Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)
20003682StatistikTreaty01.01.1923Originalquelle öffnen →
31.12.1913
Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Äußeres und für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten vom 13. Mai 1922, betreffend den Beitritt der Republik Österreich zum Brüsseler Übereinkommen über die Einrichtung einer internationalen Handelsstatistik.
StF: BGBl. Nr. 284/1922
*Australien 284/1922 *Belgien 284/1922 *Dänemark 284/1922 *Deutschland/BRD 284/1922 *Frankreich 284/1922 *Griechenland 132/1928 *Guatemala 284/1922 *Indonesien 284/1922 *Japan 284/1922 *Kongo/DR 132/1928 *Lettland 132/1928, 35/1929 K *Litauen 132/1928 *Mexiko 284/1922 *Niederlande 132/1928 *Norwegen 284/1922 *Portugal 284/1922 *Schweden 284/1922 *Schweiz 284/1922 *Spanien 284/1922 *Thailand 284/1922 *Tschechoslowakei 132/1928 *Ungarn 132/1928 *Uruguay 284/1922 *Vereinigtes Königreich 284/1922
(1) Die Republik Österreich ist im Sinne des Artikels 240 des Staatsvertrages von Saint-Germain dem in der Anlage abgedruckten Brüsseler Übereinkommen vom 31. Dezember 1913, betreffend die Einrichtung einer internationalen Handelsstatistik, am 3. Jänner 1922 beigetreten. Der Beitritt wird gemäß Artikel VII des Übereinkommens mit 1. Jänner 1923 wirksam.
(2) Die derzeitigen übrigen Vertragsmächte sind: Australien, Belgien, Dänemark, das Deutsche Reich, Frankreich, Großbritannien, Guatemala, Japan, Mexiko, Niederländisch-Indien, Norwegen, Portugal, Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, Siam, Spanien, Uruguay.
Dokumentalistische Gliederung:
Anlage zum Übereinkommen (Artikel II) = Anlage 1
Anlage zum Übereinkommen (Artikel VI) = Anlage 2
Protokoll = Anlage 3
Die vertragschließenden Staaten beschließen, außer der von jedem Lande veröffentlichen Handelsstatistik noch eine besondere auf einem gemeinsamen Warenverzeichnis beruhende Statistik aufzustellen, in der in einer beschränkten Anzahl von Klassen die ein- und ausgeführten Waren mit den Wert- und, soweit möglich, auch den Gewichtsangaben aufgeführt werden.
Die vertragschließenden Staaten erklären, zu diesem Zwecke das gemeinsame Warenverzeichnis aufzustellen, dessen Wortlaut der gegenwärtigen Übereinkunft beigefügt ist.
Um die Veröffentlichung der in Artikel I erwähnten besonderen Statistik herbeizuführen, kommen die vertragschließenden Staaten überein, in Brüssel ein internationales Amt unter dem Titel Internationales Bureau für Handelsstatistik zu errichten.
Das Internationale Bureau hat die statistischen Angaben, welche ihm von den vertragschließenden Staaten über ihren Einfuhr- und Ausfuhrhandel geliefert werden, zusammenzustellen, zu ordnen und zu veröffentlichen. Diese Staaten verpflichten sich, dem Bureau alle Angaben, die für die Ausstellung der in Artikel I erwähnten besonderen Statistik erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
Die Veröffentlichung dieser Statistik erfolgt in einem Organ mit dem Titel: Bulletin du Bureau international de Statistique commerciale.
Das Internationale Bureau, dessen Unterhaltungskosten von den vertragschließenden Staaten getragen werden, steht unter der Oberleitung und Aufsicht der Belgischen Regierung.
Eine Satzung, welche der gegenwärtigen Übereinkunft beigefügt und in gleicher Weise wie diese verbindlich ist, bestimmt die Einrichtung des Internationalen Bureaus und setzt den Anteil eines jeden der vertragschließenden Staaten an den Unterhaltungskosten des genannten Bureaus fest.
