Zivilluftfahrt-Statistikgesetz
10011442Federal Act01.01.1972Originalquelle öffnen →
Bundesgesetz vom 2. Feber 1972 betreffend statistische Erhebungen auf dem Gebiete der Zivilluftfahrt (Zivilluftfahrt-Statistikgesetz)
StF: BGBl. Nr. 61/1972 (NR: GP XIII RV 79 AB 166 S. 22. BR: S. 308.)
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Leistungen der Zivilluftfahrt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen.
Gegenstand der Erhebungen sind:
Als Erhebungsmerkmale können erfragt werden:
(1) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs:
(2) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt:
(3) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. b:
(4) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. c:
Die Erhebungen nach § 2 sind hinsichtlich der Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs für jeden Flug, hinsichtlich der verbleibenden Erhebungsgegenstände als periodisch wiederkehrende durchzuführen.
Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Anordnungen zu treffen über:
Zur Auskunftserteilung bei statistischen Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind verpflichtet:
(1) Die Flughafenbetriebsgesellschaften werden bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a als Anmeldestellen tätig. Sie üben diese Tätigkeit als ein zur Mitwirkung bei den Erhebungen berufenes Organ des Österreichischen Statistischen Zentralamtes aus (§ 4 Abs. 2 des Bundestatistikgesetzes 1965).
(2) Die Mitwirkung bei den Erhebungen besteht in der Entgegennahme der Berichte und in der Prüfung derselben auf vollständige Ausfüllung sowie in der Einsendung der Erhebungspapiere an das Österreichische Statistische Zentralamt.
(3) Das Österreichische Statistische Zentralamt erläßt die für die Entgegennahme, Prüfung und Übersendung der Erhebungspapiere notwendigen Weisungen (§ 4 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965).
(4) Die Flughafenbetriebsgesellschaften führen die ihnen übertragenen Aufgaben unentgeltlich aus und unterliegen den besonderen Bestimmungen über die Geheimhaltung von Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen und in Erfüllung der Mitwirkung bekannt werden (§ 10 Abs. 2 des Bundestatistikgesetzes 1965).
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft. Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz können auch vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog) des Bundesstatistikgesetzes 1965 ist im Abschnitt I/B Ziffer 16 nach dem Wort Kraftfahrwesen ein Punkt zu setzen. Der folgende Inhalt dieser Ziffer entfällt.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut.
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