Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IX
20003557Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IXTreaty20.08.1958Originalquelle öffnen →
27.02.1953
ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN
ANLAGE IX
Satzung des Schiedsgerichtshofes für das Abkommen über Deutsche Auslandsschulden
StF: BGBl. Nr. 203/1958 (NR: GP VIII RV 476 AB 502 S. 63. BR: S. 137.)
Deutsch, Englisch, Französisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 203/1958
Der Schiedsgerichtshof hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland; der Ort des Sitzes wird noch durch ein zusätzliches Verwaltungsabkommen bestimmt, das zwischen den zur Ernennung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen abgeschlossen wird.
Der Schiedsgerichtshof wendet bei der Auslegung des Abkommens und seiner Anlagen die allgemein anerkannten Regeln des internationalen Rechts an.
Der Schiedsgerichtshof gibt sich seine eigene Verfahrensordnung, die mit den Bestimmungen dieser Satzung und des Abkommens im Einklang stehen muß.
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