:
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 16. Juli 1930.
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 29. August 1930 bei der französischen Regierung hinterlegt werden. Das Übereinkommen wird daher gemäß seinem Artikel 14 für Österreich am 29. August 1931 wirksam.
Nach Mitteilungen der französischen Regierung hat die großbritannische Regierung den Wunsch ausgedrückt, das zwischenstaatliche Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen vom 24. April 1926 gemäß Artikel 12 B in nachstehenden Gebieten in Kraft zu setzen, wobei sie für die in diesen Gebieten beheimateten Kraftfahrzeuge folgende Buchstaben als Unterscheidungszeichen gewählt hat:
Nach Artikel 14 des Übereinkommens wird es für das Gebiet von Britisch-Honduras, die Seychellen Inseln, Britisch-Somaliland, Britisch-Nordborneo und die Inseln Trinidad und Tobago am 17. März 1938, für die Insel Mauritius am 10. April 1938, für Aden als unabhängige britische Kolonie am 26. Juli 1938 und für Neufundland am 20. Oktober 1938 in Kraft treten.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen der unten angeführten Staaten, die vom 20. bis 24. April 1926 in Paris zu einer Konferenz versammelt waren, um zu prüfen, in welcher Weise das zwischenstaatliche Übereinkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 11. Oktober 1909 abzuändern wäre, haben folgende Bestimmungen vereinbart:
Erfassungsstichtag: 1.11.2006
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 304/1930, Anlage 18, BGBl. Nr. 106/1937 und Statustabelle des Depositärs aus 2016
Artikel 1. Das Übereinkommen gilt für den Verkehr von Kraftfahrzeugen auf Straßen im allgemeinen ohne Rücksicht auf Gegenstand und Art der Beförderung, jedoch vorbehaltlich der besonderen Vorschriften in den einzelnen Staaten für der allgemeinen Benützung zugängliche Betriebe zur gemeinsamen Personenbeförderung und für Betriebe zur Beförderung von Frachten.
Artikel 2. Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Übereinkommen gelten alle Fahrzeuge mit maschineller Antriebsvorrichtung, die, ohne an Schienen gebunden zu sein, auf öffentlichen Wegen verkehren und der Beförderung von Personen oder Frachten dienen.
Artikel 3. Jedes Kraftfahrzeug muß, um zum zwischenstaatlichen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden, entweder nach Prüfung durch die zuständige Behörde oder durch einen von dieser damit betrauten Verein als für den Verkehr geeignet anerkannt sein oder einer auf die gleiche Weise genehmigten Type entsprechen. Es muß auf alle Fälle den nachstehend festgesetzten Anforderungen genügen:
I. Das Kraftfahrzeug muß mit folgenden Vorrichtungen versehen sein:
Die Hebel und Griffe zur Bedienung des Fahrzeuges müssen so angeordnet sein, daß sie der Führer sicher handhaben kann, ohne sein Augenmerk von der Fahrbahn abzulenken.
Die Vorrichtungen müssen betriebssicher und derart angeordnet sein, daß jede Feuers- und Explosionsgefahr nach Möglichkeit ausgeschlossen ist, auch sonst keinerlei Gefahr für den Verkehr entsteht und Erschreckungen oder ernste Belästigungen durch Lärm, Rauch oder üblen Geruch nicht eintreten. Das Kraftfahrzeug muß mit einer schalldämpfenden Einrichtung für den Auspuff versehen sein.
Die Räder der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger müssen mit Gummireifen oder mit Reifen aus einem hinsichtlich ihrer Elastizität gleichwertigen Material versehen sein.
Das Ende der Radachsen darf über die übrige Außenfläche des Fahrzeuges nicht hervorragen.
II. Das Kraftfahrzeug muß aufweisen:
Im Falle des Mitführens eines Anhängers muß das Eintragungszeichen und das im Artikel 5 vorgesehene Unterscheidungszeichen auch an der Rückseite des Anhängers angebracht sein; die Vorschrift über die Beleuchtung dieser Zeichen gilt dann für den Anhänger.
III. Jedes Kraftfahrzeug muß mit einer wohlklingenden Warnungsvorrichtung von ausreichender Lautstärke versehen sein.
IV. Jedes einzeln fahrende Kraftfahrzeug muß während der Nacht und nach Anbruch der Dunkelheit vorne mit mindestens zwei weißen Lichtern, von denen eines rechts, das andere links angebracht ist, und rückwärts mit einem roten Lichte versehen sein.
