Regelung offener finanzieller Fragen (Bulgarien)
20002347Treaty18.06.1964Originalquelle öffnen →
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen.
StF: BGBl. Nr. 128/1964 (NR: GP X RV 359 AB 379 S. 45. BR: S. 215.)
Nachdem der am 2. Mai 1963 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen samt zwei Anlagen und vier Briefwechseln, welcher also lautet:
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 19. Mai 1964 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 10 am 18. Juni 1964 in Kraft.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 19. Mai 1964 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 10 am 18. Juni 1964 in Kraft.
von dem Wunsche geleitet, sich über zwischen beiden Staaten offene und in diesem Vetrag bezeichnete finanzielle und vermögensrechtliche Fragen zu einigen, haben folgende Bestimmungen vereinbart:
Die Volksrepublik Bulgarien zahlt an die Republik Österreich eine Globalsumme von dreihundertfünfzigtausend US-Dollar
a) zur Entschädigung der Verluste an Vermögenschaften, Rechten und Interessen in Bulgarien, die infolge einer bulgarischen Verstaatlichungs- oder Enteignungsmaßnahme oder einer anderen im Zusammenhang mit den strukturellen Wandlungen der bulgarischen Volkswirtschaft stehenden Maßnahme der Republik Österreich oder physischen oder juristischen Personen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, verursacht wurden, sofern diese Vermögenschaften, Rechte und Interessen dadurch in die Verfügungsgewalt der Volksrepublik Bulgarien gelangt sind; zu den Rechten und Interessen im Sinne dieser Bestimmungen gehören auch Forderungen der vorgenannten österreichischen physischen oder juristischen Personen aus dem Handels- und Versicherungsverkehr, die vor dem 16. Oktober 1948 entstanden sind, gegen bulgarische Schuldner sowie Guthaben solcher österreichischer physischer oder juristischer Personen bei bulgarischen Kreditinstituten laut Liste I, sofern die Forderungen aus dem Handels- und Versicherungsverkehr und die Guthaben in die Verfügungsgewalt der Volksrepublik Bulgarien gelangt sind;
b) zur Ablösung der am 1. Juli 1953 im Eigentum österreichischer physischer oder juristischer Personen gestandenen und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages stehenden Obligationen der vom bulgarischen Staat ausgegebenen oder garantierten äußeren Anleihen;
c) für den Ankauf der in österreichischem Eigentum stehenden und nicht von Maßnahmen der in lit. a bezeichneten Art betroffenen Immobilien gemäß Liste II. Hiefür sind aus der Globalsumme fünfundachtzigtausendzweihundertachtundachtzig US-Dollar bestimmt.
Die vorstehenden unter a und b angeführten Bestimmungen gelten in gleicher Weise für Rechtsnachfolger von Todes wegen der dort angeführten Personen, sofern diese Rechtsnachfolger im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen.
Die vollständige Bezahlung der in Artikel 1 genannten Globalsumme hat schuldbefreiende Wirkung für die Volksrepublik Bulgarien oder bulgarische physische oder juristische Personen gegenüber der Republik Österreich oder den österreichischen physischen oder juristischen Personen, für deren Entschädigung die Globalsumme gemäß Artikel 1 bestimmt ist. Mit dem Eintritt der schuldbefreienden Wirkung wird die Republik Österreich die in Artikel 1 umschriebenen Ansprüche als endgültig geregelt betrachten, unabhängig davon, ob solche Ansprüche während der Verhandlungen vorgebracht wurden.
Nach Inkrafttreten dieses Vertrages wird die Republik Österreich gegenüber der Volksrepublik Bulgarien keine Ansprüche mehr vertreten oder in irgendwelcher Weise unterstützen, die durch Artikel 1 dieses Vertrages geregelt sind.
Ansprüche der Volksrepublik Bulgarien oder bulgarischer physischer oder juristischer Personen aus der Zeit vor dem 16. Oktober 1948 gegen die Republik Österreich oder gegen österreichische physische oder juristische Personen sind mit Abschluß dieses Vertrages ebenfalls endgültig geregelt. Die Volksrepublik Bulgarien wird die Geltendmachung von Ansprüchen bulgarischer physischer oder juristischer Personen aus der Zeit vor dem 16. Oktober 1948 gegen die Republik Österreich oder gegen österreichische physische oder juristische Personen nicht mehr vertreten oder diplomatisch unterstützen.
