Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage II
20003550Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IITreaty20.08.1958Originalquelle öffnen →
27.02.1953
ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN
ANLAGE II
Vereinbarte Empfehlungen für die Regelung mittel- und langfristiger deutscher Schulden aus privaten Kapitalgeschäften
StF: BGBl. Nr. 203/1958 (NR: GP VIII RV 476 AB 502 S. 63. BR: S. 137.)
Deutsch, Englisch, Französisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 203/1958
Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 4 des Berichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden; es sind lediglich solche Änderungen vorgenommen worden, die zur Erreichung einer übereinstimmenden Fassung in den drei Sprachen erforderlich waren. Zusätzliche Absprachen, die im Zusammenhang mit dieser Anlage nach Beendigung der Konferenz von den beteiligten Parteien getroffen wurden, erscheinen als Unteranlage.
In diesen Empfehlungen sind die Bedingungen und die Verfahrensweise dargelegt, die für die Regelung der in Artikel III bezeichneten Schulden gelten sollen. Die Empfehlungen bewirken keine Änderung an den Bedingungen der hier behandelten Schulden; vielmehr sollen zwischen dem einzelnen Schuldner und seinen Gläubigern nach Maßgabe dieser Empfehlungen neue Verträge abgeschlossen werden. In den neuen Verträgen bleiben die Bedingungen der bestehenden Verträge aufrechterhalten, soweit sie nicht im Rahmen dieser Empfehlungen durch Abreden zwischen Gläubiger und Schuldner geändert werden.
Sofern der Zusammenhang nicht eine andere Auslegung erfordert, haben die nachstehenden in diesen Empfehlungen verwendeten Begriffe folgende Bedeutungen:
Ursprünglicher Vertrag – Der im Zeitpunkt der Aufnahme der Anleihe abgeschlossene Vertrag.
Bestehender Vertrag – Der ursprüngliche Vertrag; hat dieser eine echte Konversion oder mehrere echte Konversionen erfahren, so gilt als bestehender Vertrag derjenige, der sich aus der letzten echten Konversion ergeben hat.
Echte Konversion – Eine Änderung in den Bedingungen des Anleihevertrages vor dem 9. Juni 1933; ferner eine Änderung, die an diesem Tage oder danach wegen eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder als Ergebnis freier Verhandlungen vorgenommen wurde.
Gläubiger – Dieser Begriff schließt auch Gläubigervertreter ein, die nach Artikel VIII dieser Regelungsbedingungen ernannt worden sind.
Deutschland – Das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 1. Januar 1937.
Ansässig in – mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in; eine juristische Person hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West), wenn sie im Handelsregister des betreffenden Gebietes eingetragen ist.
Diese Regelung ist auf alle außerhalb Deutschlands emittierten Anleihen oder aufgenommenen Kredite anzuwenden, sofern:
Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels findet diese Regelung keine Anwendung auf:
Keine Schuld darf lediglich deshalb ausgeschlossen werden, weil ein neuer Schuldner vor oder nach dem 8. Mai 1945 auf Grund eines Gesetzes oder auf andere Weise die Haftung für sie übernimmt oder übernommen hat; z. B. darf keine Schuld eines dem Gesetz Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission „Neuordnung der deutschen Kohle-, Eisen- und Stahlindustrien“ unterliegenden Unternehmens wegen der Übernahme dieser Schuld durch eine Einheits- bzw. Nachfolgegesellschaft ausgeschlossen werden.
Diese Regelung findet keine Anwendung auf einzelne Schuldverschreibungen oder Kupons, die auf Grund des deutschen Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (Wirtschaftsgesetzbl. S. 295) und des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom August 1952 der Bereinigung bedürfen, solange diese Schuldverschreibungen bzw. Kupons nach Maßgabe der Bestimmungen solcher Gesetze oder von Regierungsabkommen, die mit dem Emissionsland im Hinblick auf ein derartiges Gesetz gegebenenfalls abgeschlossen werden, nicht bereinigt worden sind.