V. Jedes Kraftfahrzeug muß ferner mit einer oder mehreren Vorrichtungen versehen sein, die eine wirksame Beleuchtung der Straße nach vorne auf eine hinreichende Entfernung ermöglichen, wenn nicht schon die oben vorgeschriebenen weißen Lichter dieser Bedingung genügen.
Wenn das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von mehr als 30 km in der Stunde entwickeln kann, darf diese Entfernung nicht weniger als 100 m betragen.
VI. Beleuchtungseinrichtungen, die eine Blendung hervorrufen können, müssen so beschaffen sein, daß sie die Ausschaltung der Blendwirkung bei Begegnung mit anderen Straßenbenützern oder in jedem Fall, in dem diese Ausschaltung nützlich sein könnte, ermöglichen. Trotz Ausschaltung der Blendwirkung muß aber noch eine zur wirksamen Beleuchtung der Straße auf mindestens 25 m ausreichende Lichtstärke vorhanden sein.
VII. Kraftfahrzeuge mit Anhänger unterliegen hinsichtlich der Beleuchtung an der Vorderseite den gleichen Vorschriften wie einzeln fahrende Kraftfahrzeuge; das rote rückwärtige Licht ist an der Rückseite des Anhängers anzubringen.
VIII. Bezüglich der Begrenzung des Gewichtes und der Außenabmessungen müssen die Kraftfahrzeuge und Anhänger den allgemeinen Vorschriften der Länder entsprechen, in denen sie verkehren.
Artikel 4. Zum Nachweis, daß den im Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen genügt ist oder genügt werden kann, werden für jedes zum zwischenstaatlichen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassene Kraftfahrzeug zwischenstaatliche Zulassungsscheine nach dem Muster und den Angaben in den Anlagen A und B dieses Übereinkommens ausgestellt.
Diese Scheine sind ein Jahr vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung an gültig. Die darin enthaltenen handschriftlichen Angaben sollen stets mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen oder in sogenannter englischer Kursivschrift geschrieben werden.
Die zwischenstaatlichen Zulassungsscheine, die von den Behörden eines der Vertragsstaaten oder von einem durch diese damit betrauten Verein unter Gegenzeichnung der Behörde ausgestellt sind, gewähren freie Zulassung zum Verkehr in allen anderen Vertragsstaaten und werden dort ohne neue Prüfung als gültig anerkannt. Die Berechtigung, von dem zwischenstaatlichen Zulassungsschein Gebrauch zu machen, kann jedoch versagt werden, wenn den im Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen augenscheinlich nicht mehr genügt ist.
Artikel 5. Jedes Kraftfahrzeug muß, um zum zwischenstaatlichen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden, auf der Rückseite auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst augenfällig ein Unterscheidungszeichen tragen, das aus einem bis drei Buchstaben besteht.
In Anwendung auf dieses Übereinkommen entspricht das Unterscheidungszeichen entweder einem Staat oder einem Gebiet, das hinsichtlich der Zulassung von Kraftfahrzeugen eine besondere Einheit darstellt.
Die Abmessungen und die Farbe dieses Zeichens, die Buchstaben sowie ihre Abmessungen und ihre Farbe sind in dem in der Anlage C dieses Übereinkommens enthaltenen Verzeichnis festgesetzt.
Artikel 6. Der Führer eines Kraftfahrzeuges muß diejenigen Eigenschaften besitzen, die eine hinreichende Gewähr für die öffentliche Sicherheit bieten.
Im zwischenstaatlichen Verkehr darf niemand ein Kraftfahrzeug führen, ohne zu diesem Behuf nach erbrachtem Nachweis seiner Befähigung die Erlaubnis der zuständigen Behörde oder eines von dieser damit betrauten Vereines erhalten zu haben.
Die Erlaubnis darf Personen unter 18 Jahren nicht erteilt werden.
Artikel 7. Zum Nachweis, daß den im vorstehenden Artikel vorgesehenen Anforderungen genügt ist, werden für den zwischenstaatlichen Verkehr zwischenstaatliche Führerscheine nach dem Muster und den Angaben in den Anlagen D und E dieses Übereinkommens ausgestellt.
Diese Führerscheine sind ein Jahr vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung an und für jene Gattungen von Kraftfahrzeugen gültig, für die sie ausgestellt wurden.