Die Verteilung der in Artikel 1 festgesetzten Globalsumme ist ausschließlich Sache der Republik Österreich.
Ansprüche aus dem jeweils in Kraft stehenden Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien werden durch den vorliegenden Vertrag nicht berührt.
Desgleichen soll nichts in diesem Vertrag dahin ausgelegt werden, daß dadurch die Geltendmachung von Ansprüchen österreichischer Staatsangehöriger, die auf Verpflichtungen Bulgariens aus zwischenstaatlichen Verträgen beruhen, beeinträchtigt wird.
Die Republik Österreich wird der Volksrepublik Bulgarien nach vollständiger Bezahlung der Globalsumme die Wertpapiere und anderen Rechtstitel, die Gegenstand der Regelung nach Artikel 1 bilden und sich in der Verfügungsgewalt der österreichischen Bundesregierung befinden, übergeben.
Zur Durchführung der Verteilung der Globalsumme wird die Volksrepublik Bulgarien der Republik Österreich im Rahmen des Möglichen die zur Prüfung der Begehren der österreichischen Interessenten notwendigen Informationen und Unterlagen liefern.
Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 3 wird die Republik Österreich der Volksrepublik Bulgarien im Rahmen des Möglichen die zur Prüfung der dort erwähnten Ansprüche notwendigen Informationen und Unterlagen liefern.
Es besteht Einverständnis darüber, daß dieser Vertrag auf Ansprüche österreichischer Staatsangehöriger, die aus bulgarischen gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen nach Unterzeichnung dieses Vertrages entstehen, nicht anzuwenden ist.
Zur Durchführung des vorliegenden Vertrages wird, innerhalb von 30 Tagen nach seinem Inkrafttreten, die Oesterreichische Nationalbank ein auf den Namen der Bulgarischen Nationalbank lautendes unverzinsliches Sonderkonto in Verrechnungsdollar unter der Bezeichnung “Österreichisch-Bulgarischer Vertrag zur Regelung offener finanzieller Fragen vom 2. Mai 1963” eröffnen.
Die Dotierung des in Artikel 7 des vorliegenden Vertrages genannten Sonderkontos erfolgt bis zur vollständigen Bezahlung der in Artikel 1 vorgesehenen Globalsumme durch vierteljährliche Überweisung der Bulgarischen Nationalbank an die Oesterreichische Nationalbank. Die Höhe dieser Überweisungen wird jeweils fünf Prozent der Summe sämtlicher Zahlungen für nach Österreich erfolgte bulgarische Warenlieferungen entsprechen, die im abgelaufenen Kalendervierteljahr aus Österreich an bulgarische Zahlungsempfänger überwiesen wurden; diese Überweisungen sind jedoch mit höchstens einhunderttausend US-Dollar pro Kalenderjahr begrenzt.
Spätestens eine Woche nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres wird die Oesterreichische Nationalbank der Bulgarischen Nationalbank die Höhe des gemäß Absatz 1 errechneten Betrages mitteilen, worauf die Bulgarische Nationalbank, spätestens 14 Tage nach Empfang dieser Mitteilung, der Oesterreichischen Nationalbank den Auftrag erteilen wird, von ihrem Dollarverrechnungskonto Bulgarien den von ihr verifizierten Betrag auf ihr in Artikel 7 genanntes Sonderkonto zu übertragen. Für Zwecke der erforderlichen Umrechnung wird ein US-Dollar einem Verrechnungsdollar gleichgesetzt.
Nach erfolgter Gutschrift auf Sonderkonto wird dessen Saldo jeweils abgerechnet und einem bei der Oesterreichischen Nationalbank für die Republik Österreich geführten Konto gutgeschrieben.
Sollte das Zahlungsabkommen vor vollständiger Abdeckung der in Artikel 1 festgesetzten Globalsumme außer Kraft treten, so wird die Zahlung des restlichen Betrages in der für Zahlungen für Warenlieferungen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Republik Österreich dann generell geltenden Weise durchgeführt.
Bezüglich der technischen Durchführung der Transfermodalitäten werden die Oesterreichische Nationalbank und die Bulgarische Nationalbank das Einvernehmen herstellen.
Der vorliegende Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll in Sofia stattfinden. Der Vertrag tritt am 30. Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am zweiten Mai 1963, in zwei Exemplaren, in deutscher und in bulgarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Nr.