Die Schulden der deutschen Rentenbank-Kreditanstalt stellen aus verschiedenen Gründen ein schwieriges Problem dar. Infolge der Teilung Deutschlands sind die in den deutschen Ostgebieten investierten Vermögenswerte gegenwärtig der Verfügung durch die Bank entzogen; in entsprechendem Maße verringert sich die Höhe der unter diese Regelung fallenden Schulden, wie dies im einzelnen durch bestehende Verordnungen festgelegt worden ist, wobei der Prozentsatz in den einzelnen Fällen verschieden ist und zwischen 20% und 67% der ausstehenden Anleihen schwankt. Die deutschen Vertreter haben erklärt, daß es gegenwärtig nicht in der Macht der Bundesregierung steht, an diesem Zustand etwas zu ändern, der vor allem auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Währungsumstellung zurückzuführen ist. Sie sind aber damit einverstanden, daß die Bundesregierung alles tun soll, um die Regelung der Schulden der Bank und die Bezahlung der Zins- und Tilgungsraten nach Maßgabe der genannten Gesetze und Verordnungen zu erleichtern.
Die Gläubigervertreter behalten den von ihnen vertretenen Gläubigern das Recht vor, jede Möglichkeit des Vorgehens wahrzunehmen, um eine Regelung abzuändern, die nach ihrer Auffassung ihre Interessen beeinträchtigt und einzelne Gläubigergruppen diskriminiert.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bank für die durch Vermögenswerte in Ostdeutschland gesicherten Verbindlichkeiten haftbar bleibt und daß sie die Bedienung dieser Verbindlichkeiten wieder aufnehmen wird, wenn ihr diese Vermögenswerte wieder zur Verfügung stehen.
Bei verschiedenen anderen Instituten in ähnlicher Lage sollen die gleichen Grundsätze Anwendung finden.
Der ausstehende Betrag jeder Schuld besteht aus dem noch nicht zurückbezahlten Kapitalbetrag und aus allen bis zum 1. Januar 1953 geschuldeten und noch nicht gezahlten Zinsen, wobei diese Zinsen ohne Zinseszinsen zu dem in dem bestehenden Vertrag festgelegten Satz berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbindlichkeit vor diesem Datum fällig war und ohne Rücksicht auf die Folgen eines vor diesem Datum nach den Bestimmungen des bestehenden Vertrages eingetretenen Verzugs.
Ein Betrag ist unbezahlt im Sinne von Absatz 1, wenn er bisher nicht in die Hände des Gläubigers gelangt und von ihm nicht ausdrücklich oder stillschweigend als Zahlung angenommen worden ist. Hat der Gläubiger Fundierungsschuldverschreibungen, Scrips oder Bargeld von der Konversionskasse angenommen, so sind dadurch alle diejenigen Verbindlichkeiten, oder Teilbeträge davon, bezahlt, für die der Gläubiger diese Leistungen angenommen hat.
Der ausstehende Kapitalbetrag soll nicht herabgesetzt werden.
Schulden in ausländischer Währung mit Goldklauseln
Verbindlichkeiten in deutscher Währung mit Goldklauseln
Rückständige Zinsen
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 6 sind zwei Drittel der bis zum 1. Januar 1953 nicht bezahlten Zinsen zu fundieren und ein Drittel zu streichen. Diese fundierten Zinsen zusammen mit dem noch nicht zurückbezahlten Kapitalbetrag stellen den neuen Kapitalbetrag dar.
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 6 beginnt die Verzinsung am 1. Januar 1953 ohne Rücksicht auf das Datum, an dem der neue Vertrag gemäß diesen Regelungsbedingungen abgeschlossen wird, und zwar in einer Höhe von 75% des in dem bestehenden Vertrage vorgesehenen Zinssatzes. Der neue laufende Zinssatz darf jedoch bei in Schuldverschreibungen verbrieften Schulden 5 ¼% und bei anderen Schulden 6% nicht überschreiten. Der Mindestsatz beträgt 4%; ist in dem bestehenden Vertrage ein Zinssatz von weniger als 4% vorgesehen, so bleibt es dabei.