Für den zwischenstaatlichen Verkehr sind folgenden Gattungen von Kraftfahrzeugen festgesetzt:
A. Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht (Leergewicht vermehrt um die anlässlich der Prüfung als zulässig erklärte Höchstbelastung) 3500 kg nicht übersteigt;
B. Kraftfahrzeuge, deren auf vorstehende Weise ermitteltes Gesamtgewicht 3500 kg übersteigt;
C. Krafträder mit oder ohne Beiwagen.
Die handschriftlichen Angaben in den zwischenstaatlichen Führerscheinen sollen in lateinischen Druck- oder Schriftzeichen oder in sogenannter englischer Kursivschrift geschrieben werden.
Zwischenstaatliche Führerscheine, die von der Behörde eines Vertragsstaates oder von einem durch diese damit betrauten Verein unter Gegenzeichnung der Behörde ausgestellt sind, berechtigen in allen Vertragsstaaten zur Führung von Kraftfahrzeugen jener Gattung, für die sie ausgestellt sind, und werden in allen Vertragsstaaten ohne neue Prüfung anerkannt. Die Berechtigung, von einem zwischenstaatlichen Führerschein Gebrauch zu machen, kann jedoch versagt werden, wenn den im vorstehenden Artikel festgesetzten Anforderungen augenscheinlich nicht genügt wird.
Artikel 8. Der Führer eines Kraftfahrzeuges ist beim Verkehr in einem Land gehalten, sich nach den in diesem Land für den Verkehr geltenden Gesetzen und Bestimmungen zu richten.
Ein Auszug aus diesen Gesetzen und Bestimmungen kann dem Inhaber des Kraftfahrzeuges beim Eintritt in ein Land durch die mit der Erledigung der Zollförmlichkeiten befaßte Stelle ausgehändigt werden.
Artikel 9. Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, soweit es in seiner Macht steht, darüber zu wachen, daß längs der Wege zur Kennzeichnung gefährlicher Stellen nur die in der Anlage F dieses Übereinkommens angeführten Zeichen angebracht werden.
Diese Zeichen werden auf dreieckigen Tafeln angebracht; jeder Staat verpflichtet sich, nach Möglichkeit die dreieckige Form ausschließlich für die angegebene Kennzeichnung vorzubehalten und die Anwendung dieser Form in allen Fällen zu verbieten, in denen daraus eine Verwechslung mit der Kennzeichnung, um die es sich handelt, entstehen könnte. Das Dreieck ist grundsätzlich gleichseitig und hat eine Seitenlänge von mindestens 0,7 m.
Wenn die atmosphärischen Verhältnisse der Verwendung voller Tafeln entgegenstehen, kann die dreieckige Tafel mit einem Ausschnitt versehen sein.
In diesem Fall braucht sie das die Art des Hindernisses anzeigende Zeichen nicht aufzuweisen und können die Abmessungen auf eine Seitenlänge von mindestens 0,46 m herabgesetzt werden.
Die Zeichen sind im rechten Winkel zur Fahrtrichtung und in einer Entfernung von mindestens 150 und höchstens 250 m von dem Hindernis aufzustellen, sofern die örtlichen Verhältnisse dem nicht entgegenstehen.
Ist die Entfernung des Zeichens von dem Hindernis erheblich geringer als 150 m, müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden.
Jeder der Vertragsstaaten wird, soweit es in seiner Macht steht, verhindern, daß längs der öffentlichen Wege Zeichen oder Tafeln irgendwelcher Art aufgestellt werden, die Anlaß zu Verwechslungen mit den vorgeschriebenen Zeichen geben oder deren Lesbarkeit beeinträchtigen könnten.
Die Aufstellung der dreieckigen Tafeln wird in jedem Staat nach Maßgabe der Aufstellung neuer oder der Erneuerung der gegenwärtig bestehenden Zeichen erfolgen.
Artikel 10. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander die Auskünfte mitzuteilen, die zur Feststellung der Persönlichkeit der Inhaber von zwischenstaatlichen Zulassungsscheinen oder von zwischenstaatlichen Führerscheinen geeignet sind, wenn mit ihrem Kraftfahrzeug ein schwerer Unfall verursacht wurde, oder wenn sie sich einer Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften schuldig gemacht haben.
