Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
10011434KraftfahrrechtTreaty09.07.1972Originalquelle öffnen →
20.04.1959
(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE OBLIGATORISCHE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR KRAFTFAHRZEUGE
StF: BGBl. Nr. 236/1972
Englisch, Französisch
*Dänemark 236/1972 *Deutschland/BRD 236/1972 *Griechenland 236/1972 *Norwegen 236/1972 *Schweden 236/1972 *Türkei III 150/2000
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 20. April 1959 in Straßburg geschlossene Europäische Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge samt den Anhängen I und II und Unterzeichnungsprotokoll, welches Vertragswerk also lautet: ...
unter den Vorbehalten 1, 3, 4, 7 und 10 nach Anhang II für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertragswerk enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. Feber 1972
Da die Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Vertragswerk am 10. April 1972 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt wurde, tritt das Vertragswerk für Österreich gemäß Art. 15 Abs. 3 des Übereinkommens am 9. Juli 1972 in Kraft.
Es ist bisher für folgende weitere Staaten in Kraft getreten: Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Norwegen und Schweden.
Diese Staaten haben anläßlich der Ratifikation folgende Vorbehalte erklärt:
Dänemark hat die Vorbehalte 10, erster Teil, 14 und 16 nach Anhang II erklärt. Außerdem hat es erklärt, daß das Übereinkommen bis auf weiteres weder für Grönland noch für die Färöer-Inseln gilt.
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Vorbehalte 1, 3, 4, 5, 7, 8, 10, 15 und 16 nach Anhang II erkl#rt.
Griechenland hat die Vorbehalte 1, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 13 und 16 nach Anhang II erklärt.
Norwegen hat die Vorbehalte 1, 6, 9, 10, 13 und 14 nach Anhang II erklärt.
Schweden hat die Vorbehalte 8, 10, 14 und 16 nach Anhang II erklärt.
Die Türkei hat erklärt, dass es von den in Art. 2 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens vorgesehenen Rechten und von den in Anhang II Abs. 1, 6, 8 und 12 vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch macht.
Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarats, haben
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, insbesondere um ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt durch den Abschluß von Übereinkommen und durch gemeinschaftliches Vorgehen auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, wissenschaftlichem, rechtlichem und verwaltungsmäßigem Gebiet zu fördern;
in der Erwägung, daß es notwendig ist, durch die Einführung einer Pflichtversicherung die Rechte der Opfer von Kraftfahrzeugunfällen in ihren Hoheitsgebieten zu wahren;
in der Erwägung, daß die vollständige Vereinheitlichung dieses Rechtsgebietes schwierig sein dürfte und daß es genügt, wenn die für unerläßlich erachteten wesentlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten des Europarats übereinstimmen, während es jedem von ihnen unbenommen bleibt, für sein Hoheitsgebiet Vorschriften zu erlassen, die einen noch stärkeren Schutz der geschädigten Personen vorsehen; sowie schließlich
in der Erwägung, daß es notwendig ist, die Gründung und die Tätigkeit von internationalen Versicherungseinrichtungen und von Entschädigungsfonds zu fördern oder gleichwertige Maßnahmen zu treffen,
folgendes vereinbart:
Anhang I (Dem Übereinkommen beigefügte Bestimmungen) = Anlage 1
Anhang II (Vorbehalte zu dem Übereinkommen) = Anlage 2
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, die Rechte von Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet einen durch ein Kraftfahrzeug verursachten Schaden erleiden, durch die Einführung einer Pflichtversicherung zu schützen, die den Bestimmungen entspricht, welche diesem Übereinkommen beigefügt sind (Anhang I).
(2) Jede Vertragspartei behält das Recht, Bestimmungen zu erlassen, die einen noch stärkeren Schutz der geschädigten Personen vorsehen.
(3) Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats den amtlichen Wortlaut ihrer Gesetze und ihrer wesentlichen Verwaltungsvorschriften über die Einführung einer Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge mit. Der Generalsekretär übermittelt diesen Wortlaut den anderen Parteien sowie den übrigen Mitgliedern des Europarats.