Diejenigen Staaten und Kolonien, die an der gegenwärtigen Übereinkunft nicht beteiligt sind, können derselben nachträglich beitreten.
Der Beitritt ist der Belgischen Regierung schriftlich anzuzeigen, die allen vertragschließenden Staaten davon Kenntnis zu geben hat. Der Beitritt hat die Anerkennung aller in der gegenwärtigen Übereinkunft festgesetzten Bestimmungen zur rechtlichen Folge und wird mit dem 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.
Die gegenwärtige Übereinkunft soll ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich, auf jeden Fall vor dem 1. Juli 1914, bei dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in Brüssel hinterlegt werden.
Sie wird mit diesem Tage verbindlich und bleibt während sieben Jahren in Kraft.
Wenn die gegenwärtige Übereinkunft zwölf Monate vor Ablauf der ersten sieben Jahre nicht gekündigt worden ist, so bleibt sie während eines ferneren Zeitraumes von sieben Jahren und so weiter von sieben zu sieben Jahren bestehen.
Die Kündigung soll an die Belgische Regierung gerichtet werden, welche mit den anderen Regierungen über die Bedingungen zu beraten hat, unter denen die Übereinkunft zwischen ihnen in Wirkung bleibt.
Es besteht Übereinstimmung, daß jeder der vertragschließenden Staaten zwölf Monate vor Ablauf jeder siebenjährigen Vertragsperiode das Recht hat, durch Vermittlung der Belgischen Regierung die Einberufung einer Konferenz behufs Besprechung aller auf die Vergleichung der verschiedenen Handelsstatistiken bezüglichen Vorschläge zu bewirken.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Übereinkunft unterzeichnet.
So geschehen zu Brüssel, den 31. Dezember 1913.
(Folgen die Unterschriften.)
*) Auch gefrorenes Fleisch.
**) Eingedickte Milch und Milch in Pulverform gehören hieher.
*) Erbsen, Bohnen, Linsen u. s. w., geschält, geschrotet u. s. w.
**) Namentlich Pfeffer, Piment, Safran, Vanille und Zimt.
***) Speise- oder andere Öle, mit Ausnahme der flüchtigen (ätherischen).
*) Auch Schuhe, Gewebe und Kleider aus Kautschuk, Radreifen aller Art gehören zu den Kautschukwaren.
**) Andere als Holzmöbel fallen unter die Waren aus dem betreffenden Stoff.
*) Hefte mit Linien gelten als Papierwaren.
*) Hieher nur Werkzeuge für den Handgebrauch (Handwerkszeug) mit Ausschluß der Werkzeugmaschinen.
**) Auch Packwagen und Arbeitswagen aller Art.
****) Auch Luftschiffe.
****) Taschenuhren und Teile von solchen gehören hieher.
*) Auch Stangen, Asche, Barren und Abfälle.
In Ausführung des Artikel VI der Übereinkunft vom heutigen Tage erklären die vertragschließenden Staaten die Annahme der nachstehenden Vorschriften über die Einrichtung des gemäß Artikel III der genannten Übereinkunft geschaffenen Bureaus für Handelsstatistik.
Das Internationale Bureau hat die Aufgabe:
Das Bulletin du Bureau international de Statistique commerciale, welches gemäß Artikel IV der Übereinkunft herausgegeben wird, erscheint alljährlich.
Das Format des Bulletin und die darin enthaltenen Tabellen entsprechen den diesen Vorschriften beigegebenen Mustern.
Das Bulletin erscheint in französischer Sprache.
Die Werte sind in Franken und die Gewichte nach dem metrischen System angegeben.
Das Internationale Bureau behält das ausschließliche Urheberrecht an seinen Veröffentlichungen.
Im Hinblick auf die Abfassung des Bulletin lässt jeder der vertragschließenden Staaten dem Internationalen Bureau so bald wie möglich und spätestens im November die auf das vorhergehende Jahr bezüglichen statistischen Angaben zugehen.
Diese Angaben werden in Formulare eingetragen, die den verschiedenen Staaten durch das Internationale Bureau zugestellt werden und die den diesen Vorschriften beigefügten Mustern *) entsprechen.