Der österreichische Gläubiger
Der bulgarische Schuldner
1
Teodora A. WELISAROVA-EBERLE, Wien XVIII, Währinger Str. 81
Staatliche Sparkasse in Vidin, Kto. Nr. 10/39
2
DDSG, Wien III, Hintere Zollamtsstr. 1
Staatliche Sparkasse in Russe, Kto. Nr. 10/34b
3
Elisabeth FRIED, Konten auf den Namen Eduard Ignaz HALAS, Wien III, Gärtnerstraße 7/7
Staatliche Sparkasse in Sofia, Ray. Lenin, Kto. Nr. 10/336, Kto. Nr. 10/858
4
Penka Franz KUBICZEK, Wien XII, Malfattigasse 13/10
Staatliche Sparkasse/Lovetsch, 5. Ray., Sofia, Kto. Nr. 10/675
5
Alexander Eduard POSLUSCHNY, Wien XIII, Nothartgasse 38
Staatliche Sparkasse in Sofia, Ray. Lenin, Kto. Nr. 10/473
6
Harald Wladimirov SALABASCHEFF, Wolfern, Bezirk Steyr
Staatliche Sparkasse in Sofia, Ray. Lenin, Kto. Nr. 10/2718
7
Olga Spiridonova WELEWA-SMOLARSKY, Wien VII, Siebensterngasse 16a
Staatliche Sparkasse in Sofia, 5. Ray., Kto. Nr. 10/1530
8
Elisabeth TSCHAKALOFF, Wien III, Ziehrerplatz 10/III/II
Staatliche Sparkasse in Sofia, Ray. Lenin, Kto. Nr. 10/220
9
Mika, Eftim, Haralan Petroff HARALANOFF, Wien XVI, Paletzgasse 8/3
Staatliche Sparkasse in Sofia, Ray. Lenin, Kto. Nr. 10/1029
10
Anastasia Dimitrova MARKOFF-FÖRSTER, Innsbruck
Staatliche Sparkasse in Sofia, Ray. Dimitrov, Kto. Nr. 10/1722
11
Emilia GREYER, geb. EISLER, Wien XII, Hetzendorfer Straße 131
Staatliche Sparkasse in Sofia, 5. Ray., Kto. Nr. 10/298
12
Emilie GREYER und Helene KOLARCZ geb. EISLER, Wien XII, Hetzendorfer Straße 131/3
Staatliche Sparkasse in Sofia, 5. Ray., Kto. Nr. 10/299
13
Aneta Wladimirova ZONAKOFF, Klosterneuburg, Berchtesgadner Hof 18
Staatliche Sparkasse in Sofia, Ray. Kirkoff, Kto. Nr. 9b/15072
14
Bickford und Co., Wien III, Schwarzenbergplatz 6
Bulgarische Nationalbank, Sofia, Kto. Nr. 23/1871
15
Interunfall Vers.-Ges. A. G., Wien I, Tegetthoffstraße 7
Bulgarische Nationalbank, Sofia, Kto. Nr. 23/1820, Kto. Nr. 25/361
16
Wiener Rückversicherungsgesellschaft, Wien I, Reichsratsstraße 13
Bulgarische Nationalbank, Sofia, Kto. Nr. 23/2080
17
Klementina Heinrich MADER, Konto auf Emma MADER, Salzburg, Imbergstraße 23
Bulgarische Investitionsbank, Filiale 2, Sofia, Kto. Nr. 14/705
18
Interunfall Vers.-Ges. A. G., Wien I, Tegetthoffstraße 7
“Bulstrad”-Bulg. Außenversicherungs- und Rückvers.-Ges., Sofia, Saldo
19
Wiener Rückversicherungsgesellschaft, Wien I, Reichsratsstraße 13
“Bulstrad”-Bulg. Außenvers.- und Rückvers.-Ges. Sofia, Saldo
20
Gustav und Ludmilla SCHNEIDER, Wien I, Kärntner Ring 17
Staatliches Versicherungsinstitut, Sofia
21
Chemosan AG (Union), Wien III, Kölblgasse 10
Dr. Peter GRIGORTSCHEFF, Sofia, ul. Buslutscha Nr. 1
22
Wilhemine Ignatz OTTITSCH (Gentschewa), 37 Dancer Road, S.W. 6, London, England
Staatliche Sparkasse in Sofia, Ray. Lenin, Kto. Nr. 10/165
Nr.
