GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Schweiz
20004920Treaty21.10.1966Originalquelle öffnen →
(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 246/1966 (NR: GP XI RV 122 AB 127 S. 18. BR: S. 242.)
Nachdem das Protokoll über den Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 28.September 1966
Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 21.Oktober 1966 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist gemäß seiner Ziffer 12 am 1.August 1966 in Kraft getreten.
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ beziehungsweise als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden als „Schweiz“ bezeichnet) sind
UNTER BEDACHTNAHME auf die in der Deklaration vom 22.November 1958 über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Abkommen enthaltenen Ergebnisse der Verhandlungen, die auf den Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Abkommen gerichtet waren,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz in den unter der Ägide der VERTRAGSPARTEIEN stehenden Handelsverhandlungen eine aktive und positive Rolle gespielt hat und weiterhin spielt,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz den in der Resolution der GATT-Ministertagung vom 21.Mai 1963 niedergelegten Grundsatz angenommen hat, der besagt, „daß, im Hinblick auf die Bedeutung der Landwirtschaft im Welthandel, die Handelsverhandlungen annehmbare Bedingungen für den Zugang zu den Weltmärkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse schaffen werden“ und daß die Schweiz auch die in Abschnitt B Ziffer 3 dieser Resolution festgesetzten Verfahren zur Verwirklichung dieses Grundsatzes angenommen hat,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz bereit ist, falls die gegenwärtig geführten Handelsverhandlungen nicht zu solchen Übereinkommen führen sollten, wie sie von den Ministern in ihrer Resolution vom 21.Mai 1963 ins Auge gefaßt waren, die dann bestehende Situation mit den VERTRAGSPARTEIEN mit dem Ziele zu erörtern, daß die Schweiz, ungeachtet des in der folgenden Ziffer 4 genannten Vorbehaltes, Vorsorge für „annehmbare Bedingungen für den Zugang . . . für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ trifft, wie dies in der Ministerresolution vom 21.Mai 1963 niedergelegt ist,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz seit ihrem provisorischen Beitritt einen sich stetig ausweitenden Markt für Exporte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Vertragsparteien geschaffen hat, wie das gleichmäßige Ansteigen der Importe dieser Erzeugnisse beweist,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz seit ihrem provisorischen Beitritt einen aktiven und positiven Anteil an den Arbeiten der VERTRAGSPARTEIEN genommen hat, DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen:
21.10.1966
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
Die Verpflichtungen, die in Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf Artikel III enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel II Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.
(ii) durch die Bestimmungen jedes Protokolls zur Berichtigung
Teil II — Listen der Zollzugeständnisse
Teil III — Schlußbestimmungen
Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am 1. April 1966 in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für Listen, die in den in Anlage A und B genannten Übereinkommen enthalten sind, eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.
21.10.1966
ANLAGE A
Übereinkommen, welche die Schweiz betreffende Listen enthalten
Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft (22. November 1958)
Niederschrift zur Anfügung von Listen an die Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft (13. November 1959)
Protokoll über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61 (16. Juli 1962)
Protokoll über den Beitritt Spaniens (1. Juli 1963)
21.10.1966
ANLAGE B
Übereinkommen, welche die Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betreffende Listen enthalten
Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft (22. November 1958) (Listen Benelux, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Kanada, Norwegen, Österreich, Schweden)
Niederschrift zur Anfügung von Listen an die Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft (13. November 1959) (Liste Japan)
Protokoll über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61 (16. Juli 1962) (Listen der Vereinigten Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft)
Zusatzprotokoll zum Protokoll über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61 (6. Mai 1963) (Liste der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft)
Protokoll über den Beitritt Spaniens (1. Juli 1963) (Liste Spanien)
Zertifizierung der VERTRAGSPARTEIEN, die sich auf Berichtigungen und Änderungen von Listen zum Allgemeinen Abkommen bezieht, (15. Jänner 1963) (Liste Japan)
Zweite Zertifizierung der VERTRAGSPARTEIEN, die sich auf Berichtigungen und Änderungen von Listen zum Allgemeinen Abkommen bezieht (29. April 1964) (Liste Finnland).
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