GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien
20004936Treaty08.03.1971Originalquelle öffnen →
(Übersetzung)
(GATT) SECHSTE NIEDERSCHRIFT (PROCÈSVERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT TUNESIENS
StF: BGBl. Nr. 131/1971 (NR: GP XII RV 77 AB 184 S. 18. BR: S. 295.)
Nachdem die Sechste Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29.Jänner 1971
Die vorliegende Niederschrift ist gemäß ihrer Z2 für Österreich am 8.März 1971 in Kraft getreten.
Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12.November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration“ bzw. als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet),
IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklaration,
KOMMEN OBEREIN wie folgt:
08.03.1971
GESCHEHEN zu Genf am sechzehnten Dezember neunzehnhundertneunundsechzig, in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
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