Jede Vertragspartei behält das Recht,
(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sie von einem oder mehreren der Vorbehalte in Anhang II zu diesem Übereinkommen Gebrauch macht.
(2) Jede Vertragspartei kann einen Vorbehalt, den sie nach Absatz 1 gemacht hat, durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifizierung ganz oder teilweise zurückziehen; die Notifizierung wird am Tage ihres Eingangs wirksam. Der Generalsekretär übermittelt ihren Wortlaut den anderen Parteien sowie den übrigen Mitgliedern des Europarats.
(1) Die Rechte und Vorbehalte, von denen eine Vertragspartei nach den Artikeln 2 und 3 Gebrauch macht, gelten nur für das Hoheitsgebiet dieser Partei und beeinträchtigen nicht die volle Anwendung des Pflichtversicherungsrechts der anderen Parteien, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird.
(2) Jede Vertragspartei gibt dem Generalsekretär des Europarats den Inhalt ihrer innerstaatlichen Bestimmungen bekannt, welche die Rechte und Vorbehalte nach den Artikeln 2 und 3 betreffen. Sie unterrichtet den Generalsekretär laufend über jede spätere Änderung dieser Bestimmungen. Der Generalsekretär gibt alle diese Mitteilungen an die anderen Parteien sowie an die übrigen Mitglieder des Europarats weiter.
Berührt der Ersatz eines durch ein Kraftfahrzeug verursachten Schadens sowohl die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge als auch die Regelung der sozialen Sicherheit, so bestimmen sich die Rechte der geschädigten Person und die Rechtsbeziehungen zwischen Pflichtversicherung und sozialer Sicherheit nach dem innerstaatlichen Recht.
(1) Ist die in Artikel 4 Absatz 2 der beigefügten Bestimmungen angeführte Möglichkeit eines Ausschlusses von der gewöhnlichen Versicherung im innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei vorgesehen, so wird diese die Veranstaltung von Rennen und Geschwindigkeits-, Zuverlässigkeits- oder Geschicklichkeitswettbewerben mit Kraftfahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet von der Genehmigung durch eine Verwaltungsbehörde abhängig machen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine besondere, den beigefügten Bestimmungen entsprechende Versicherung die zivilrechtliche Haftpflicht der Veranstalter und der in Artikel 3 jener Bestimmungen bezeichneten Personen deckt.
(2) Von dieser Versicherung kann jedoch der Ersatz von Schäden ausgeschlossen werden, welche die Insassen der Fahrzeuge erleiden, die an den in Absatz 1 bezeichneten Rennen oder Wettbewerben teilnehmen.
(1) Im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates sind Kraftfahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort außerhalb dieses Hoheitsgebiets haben, von der Anwendung des Artikels 2 der beigefügten Bestimmungen befreit, wenn sie mit einer Bescheinigung der Regierung eines anderen Vertragsstaats versehen sind, in der festgestellt wird, daß das Fahrzeug diesem Staat oder, falls es sich um einen Bundesstaat handelt, diesem oder einem seiner Länder gehört; im letzteren Falle wird die Bescheinigung von der Bundesregierung ausgestellt.
(2) In dieser Bescheinigung ist die Behörde oder Stelle anzugeben, der es obliegt, nach dem Recht des durchfahrenen Landes Schadenersatz zu leisten, und gegen welche vor den nach diesem Recht zuständigen Gerichten Klage erhoben werden kann. Der Staat oder das Land, dem das Fahrzeug gehört, bürgt für diese Leistung.
Die Vertragsparteien werden die Gründung und die Tätigkeit von Einrichtungen fördern, deren Zweck es ist, internationale Versicherungsbescheinigungen auszustellen und in den Fällen des Artikels 2 Absatz 2 der beigefügten Bestimmungen Schadenersatz zu leisten.