Sie verpflichten sich auch, den Staaten, die die zwischenstaatlichen Zulassungsscheine oder Führerscheine ausgestellt haben, Name, Vornamen und Anschrift der Personen bekanntzugeben, denen sie die Berechtigung versagt haben, von diesen Scheinen Gebrauch zu machen.
Artikel 11. Dieses Übereinkommen soll ratifiziert werden.
A. Jede Regierung wird, sobald sie zur Hinterlegung der Ratifikationsurkunden bereit ist, die französische Regierung davon verständigen. Sobald zwanzig derzeit durch das Übereinkommen vom 11. Oktober 1909 verpflichtete Staaten sich zu dieser Hinterlegung bereit erklärt haben, wird zu dieser Hinterlegung im Lauf des Monates, der dem Erhalt der letzten Erklärung durch die französische Regierung folgt, und an dem von dieser Regierung festgesetzten Tag geschritten werden.
Die an dem Übereinkommen vom 11. Oktober 1909 nicht beteiligten Staaten, die vor dem so für die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden festgesetzten Zeitpunkt sich bereit erklärt haben, die Ratifikationsurkunde des gegenwärtigen Übereinkommens zu hinterlegen, nehmen an der vorstehend angegebenen Hinterlegung teil
B. Die Ratifikationsurkunden sollen im Archiv der französischen Regierung hinterlegt werden.
C. Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgestellt werden, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Staaten und von dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten der französischen Republik unterzeichnet wird.
D. Die Regierungen, die nicht in der Lage sind, ihre Ratifikationsurkunde auf die im Absatz A dieses Artikels angegebene Weise zu hinterlegen, können dies mittelst einer schriftlichen, an die Regierung der französischen Republik gerichteten Anzeige tun, der die Ratifikationsurkunde beizufügen ist.
E. Beglaubigte Abschriften des Protokolls über die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der ihnen beigefügten Ratifikationsurkunden werden durch die französische Regierung den Regierungen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, auf diplomatischem Wege unverzüglich mitgeteilt werden. In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die französische Regierung ihnen zugleich bekanntgeben, an welchem Tag sie die Anzeige erhalten hat.
Artikel 12. A. Dieses Übereinkommen findet ohne weiteres nur auf die Stammländer der Vertragsstaaten Anwendung.
B. Wünscht ein Vertragsstaat das Übereinkommen in seinen Kolonien, Besitzungen, Protektoraten, überseeischen Gebieten oder Mandatsgebieten in Kraft zu setzen, so hat er seine Absicht in der Ratifikationsurkunde selbst zu erklären oder in einer besonderen an die französische Regierung gerichteten Anzeige kundzugeben, die im Archiv dieser Regierung hinterlegt werden wird. Wählt er den zweiten Weg, so wird die genannte Regierung unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten eine beglaubigte Abschrift der Anzeige übersenden und zugleich bekanntgeben, an welchem Tag sie die Anzeige erhalten hat.
Artikel 13. A. Jeder Staat, der dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm im Zeitpunkt der im Artikel 11, Absatz A, vorgesehenen Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder später beitreten.
B. Der Beitritt erfolgt durch Übermittlung der Beitrittsurkunde an die französische Regierung auf diplomatischem Weg; die Urkunde ist im Archiv dieser Regierung zu hinterlegen.
C. Diese Regierung wird unverzüglich allen Vertragsstaaten beglaubigte Abschriften der Anzeige sowie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich bekanntgeben, an welchem Tag sie die Anzeige erhalten hat.
Artikel 14. Dieses Übereinkommen wird wirksam für die Vertragsstaaten, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, ein Jahr nach dem Tag der Hinterlegung und für die später ratifizierenden oder beitretenden Staaten ebenso wie hinsichtlich der in den Ratifikationsurkunden nicht erwähnten Kolonien, Besitzungen, Protektorate, überseeischen Gebiete oder Mandatsgebiete ein Jahr nach dem Tag, an dem die französische Regierung die im Artikel 11, Absatz D, Artikel 12, Absatz B, und Artikel 13, Absatz B, vorgesehenen Anzeigen erhalten hat.
Artikel 15. Jeder an dem Übereinkommen vom 11. Oktober 1909 beteiligte Vertragsstaat verpflichtet sich, dieses Übereinkommen gleichzeitig mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde oder der Mitteilung seines Beitrittes zu dem neuen Übereinkommen zu kündigen.
