Schiffahrt - Hilfeleistung und Bergung in Seenot sowie Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen
20003737Scope Announcement04.09.1935Originalquelle öffnen →
04.09.1935
Kundmachung des Bundeskanzleramtes, betreffend den Geltungsbereich der internationalen Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen sowie zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot
StF: BGBl. Nr. 363/1935
04.09.1935
Einer Mitteilung der belgischen Regierung zufolge stehen die im Reichsgesetzblatt unter Nr. 33 aus 1913 kundgemachten internationalen Übereinkommen vom 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen sowie zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot derzeit im Verhältnis zwischen Österreich und folgenden Staaten in Kraft:
Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Dänemark, Danzig, dem Deutschen Reich, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien und den italienischen Kolonien, Japan, Jugoslawien, Kanada, Lettland, Mexiko, Neufundland, Neuseeland, den Niederlanden, Nikaragua, Norwegen, Polen, Portugal und den portugiesischen Kolonien, Rumänien, Schweden, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Ungarn, Uruguay.
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