Name und Adresse des österreichischen Eigentümers
Art und Lage der freien Immobilien
Eigentumsanteil in Prozenten
Grundlage der Bewertung in Lewa (1962)
1
Georgi ATLASOV (Georgi ANDREEWITSCH und Eudokia Iwanova ATLASOVA), Wien III, Dapontegasse 13
Haus mit Hof in Varna, ul.Tscherwenoarmeiska Nr. 79
100
7.150,--
2
Julius Franz CHYTIL, in Frankfurt/Main, BRD
Appartement Sofia, ul. Alabin Nr. 31
100
2.910,--
Julius Franz CHYTIL, Frankfurt/Main, BRD
Unbebautes Grundstück, Ausmaß 2.200 m2 in Sofia, Quartal Knaschewo,,Kruscheto“
100
2.640,--
3
Emma CZECH, Wien XVII, Bergsteiggasse 5/8
Unbebautes Grundstück, Ausmaß 550 m2 in Sofia, Quartal Moderno predgradie
100
1.100,--
4
Zdrawka Goranowa MINTSCHEWA – Dr. EBENSTEIN, Wien I, Herrengasse 6 bis 8
Appartement in Sofia, ul. Moskowska Nr. 39
100
6.590,--
Zdrawka Goranowa MINTSCHEWA – Dr. EBENSTEIN, Wien I, Herrengasse 6 bis 8
Unbebautes Grundstück, Ausmaß 418 m2 in Sofia, Dorf Drvenica,,Isvoro“
100
502,--
5
Franz Josef EISLER, Wien XIII, Testarellogasse 31
Haus in Sofia, ul. Isker Nr. 44
33,33
3.930,--
6
Elisabeth FRIED, Wien I, Opernring 23/19 und als Erbin nach ihrem verstorbenen Gatten Eduard Ignaz HALASZ
Appartement in Sofia, ul. Gurko Nr. 50
100
8.690,--
7
Johann und Eugenie GOLOWITSCH, Linz/Donau, Hatschekstraße 32
Appartement in Sofia, ul. Vl. Poptomov (Gladston) 65/IV
100
5.200,--
8
Veselina GRAF geb. GABROVSKA, Wien XX, Hartlgasse 36/6
Appartement in Sofia, Boul.,,Skobelev” Nr. 44
100
6.010,--
9
Margarethe GREIS, Wien XVII, Palffygasse 20, Erbschaft nach Berta Andrej GREIS
Appartement in Sofia, ul. Batscho-Kiro Nr. 36
100
1.850,--
10
Emilie GREIER geb. EISLER, Wien XII, Hetzendorfer Straße 131/3
Haus in Sofia, ul. Isker Nr. 44
33,33
3.930,--
Emilie GREIER geb. EISLER, Wien XII, Hetzendorfer Straße 131/3
Appartement in Sofia, ul. Dunav Nr. 19
100
7.100,--
Emilie GREIER geb. EISLER, Wien XII, Hetzendorfer Straße 131/3
Haus und Grundstück in Sofia, Dragalevsko Chaussee Nr. 19, Dorf Simeonovo
100
5.333,--
Elena KOLARCZ geb. EISLER, Wien XII, Hetzendorfer Straße 131/3
Haus in Sofia, ul. Isker Nr. 44
33,33
3.930,--
11
Minka GROSS geb. NIKOLOVA NEDELTSCHEWA, Wien XVI, Sautergasse 62/13
Appartement in Sofia, ul.,,Neofit Rilski” Nr. 55
100
3.070,--
12
AnastasiaHÄUFLER-IWANOVA, Hallein, Burgfried 24, Salzburg
Unbebautes Grundstück in Pasartschik (oder ein anderes gleichwertiges Grundstück)
100
204,--
13
Alexandra HAUPTMANNL, Wien III, Invalidenstraße 7/4a
Haus mit Grundstück in Burgas, ul. Christo Botev Nr. 36
50
1.250,--
Alexandra HAUPTMANNL, Wien III, Invalidenstraße 7/4a
Grundstück in Burgas, ul. Zar Boris Nr. 16 (661 m2)
50
2.300,--
14
Berta JEROHAM geb. KOHEN, Wien V, Stolberggasse 13/21
Zimmer (Geschäftslokal Nr. 32) im Handelskooperativhaus in Sofia, ul. Alabin Nr. 33
100
3.100,--
Berta JEROHAM geb. KOHEN, Wien V, Stolberggasse 13/21
