GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Tunesien
20004922Treaty21.10.1966Originalquelle öffnen →
(Übersetzung)
DRITTE NIEDERSCHRIFT (PROCESVERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN PROVISORISCHEN BEITRITT TUNESIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLLUND HANDELSABKOMMEN (GATT)
StF: BGBl. Nr. 248/1966 (NR: GP XI RV 58 AB 124 S. 18. BR: S. 242.)
Nachdem die Dritte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 19.September 1966
Die vorliegende Niederschrift ist für Österreich gemäß ihrer Ziffer 2 am 21.Oktober 1966 in Kraft getreten.
Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12.November 1959 über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration“ beziehungsweise als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) sind
IN ANWENDUNG des Absatzes 6 der Deklaration ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt:
21.10.1966
GESCHEHEN zu Genf, am vierzehnten Dezember neunzehnhundertfünfundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
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