Der gleiche Vorgang soll hinsichtlich der im Artikel 12, Absatz B, bezeichneten Erklärungen beobachtet werden.
Artikel 16. Sollte einer der Vertragsstaaten dieses Übereinkommen kündigen, so soll die Kündigung schriftlich der französischen Regierung mitgeteilt werden, die unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Staaten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tag sie die Erklärung erhalten hat.
Die Kündigung ist nur in Ansehung des Staates wirksam, der sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der französischen Regierung eingelangt ist.
Das gleiche gilt für die Kündigung dieses Übereinkommens bezüglich der Kolonien, Besitzungen, Protektorate, überseeischen Gebiete und Mandatsgebiete.
Artikel 17. Die Staaten, die auf der Konferenz in Paris vom 20. bis 24. April 1926 vertreten waren, sind zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens bis zum 30. Juni 1926 zugelassen.
Geschehen in Paris, am 24. April 1926, in einer einzigen Ausfertigung, die in beglaubigter Abschrift jeder der Signatarregierungen übermittelt werden wird.
Die zwischenstaatlichen Zulassungsscheine, wie sie in einem einzelnen Vertragsstaat ausgestellt werden, werden in der durch die Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebenen Sprache abgefaßt.
Die endgültige Übersetzung der Abschnitte des Ausweisheftes in die verschiedenen Sprachen wird der Regierung der Französischen Republik von einer jeden der übrigen Regierungen, soweit es sie angeht, mitgeteilt werden.
Seite 1.
(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)
Das im Artikel 5 vorgesehene Unterscheidungszeichen besteht aus einem länglichrunden Schild von 30 cm Breite und 18 cm Höhe, das auf weißem Grund einen bis drei gemalte schwarze Buchstaben trägt. Als Buchstaben dienen große lateinische Druckbuchstaben; sie müssen wenigstens 10 cm hoch sein; die Breite ihrer Striche beträgt 15 mm.
Für Krafträder soll das im Artikel 5 vorgesehene Unterscheidungszeichen nur 18 Zentimeter in der waagrechten und 12 Zentimeter in der senkrechten Richtung messen. Die Buchstaben sollen in der Höhe 8 cm messen, während die Breite ihrer Striche 10 Millimeter beträgt.
Die Unterscheidungsbuchstaben für die verschiedenen Staaten und Gebiete sind folgende:
Deutschland
D
Vereinigten Staaten von Amerika
U S
Österreich
A
Belgien
B
Brasilien
B R
Groß-Britannien und Nord-Irland
G B
–Insel Alderney
G B A
–Gibraltar
G B Z
–Guernesey
G B G
–Jersey
G B J
–Malta
G B Y
Britisch-Indien
B I
Bulgarien
B G
Chile
R C H
China
R C
Columbien
C O
Cuba
C
Dänemark
D K
Danzig
D A
Ägypten
E T
Ecuador
E Q
Spanien
E
Estland
E W
Finnland
S F
Frankreich, Algerien, Tunis und Marokko
F
–Französisch-Indien
F
Guatemala
G
Griechenland
G R
Haiti
R H
Ungarn
H
Irischer Freistaat
S E
Italien
I
Lettland
L R
Liechtenstein
F L
Litauen
L T
Luxemburg
L
Mexiko
M E X
Monaco
M C
Norwegen
N
Panama
P A
Paraguay
P Y
Niederlande
N L
–Niederländisch-Indien
I N
Peru
P E
Persien
P R
Polen
P L
Portugal
P
Rumänien
R
Saargebiet
S A
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen
S H S
Siam
S M
Schweden
S
Schweiz
C H
Syrien und Libanon
L S A
Tschechoslowakei
C S
Türkei
T R
Bund der Sowjetistischen und Sozialistischen Republiken
S U
Uruguay
U
Die zwischenstaatlichen Führerscheine (Anlage E), wie sie in einem einzelnen Vertragsstaat ausgestellt werden, werden in der durch die Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebenen Sprache abgefaßt.
Die endgültige Übersetzung der Abschnitte des Ausweisheftes in die verschiedenen Sprachen wird der Regierung der Französischen Republik von einer jeden der übrigen Regierungen, soweit es sie angeht, mitgeteilt werden.
Seite 1.
(Anm.: Anlage E als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage F als PDF dokumentiert)
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