Unbebaute Fläche (26.800 m2) (Weingarten) und bebaute Fläche (Haus und zwei Weinkeller) in Pomorie (oder ein gleichwertiges Grundstück), Erbschaft nach Mordehai S. KOHEN
25
1.179,--
15
Theresa Rosa KASAKOVA, Wien XVIII, Anastasius Grün-Gasse 23/7
2-Zimmer-Appartement in Sofia, ul. Stara Stena Nr. 1
100
5.740,--
16
Gisela KOSTOVA, Wien III, Lechnerstraße 18/3
Haus und Grundstück in Burgas, ul. Christo Botev Nr. 36
25
Gisela KOSTOVA, Wien III, Lechnerstraße 18/3
Grundstück in Burgas, ul. Zar Boris Nr. 16; diese Immobilien werden unter Alexandra HAUPTMANNL geführt (siehe Punkt 13)
25
17
Zdenka KOTTAS geb. HOSSMANN, Wien VI, Laimgrubengasse 11/6
ideeller Teil des Hauses in Lom, ul. Vidinska Nr. 36
33,33
719,--
18
Adelheid TSCHOMAKOVA-LABER, Graz, Karlauer Straße 1/II
ideeller Anteil am Haus mit Grundstück in Plovdiv, ul. Leonardo da Vinci Nr. 54
5
377,--
Adelheid TSCHOMAKOVA-LABER, Graz, Karlauer Straße 1/II
ideeller Anteil amAcker im Ausmaß von 24 Dekar in Plovdiv, Ortschaft Landos
5
48,--
19
Klementine MADER, Erbschaft nach Emma Heinrich MADER, Salzburg, Imbergstraße 23
Appartement in Sofia, Boulevard General Zaimov Nr. 54
100
4.500,--
20
Maria MARKOVA geb. OSAN, Wien XIV, Sonnenweg 113
Appartement in Sofia, Boulevard Tolbuchin Nr. 37
100
1.498,--
21
Zwetana Dr. MATRAS geb. RADEWA, Wien VIII, Alser Straße 41
ideeller Anteil am Appartement in Sofia, ul. Aleko Konstantinov Nr. 1
8,3
390,--
Zwetana Dr. MATRAS geb. RADEWA, Wien VIII, Alser Straße 41
Anteil der Häuser in Stanke Dimitrov, ul. Georgie Ismirliev Nr. 3
4,16
1.509,--
Zwetana Dr. MATRAS geb. RADEWA, Wien VIII, Alser Straße 41
Anteile an Feldern in,,Jachinowo“,,,Petro-Bair“,,,Kavakli“ und andere in Stanke Dimitrov
7
111,--
22
Maria MÜLLER ehem. LESKOWA, Wien XIX, Grinzinger Allee 54/2/2
Appartement in Sofia, ul. Partschewitsch Nr. 12
50
2.385,--
23
Otto und Maria MUSSONI, Wien XVIII, Elßlergasse 26
Appartement in Sofia, ul. Venelin 30, 1 Geschäftslokal in Sofia, Platz Jordanka Tschankowa 1
100
100
2.600,--
2.620,--
Maria MUSSONI
Appartement in Sofia, ul. General Parensov Nr. 33
100
5.060,--
24
Franz JÖRER, Wien III, Ludwig Koeßlerplatz 3/3/3/20
Villa in Sofia, ul.,,Vojvodina Mogila“ Nr. 7 (ul. Kyrill u. Methodi Nr. 7)
100
9.920,--
Franz PFOHL, Wien III, Erdbergstraße 51
Grundstück im Ausmaß von 1.409 m2,,,Avrora“ Nr. 35, Sofia, Krasno Selo
80
2.260,--
25
Anna Bernhard PIETE, Wien IX, Seegasse 9
Appartement in Sofia, ul. Dimiter Polianov Nr. 24
100
7.020,--
26
Alexander Eduard POSLUSCHNI, Wien XIII, Nothartgasse 38
Platz mit kleinen Gebäuden in Sofia, ul. Losenska planina Nr. 5
100
4.250,--
27
Gina SCHILDER, Wien XVIII, Weimarer Straße 8/10/2/7
Haus mit Grundstück in Gorna Oriachowitza, ul. Trapesica Nr. 9 (oder eine gleichwertige Liegenschaft)
100
1.586,--
28
Gustav SCHNEIDER, Wien I, Kärntner Ring 17
Haus mit Hof in Sofia, ul. Johann Exarch Nr. 4
100
17.451,--
29
Eleonora SCHOBER, Wien VIII, Wickenburggasse 7/5
