Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen - Internationale Kommission
20003560Treaty03.07.1971Originalquelle öffnen →
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE STÄNDIGE INTERNATIONALE KOMMISSION
StF: BGBl. Nr. 269/1971 (NR: GP XII RV 113 AB 320 S. 35. BR: S. 299.)
Die Ständige Internationale Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen setzt sich aus den Delegierten aller Vertragsparteien zusammen. Jede Vertragspartei besitzt, unabhängig von der Zahl ihrer Delegierten, eine Stimme.
Ein Ständiges Büro, an dessen Spitze sich ein von der Regierung des Königreiches Belgien im Einvernehmen mit den Vertragsparteien bestellter Direktor befindet, wird beauftragt:
Um die Durchführung der vorstehenden Bestimmungen zu gewährleisten, übermitteln die Vertragsparteien alle die Prüfung von Handfeuerwaffen betreffenden Gesetze, Verordnungen und Erlässe sowie alle anderen, vom Ständigen Büro erbetenen einschlägigen Dokumente auf diplomatischem Wege der Regierung des Königreiches Belgien, die diese dem Ständigen Büro übermittelt.
Die offizielle Sprache der Ständigen Internationalen Kommission ist Französisch.
Die Kosten des Ständigen Büros werden von allen Vertragsstaaten gemeinsam getragen.
Die allgemeinen Kosten, Diäten und Reisekosten der Delegierten der Ständigen Internationalen Kommission, die bei Vollversammlungen der Kommission oder Sitzungen der Unterkommissionen bzw. aus ihrem Verkehr mit dem Ständigen Büro entstehen, gehen zu Lasten ihrer Regierung.
Die vorliegenden Bestimmungen haben die gleiche Gültigkeit und Dauer wie das Übereinkommen, dessen Bestandteil sie bilden.
GESCHEHEN zu Brüssel am 1. Juli 1969 in französischer Sprache in einer Urschrift.
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