Falls eine Ware sich nicht in eine Rubrik des gemeinsamen Warenverzeichnisses einfügen lässt, ist – in den Formularen – die Ordnungsnummer derjenigen Rubrik anzugeben, welche die nicht namentlich in einer besonderen Rubrik angeführten Waren einer jeden Warengattung enthält.
Das vom Internationalen Bureau herausgegebene Bulletin wird an die vertragschließenden Staaten im Verhältnis ihres Beitrages zu den Kosten der Einrichtung, und zwar auf der Grundlage von zehn Exemplaren für je 100 Franken verteilt.
Weitere Exemplare, die von den genannten Regierungen verlangt werden, können ihnen vom Internationalen Bureau nach einem noch aufzustellenden Berechnungsmaßstabe abgegeben werden. Die Anforderung solcher Überexemplare soll bei Einsendung der statistischen Angaben gemäß Artikel V dieser Vorschriften erfolgen.
Die Bedingungen für den Verkauf des Bulletin an Staaten, die der Übereinkunft nicht beigetreten sind, sowie an Private werden vom Internationalen Bureau festgesetzt werden.
Jeder der vertragschließenden Staaten lässt dem Internationalen Bureau zwei Exemplare seiner jährlichen statistischen Veröffentlichung über seinen Außenhandel zugehen.
Das Personal des Internationalen Bureaus wird von der Belgischen Regierung ernannt.
Die Belgische Regierung wird mit den nötigen Maßnahmen für den Geschäftsbetrieb des Internationalen Bureaus innerhalb des von der Übereinkunft und diesen Vorschriften geschaffenen Rahmens beauftragt.
Sie gewährt die nötigen Vorschüsse und wacht über den geordneten Gang der Arbeiten.
Zum Zweck einer gerechten Festsetzung der Beiträge der vertragschließenden Staaten zu den jährlichen Kosten des Internationalen Bureaus werden diese Staaten nach der Wichtigkeit ihres Spezialhandels in folgende sechs Klassen eingeteilt:
Die Beiträge der vertragschließenden Staaten zu dem annähernd auf 35.000 Franken festgesetzten Jahreshaushalt werden für die ganze Dauer der Übereinkunft wie folgt festgesetzt:
Die Einzahlung der auf die vertragschließenden Teile entfallenden Beiträge erfolgt zu Händen des Belgischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten oder seines Beauftragten im Laufe des ersten Quartals eines jeden Haushaltsjahres, und zwar in Geldsorten, die in Belgien gesetzlichen Kurs haben.
Der vom Internationalen Bureau aus dem Verkauf des Bulletin erzielte Erlös fällt ins Einnahmebudget.
Staaten, die von der Übereinkunft zurücktreten, verlieren ihr Miteigentum an dem gemeinsamen Vermögen.
Im Falle der Auflösung wird das gemeinsame Vermögen nach Maßgabe der durch Artikel XI dieser Vorschriften bestimmten Beitragspflicht an die vertragschließenden Staaten verteilt werden.
Der etwaige Überschluß eines Haushaltsjahres wird auf den Haushalt des nächsten Jahres vorgetragen.
Gegebenenfalls dienen die Überschüsse zur Ansammlung eines Reservefonds für die Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben.
Den vertragschließenden Regierungen geht alljährlich ein Bericht über die Finanzgebarung des Internationalen Bureaus und über das Fortschreiten der Arbeiten zu.
*) Hier nicht mitabgedruckt.
Es bleibt den vertragschließenden Staaten vorbehalten, gemeinschaftlich zu gegebener Zeit zu prüfen, ob es angezeigt wäre, neben dem durch die Übereinkunft geschaffenen Internationalen Bureau noch einen ständigen Internationalen Rat einzusetzen, der sich in allen aus der Anwendung des vorstehenden Übereinkommens ergebenden Fragen gutachtlich zu äußern hätte.
Geschehen zu Brüssel, den 31. Dezember 1913.
(Folgen die Unterschriften.)
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