Appartement in Sofia, ul. Krivolak Nr. 48
50
1.330,--
30
Minka Franz SEE, Wien XIII, Wenzgasse 80/11
Appartement in Sofia, ul. Zar Schischmann Nr. 16
100
4.258,--
Minka Franz SEE, Wien XIII, Wenzgasse 80/11
Appartement in Sofia, Boulevard Patriarch Eftimi Nr. 12
100
4.823,--
31
Olga SMOLARSKI geb. VELEVA, Wien VII, Siebensterngasse 16a
Haus in Sofia, ul.,,Neofit Rilski“ Nr. 43
25
1.670,--
Olga SMOLARSKI geb. VELEVA, Wien VII, Siebensterngasse 16a
Feld im Ausmaß von 16 Dekar im Dorf Obelja, Bez. Sofia
25
160,--
32
Annamaria THEODOROFF, Wien VIII, Josefstädter Straße 58/11
Haus in Sofia-Knjaschewo, ul. M. Petljakova Nr. 10
100
4.340,--
33
Josefa VOGEL, Wien XIV, Hütteldorfer Straße 88
Haus mit Hof in Sofia, Losenez, ul. Akazia/Sdravez Nr. 13
100
7.730,--
34
Johann und Olga ZIMMERMANN, Wien Hans Eduard ZIMMERMANN, Wien
Appartement in Sofia, ul. Lüben Karavelov Nr. 4
100
6.600,--
Johann und Olga ZIMMERMANN, Wien Hans Eduard ZIMMERMANN, Wien
Haus in Sofia-Pavlovo, ul. Bojanski vaschot. Nr. 54 (51)
100
4.980,--
Olga Hans ZIMMERMANN, Wien
Haus in Sofia-Pavlovo, ul. Bojanski vaschot. Nr. 67
100
8.880,--
35
Josefine ZÖCHMEISTER, Wien IV, Schelleingasse 43/15
Karl Anton ZÖCHMEISTER
Haus in Sofia, ul. Plana planina Nr. 4 (oder eine gleichwertige Liegenschaft)
100
1.272,--
36
Theresia STRAKA geb. WALZ, Schafberg 5a, Post Grafenschlag, Bez. Zwettl, N.-Ö.
Haus in Sofia, ul. Nikola Schopov vorm. Zaribrodska Nr. 67
50
1.175,--
37
Leopold und Hermine KÖLLNER, Wien XIII, Großer Ring 17
Unbebautes Grundstück in Sofia, Merdschan, Ortschaft Külücite, Parz. X vom Quartal 726 (422,70 m2)
100
3.464,--
38
Wilhemine Ignaz OTTITSCH (Gentschewa) 37 Dancer Road, S.W. 6, London, England
Haus mit Grundstück in Sofia-Bankia, ul. Zar Simeon 18
100
880,--
Wien, am 2. Mai 1963
Herr Minister!
Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen im Zusammenhang mit Artikel 1 lit. a) des heute unterzeichneten Vertrages erzielte Einvernehmen zu bestätigen, wonach österreichische Inhaber jener Guthaben, die in der in Artikel 1 lit. a) angeführten Liste I nicht verzeichnet sind, im Rahmen der geltenden bulgarischen Devisengesetze über ihre Guthaben verfügen können.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Kreisky m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Latschesar AWRAMOW,
Minister der Volksrepublik Bulgarien,
Wien
Wien, am 2. Mai 1963
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 2. Mai 1963 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:
,,Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen im Zusammenhang mit Artikel 1 lit. a) des heute unterzeichneten Vertrages erzielte Einvernehmen zu bestätigen, wonach österreichische Inhaber jener Guthaben, die in der in Artikel 1 lit. a) angeführten Liste I nicht verzeichnet sind, im Rahmen der geltenden bulgarischen Devisengesetze über ihre Guthaben verfügen können.”
