GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien
20004935Treaty25.06.1969Originalquelle öffnen →
(Übersetzung)
(GATT) Fünfte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens
StF: BGBl. Nr. 285/1969 (NR: GP XI RV 1102 AB 1174 S. 135. BR: S. 275.)
Nachdem die Fünfte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 28.Mai 1969
Die vorliegende Niederschrift ist gemäß ihrem Absatz 2 für Österreich am 25.Juni 1969 in Kraft getreten.
Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12.November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration“ bzw. als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet)
IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklaration
KOMMEN ÜBEREIN wie folgt:
25.06.1969
GESCHEHEN zu Genf am neunzehnten November neunzehnhundertachtundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
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