Bei Schulden, die Gegenstand einer echten Konversion waren, hat der Schuldner nach seiner Wahl entweder
Die Zinsen für den am 1. Januar 1953 beginnenden Zeitraum sind mindestens halbjährlich zahlbar. Ist der neue Vertrag nicht bis zum 1. Januar 1954 geschlossen, so ist eine entsprechende Anpassung vorzunehmen, wenn dem Schuldner nicht zugemutet werden kann, alle für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1953 und dem Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Vertrages fällig gewordenen Zinsen auf einmal zu bezahlen.
Tilgung
Fälligkeit
In den neuen Verträgen sind Laufzeiten von mindestens 10 Jahren und höchstens 25 Jahren vorzusehen, gerechnet vom 1. Januar 1953. Die neue Laufzeit muß zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern vereinbart werden. Der Schuldner soll innerhalb der obenbezeichneten Grenzen die kürzeste Laufzeit anbieten, die seiner besonderen Lage angemessen ist.
Es ist vorgesehen, Industrieschuldnern, Banken und kirchlichen Organisationen Laufzeiten von 10 bis 15 Jahren, in Ausnahmefällen bis zu 20 Jahren zu gewähren. Versorgungsbetriebe und Grundstoffindustrien dürfen jedoch die Laufzeiten auf 20 Jahre, keinesfalls aber auf mehr als 25 Jahre, verlängern. Bei nicht in Schuldverschreibungen verbrieften Schulden soll die normale Laufzeit 10 Jahre betragen.
Ist der ausstehende Betrag einer Schuld sehr klein oder im Verhältnis zur Höhe der ursprünglichen Anleihe gering, so können eine frühere Rückzahlung und endgültige Regelung des Gesamtbetrages einer solchen Verbindlichkeit einschließlich der Zinsrückstände ohne Rücksicht auf die Bestimmungen von Ziffer 8 und 9 dieses Artikels vereinbart werden.
Ist durch außergewöhnliche Umstände – einschließlich von, jedoch nicht beschränkt auf, Vermögensverluste in Deutschland außerhalb der Bundesrepublik und von Berlin (West) – die finanzielle Lage eines Schuldners so beeinträchtigt, daß es ihm unmöglich oder nicht zumutbar ist, ein Angebot auf Abschluß eines neuen Vertrages zu den in dieser Regelung niedergelegten Bedingungen zu machen, so bleibt es Schuldnern und Gläubigern unbenommen, die wegen der besonderen Umstände für erforderlich erachteten Änderungen zu vereinbaren.
Soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, bleiben die in den bestehenden Verträgen für Pfandrechte, Sicherheiten und sonstige Sicherungen zum Schutze der Gläubiger vorgesehenen Bestimmungen in Kraft; soweit jedoch die auf Grund des bestehenden Vertrages gestellten Sicherheiten nach Art oder Umfang dem neuen Kapitalbetrag der Schuld oder den bei Abschluß des neuen Vertrages herrschenden Umständen nicht mehr entsprechen, kann der Schuldner eine Änderung der Art und des Umfanges der Sicherheit vorschlagen; die von dem Schuldner vorgeschlagene Sicherheit muß jedoch voll angemessen und für den Gläubiger annehmbar sein.
Soweit sich die Sicherheit vermindert oder in ihrer Substanz verändert hat, hat der Schuldner diejenigen Anpassungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um seinen Gläubigern mindestens den ursprünglichen Grad der Sicherheit zu gewähren.
Der Schuldner hat auf Verlangen des Gläubigers angemessene Sicherheiten zu stellen oder andere für den Gläubiger annehmbare Schutzbestimmungen vorzusehen.
Da die Tilgungszahlungen erst im Jahre 1958 beginnen, und zwar zu dem verhältnismäßig niedrigen Satz von 1%, der sich im Jahre 1963 auf nur 2% erhöht, soll der Schuldner in seinem Finanzgebaren auf die Herstellung einer hinreichend starken liquiden finanziellen Lage bedacht sein, um seine Verpflichtungen bei Fälligkeit erfüllen zu können. Aus diesem Grunde sollten zwischen Gläubigern und Schuldnern zusätzliche Abreden erörtert werden; diese Abreden können Reserven oder Tilgungsfonds für die Schulden vorsehen, welche jährlich auf der Grundlage eines Prozentsatzes vom Reingewinn vor Dividendenzahlung oder je nach Vereinbarung auf andere Weise gebildet werden.