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Awramow m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Bruno KREISKY,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
Wien
Wien, am 2. Mai 1963
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen im Zusammenhang mit Artikel 1 lit. a) des heute unterzeichneten Vertrages erzielte Einvernehmen zu bestätigen, wonach die Regierung der Volksrepublik Bulgarien der österreichischen Bundesregierung innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages den Stand der Guthaben, die in der in Artikel 1 lit. a) erwähnten Liste I aufgezählt sind, zum Tage des Inkrafttretens des Vertrages bekanntgeben wird.
Zum Zeitpunkt der Paraphierung des Vertrages wiesen die erwähnten Guthaben insgesamt einen Stand von vierzigtausendsechshundertzehn Lewa und 43 Stotinki auf.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
AWRAMOW m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Bruno KREISKY,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
Wien
Wien, am 2. Mai 1963
Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 2. Mai 1963 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:
,,Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen im Zusammenhang mit Artikel 1 lit. a) des heute unterzeichneten Vertrages erzielte Einvernehmen zu bestätigen, wonach die Regierung der Volksrepublik Bulgarien der österreichischen Bundesregierung innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages den Stand der Guthaben, die in der in Artikel 1 lit. a) erwähnte Liste I aufgezählt sind, zum Tage des Inkrafttretens des Vertrages bekanntgeben wird.
Zum Zeitpunkt der Paraphierung des Vertrages wiesen die erwähnten Guthaben insgesamt einen Stand von vierzigtausendsechshundertzehn Lewa und 43 Stotinki auf.”
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Minister den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Kreisky m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Latschesar AWRAMOW,
Minister der Volksrepublik Bulgarien,
Wien
Wien, am 2. Mai 1963
Herr Minister!
Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen im Zusammenhang mit Artikel 1 lit. c) des heute unterzeichneten Vertrages erzielte Einvernehmen zu bestätigen, wonach, falls eine der in Liste II erwähnten Personen dem Ankauf ihrer Liegenschaft nicht zustimmen sollte, die in Artikel 1 lit. c) genannte Summe die entsprechende Minderung erfährt.
Die österreichische Bundesregierung wird der Regierung der Volksrepublik Bulgarien innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages diesbezüglich Mitteilung machen.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Kreisky m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Latschesar Awramow,
Minister der Volksrepublik Bulgarien,
Wien
Wien, am 2. Mai 1963
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 2. Mai 1963 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:
,,Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen im Zusammenhang mit Artikel 1 lit. c) des heute unterzeichneten Vertrages erzielte Einvernehmen zu bestätigen, wonach, falls eine der in Liste II erwähnten Personen dem Ankauf ihrer Liegenschaft nicht zustimmen sollte, die in Artikel 1 lit. c) genannte Summe die entsprechende Minderung erfährt.
Die österreichische Bundesregierung wird der Regierung der Volksrepublik Bulgarien innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages diesbezüglich Mitteilung machen.”
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Awramow m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Bruno KREISKY,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
Wien
Wien, am 2. Mai 1963
Herr Minister!
Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen im Zusammenhang mit Artikel 5 Absatz 1 des heute unterzeichneten Vertrages erzielte Einvernehmen zu bestätigen, wonach zu den unter Artikel 5 Absatz 1 angeführten Dokumenten, die von der österreichischen Bundesregierung der Regierung der Volksrepublik Bulgarien nach vollständiger Bezahlung der Globalsumme übergeben werden, auch Obligationen der äußeren bulgarischen Schuld im Nominalwert von mindestens 230.000 Goldlewa bzw. Goldfrancs und 15.000 US-Dollar gehören.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Kreisky m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Latschesar AWRAMOW,
Minister der Volksrepublik Bulgarien,
Wien
Wien, am 2. Mai 1963
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 2. Mai 1963 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:
,,Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen im Zusammenhang mit Artikel 5 Absatz 1 des heute unterzeichneten Vertrages erzielte Einvernehmen zu bestätigen, wonach zu den unter Artikel 5 Absatz 1 angeführten Dokumenten, die von der österreichischen Bundesregierung der Regierung der Volksrepublik Bulgarien nach vollständiger Bezahlung der Globalsumme übergeben werden, auch Obligationen der äußeren bulgarischen Schuld im Nominalwert von mindestens 230.000 Goldlewa bzw. Goldfrancs und 15.000 US-Dollar gehören.”
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Awramow m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Bruno KREISKY
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
Wien
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