Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage V
20003553Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage VTreaty20.08.1958Originalquelle öffnen →
27.02.1953
ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN
ANLAGE V
Vereinbarte Empfehlungen für die Behandlung von Zahlungen an die Konversionskasse
StF: BGBl. Nr. 203/1958 (NR: GP VIII RV 476 AB 502 S. 63. BR: S. 137.)
Deutsch, Englisch, Französisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 203/1958
Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 7 des Berichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden.
I. Die Deutsche Delegation vertrat die Auffassung, daß der deutsche Schuldner in Höhe seiner Zahlungen an die Konversionskasse endgültig von seiner Schuld befreit worden sei. Die Gläubigervertreter waren jedoch der Ansicht, daß solche Zahlungen an die Konversionskasse nach dem Recht ihrer Länder in der Regel nicht als schuldbefreiend für den deutschen Schuldner anerkannt würden.
Von dem Wunsche getragen, fruchtlosen rechtlichen Erörterungen ein Ende zu setzen, einigten sich beide Seiten darauf, eine praktische Lösung zu suchen, welche die von den Gläubigern erhobenen Ansprüche ohne zeitraubende Formalitäten regeln würde.
Die Deutsche Delegation und die ausländischen Gläubigervertreter einigten sich daher unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsstandpunkte wie folgt:
II. Unter Vorbehalt der allgemeinen Bestimmungen, die vorstehend unter I niedergelegt sind, wird folgendes bestimmt:
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