Der Schuldner hat die Maßnahmen zu treffen, die nach deutschem Recht erforderlich sind, um die Zahlungsmittel in ausländischer Währung zu beschaffen, die er zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem neuen Vertrag benötigt.
Unbeschadet der in dem neuen Vertrag vorgesehenen Verzugsfolgen können die Gläubiger für die Dauer eines Verzuges Zinsen zu dem in dem bestehenden Vertrag vorgesehenen Satz beanspruchen.
Keine Bestimmung dieser Regelung soll einen Schuldner hindern, mit Zustimmung seiner Gläubiger Bedingungen zu erwirken, die für ihn günstiger sind als die Bestimmungen dieser Regelung.
Die Gläubiger sind der Auffassung, daß die Vorteile aus den Zugeständnissen, die sie im Rahmen dieser Regelung machen, den Schuldnern zugutekommen sollen.
Jeder Schuldner kann auf Verlangen seiner Gläubiger volle oder teilweise Rückzahlung einer Schuld in deutscher Währung vornehmen.
Abgesehen vom Falle der Schuldverschreibungen kann der Gläubiger seine Forderung oder einen wesentlichen Teil davon einer anderen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) ansässigen Person abtreten, vorausgesetzt, daß die Abtretung
Die deutschen Devisenbehörden werden Anträge auf Übernahme einer bestehenden Schuld durch einen neuen deutschen Schuldner und auf die Ersetzung einer bestehenden Sicherheit durch eine neue wohlwollend prüfen.
Die Bestimmungen und die technischen Einzelheiten der neuen zwischen Gläubigern und Schuldnern abzuschließenden Verträge sind in das Regelungsangebot des Schuldners einzubeziehen.
Alle vorgeschlagenen Abkommen, Verträge oder Urkunden unterliegen auf Wunsch der Gläubiger nach Form und Inhalt der Prüfung durch einen Rechtsberater der Gläubiger.
Jeder Schuldner hat bis zum 30. Juni 1953 oder innerhalb von sechs Monaten, nachdem er in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) ansässig geworden ist, ein eingehendes Regelungsangebot auszuarbeiten und seinen Gläubigern vorzulegen. Der Gläubiger kann seinen Schuldner auffordern, mit ihm in Verhandlungen über die Einzelheiten des Angebotes einzutreten; der Schuldner hat dieser Aufforderung zu entsprechen.
Der Begriff „Gläubiger“ im Sinne von Ziffer 2 und 3 dieses Artikels bedeutet bei Schuldverschreibungen die gemäß Artikel VIII ernannten Gläubigervertreter.
Bei Schuldverschreibungen können die Regelungsbedingungen den vorhandenen Schuldverschreibungen aufgedruckt oder es können im Austausch gegen vorhandene Schuldverschreibungen neue Schuldverschreibungen ausgegeben werden, und für Zinsrückstände können neue Schuldverschreibungen oder gegen Schuldverschreibungen austauschbare Teilscrips ausgegeben werden, je nachdem wie dies an den verschiedenen Märkten, auf denen die Schuldverschreibungen ursprünglich emittiert wurden, üblich und angebracht ist. Derartige mit Aufdruck versehene Schuldverschreibungen oder neue Schuldverschreibungen müssen der bestehenden Marktpraxis entsprechen. Der Schuldner hat auf eigene Kosten geeignete Kreditinstitute mit der Durchführung der Regelung zu beauftragen und hat allen Vorschriften von Regierungsbehörden und Wertpapiermärkten zu genügen, um die Marktfähigkeit zu gewährleisten.
Den Ausschüssen und Organisationen, deren Delegierte an der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden als Vertreter der von dieser Regelung betroffenen nationalen Gläubigergruppen teilgenommen haben (diese Ausschüsse und Organisationen werden im folgenden als „Gläubigerausschüsse“ bezeichnet), obliegt es, diejenigen Personen oder Organisationen zu Gläubigervertretern zu ernennen, die erforderlich sind, um die Regelung zwischen den einzelnen Schuldnern und deren Gläubigern auf Grund dieser Bedingungen zu fördern und zustande zu bringen; das Recht der Regierungen, die Ernennungen zu bestätigen, bleibt vorbehalten. Diese Ausschüsse und Organisationen können auch selbst in dieser Eigenschaft auftreten. In jedem Einzelfall ist nur ein Vertreter oder eine Vertreterorganisation zu ernennen; wenn es jedoch die Gläubigerausschüsse für erforderlich halten, um die Rechte der Inhaber der verschiedenen Emissionen von Schuldverschreibungen eines Einzelschuldners in vollem Umfange zu schützen, so können für jede einzelne Emission jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterorganisation ernannt werden. Der deutsche Schuldner ist berechtigt, von den Gläubigerausschüssen die Ernennung von Vertretern zu verlangen. Die Beteiligung an der Schuldenkonferenz schließt nicht aus, daß eine Person in irgendeiner Eigenschaft an Verhandlungen auf Grund dieser Regelung teilnimmt.
Zur Förderung des Abschlusses von Regelungen zwischen Einzelschuldnern und deren Gläubigern ist ein Schieds- und Vermittlungsausschuß zu bilden. Dieser Ausschuß hat die Aufgabe, zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern zu vermitteln und zu schlichten, falls sie sich über die Bedingungen des Regelungsangebots nicht einigen können. Jede Partei hat das Recht, Streitfragen vor den Ausschuß zu bringen.
Die Entscheidung des Ausschusses ist für beide Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet, seinen Gläubigern die in einer derartigen Entscheidung festgelegten Bedingungen anzubieten. Der Gläubiger ist verpflichtet, diese Bedingungen anzunehmen 1); bei Schuldverschreibungen, bei denen die Inhaber nach den Bestimmungen des Artikels VIII dieser Regelung vertreten sind, haben die Gläubigervertreter den Inhabern der Schuldverschreibungen die Annahme des Angebots zu empfehlen.
Ist nach Artikel VIII ein Gläubigervertreter ernannt worden, so werden die Rechte der Gläubiger gemäß Artikel IX von diesem Vertreter ausgeübt.
Der Ausschuß setzt sich aus vier Vertretern der Gläubiger und vier Vertretern der Schuldner zusammen. Er kann auf Verlangen einer Mehrheit seiner Mitglieder für den Einzelfall ein weiteres Mitglied wählen. Der Vorsitzende des Ausschusses ist aus den Gläubigermitgliedern zu wählen. Zunächst führt das amerikanische Mitglied den Vorsitz. Für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter ernannt werden. Jedes Mitglied des Ausschusses einschließlich des Vorsitzenden hat eine Stimme.
Die Ausschußmitglieder werden in folgender Weise ernannt:
Der Ausschuß kann für den Einzelfall Unterausschüsse einsetzen und zeitweilige Mitglieder für diese Unterausschüsse ernennen.
Die Art und Weise, in der Streitfälle dem Ausschuß unterbreitet und Termine anberaumt werden, ferner Zeit und Ort der Verhandlungen sowie alle anderen Fragen der Geschäftsordnung oder Geschäftsführung des Ausschusses oder seiner Unterausschüsse regelt der Ausschuß selbst.
Den Mitgliedern des Ausschusses und den zeitweiligen Mitgliedern werden alle bei der Erfüllung ihrer Obliegenheiten entstandenen Reise- und persönlichen Auslagen erstattet. Darüber hinaus erhalten sie ein von dem Ausschuß festzusetzendes Honorar für die hiebei aufgewendete Zeit.
Alle dem Ausschuß oder seinen Mitgliedern oder den zeitweiligen Mitgliedern in einem Streitfall entstandenen Auslagen und Kosten werden von dem betreffenden deutschen Schuldner getragen. Stellt jedoch der Ausschuß oder der zuständige Unterausschuß fest, daß ein Gläubiger ihn nicht in gutem Glauben oder leichtfertig angerufen hat, so sind die Kosten und Auslagen von diesem Gläubiger in der von dem Ausschuß oder Unterausschuß festgesetzten Höhe zu tragen.
Alle anderen Unkosten des Ausschusses und seiner Mitglieder, einschließlich der Entschädigung für Mitglieder, die in Ausschußangelegenheiten tätig werden, sind von den Schuldnern durch Umlage oder auf andere Weise zu erstatten.
Die unter diese Regelung fallenden Schuldner haben alle einem Gläubigerausschuß im Zusammenhang mit der Schuldenkonferenz oder bei der allgemeinen Durchführung dieser Regelung entstehenden Auslagen zu zahlen.
Auslagen, die den Gläubigern durch Verhandlungen zwischen einem Schuldner und seinen Gläubigern nach Artikel VII dieser Regelung entstanden sind, sind von dem betreffenden Schuldner zu erstatten. Diese Auslagen und Entschädigungen sind bei nichtverbrieften Schulden an die Gläubiger und bei verbrieften Schulden an die nach Artikel VIII dieser Regelung ernannten Gläubigervertreter zu zahlen.
Der Begriff „Auslagen“ im Sinne von Ziffer 1 und 2 dieses Artikels schließt eine angemessene Entschädigung für Dienstleistungen ein. Über die Angemessenheit entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten der Schieds- und Vermittlungsausschuß.
Die in diesem Artikel vorgesehene Kostenregelung schließt nicht aus, daß die Gläubigervertreter zusätzliche Kosten von den Inhabern der Schuldverschreibungen oder von den Gläubigern erheben können.
Vor dem Inkrafttreten des geplanten Regierungsabkommens über deutsche Auslandsschulden dürfen keine Zahlungen gemäß den Bedingungen einer auf Grund dieser Empfehlungen angebotenen Regelung geleistet werden. Die Schuldner haben jedoch ihren Gläubigern unverzüglich Regelungsbedingungen gemäß den Bestimmungen des Artikels VII dieser Regelung vorzulegen, die erforderlichen Verhandlungen zu führen und auch sonst alle Maßnahmen zu treffen, um die Ausarbeitung der in diesen Empfehlungen vorgesehenen neuen Angebote zu fördern.
An den Dreimächteausschuß für Deutsche Schulden
29, Chesham Place
London, S. W. 1
Sehr geehrte Herren!
Wir sind darauf aufmerksam gemacht worden, daß sich über den Sinn des zweiten Absatzes von Ziffer 1 des Artikels IX, Anhang 4, des Schlußberichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden Mißverständnisse ergeben haben. Dieser Absatz lautet wie folgt:
„...
Die Entscheidung des Ausschusses ist für beide Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet, seinen Gläubigern die in einer derartigen Entscheidung festgelegten Bedingungen anzubieten. Der Gläubiger ist verpflichtet, diese Bedingungen anzunehmen; bei Schuldverschreibungen, bei denen die Inhaber nach den Bestimmungen des Artikels VIII dieser Regelung vertreten sind, haben die Gläubigervertreter den Inhabern der Schuldverschreibungen die Annahme des Angebots zu empfehlen.
…“
Die Wörter in Kursivschrift „diese Bedingungen anzunehmen“ haben zu Mißverständnissen geführt. Die richtige Auslegung würde sich ergeben, wenn an Stelle der genannten Wörter eingesetzt würde „diese Bedingungen als mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen“.
Wir wären dem Dreimächteausschuß zu Dank verpflichtet, wenn er davon Kenntnis nähme, daß der oben zitierte zweite Absatz der Ziffer 1 des Artikels IX Anhang 4 richtigerweise so zu verstehen ist, als wäre er in der geänderten Form abgefaßt, das heißt, wenn er lautete:
„Die Entscheidung des Ausschusses ist für beide Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet, seinen Gläubigern die in einer derartigen Entscheidung festgelegten Bedingungen anzubieten. Der Gläubiger ist verpflichtet, diese Bedingungen als mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen; bei Schuldverschreibungen, bei denen die Inhaber nach den Bestimmungen des Artikels VIII dieser Regelung vertreten sind, haben die Gläubigervertreter den Inhabern der Schuldverschreibungen die Annahme des Angebots zu empfehlen.“
Mit vorzüglicher Hochachtung
(gez.) N. LEGGETT
(gez.)
Vorsitzender des Verhandlungsausschusses B der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden
HERMANN J. ABS Leiter der Deutschen Delegation für Auslandsschulden
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