(1) Jede Vertragspartei wird entweder die Gründung eines Entschädigungsfonds veranlassen oder sonstige gleichwertige Maßnahmen treffen, damit in Schadensfällen, in denen die Haftung eines anderen gegeben ist, die geschädigten Personen auch dann Schadenersatz erhalten, wenn die Versicherungspflicht nicht erfüllt oder die zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt wurde oder wenn ein nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der beigefügten Bestimmungen zugelassener Versicherungsausschluß vorliegt. Jede Vertragspartei regelt die Voraussetzungen für die Gewährung des Entschädigungsanspruchs sowie dessen Umfang.
(2) Die Staatsangehörigen jeder Vertragspartei können den in Absatz 1 vorgesehenen Anspruch in einem anderen Vertragsstaat in demselben Umfang geltend machen wie die Angehörigen dieses anderen Staates.
(1) Die Vertragsparteien werden in ihrem innerstaatlichen Recht die Personen bestimmen, denen es obliegt, das Kraftfahrzeug zu versichern, und werden geeignete, nötigenfalls mit strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Folgen verbundene Maßnahmen treffen, damit die Verpflichtungen eingehalten werden, die sich aus den beigefügten Bestimmungen ergeben.
(2) Die Vertragsparteien werden zum Zwecke der Anwendung der beigefügten Bestimmungen geeignete innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Erteilung, das Erlöschen und die Entziehung der Zulassung der Versicherer und, gegebenenfalls, des Entschädigungsfonds und der Versicherungseinrichtung sowie über die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit erlassen.
(1) Jede Vertragspartei bestimmt gegebenenfalls die Behörde oder die Person, an welche die Benachrichtigung nach Artikel 9 der beigefügten Bestimmungen zu erfolgen hat.
(2) Jede Vertragspartei bestimmt, welche Wirkungen der Versicherungsvertrag hat, wenn das Eigentum an dem versicherten Kraftfahrzeug übertragen wird.
Außer bei Notstand kann eine Vertragspartei dieses Übereinkommen nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt kündigen, an dem es für sie in Kraft getreten ist. Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche, an den Generalsekretär des Europarats zu richtende Notifizierung, die dieser den anderen Vertragsparteien bekanntgibt; die Kündigung wird wirksam mit Ablauf von drei Monaten nach dem Eingang der Notifizierung bei dem Generalsekretär.
(1) Erachtet es eine Vertragspartei, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, für erforderlich, von einem in Anhang II dieses Übereinkommens nicht vorgesehenen Vorbehalt oder von einem in diesem Anhang vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch zu machen, von dem sie vorher nicht Gebrauch gemacht oder den sie zurückgezogen hatte, so übermittelt sie einen bestimmten Antrag dem Generalsekretär des Europarats, der ihn den anderen Vertragsparteien bekanntgibt.
(2) Stimmen die Vertragsparteien vor Ablauf von sechs Monaten nach der Mitteilung des Generalsekretärs dem Antrag schriftlich zu, so kann die Vertragspartei, die den Antrag gestellt hat, ihre Rechtsvorschriften in dem in Aussicht genommenen Sinn ändern. Der Generalsekretär gibt die Mitteilungen, die ihm nach diesem Absatz zugehen, den Vertragsparteien bekannt.
Dieses Übereinkommen ist auf die überseeischen Hoheitsgebiete der Vertragsparteien nicht anzuwenden.
(1) Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedern des Europarats zur Unterzeichnung offen. Es bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(2) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichner, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es 90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
(4) Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedern des Europarats sowie den beitretenden Staaten die Namen der Unterzeichner, das Inkrafttreten des Übereinkommens, die Namen der Vertragsparteien, die es ratifiziert haben, sowie jede spätere Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde.
Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, zum Beitritt einladen. Jeder Staat, der diese Einladung erhalten hat, kann diesem Übereinkommen durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär des Europarats beitreten; dieser notifiziert die Hinterlegung allen Vertragsparteien sowie den übrigen Mitgliedern des Europarats. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen 90 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Straßburg,
In diesem Gesetz bedeutet:
„Kraftfahrzeuge“: Fahrzeuge, die mechanisch angetrieben werden können und die, ohne an Schienen gebunden zu sein, für den Verkehr zu Lande bestimmt sind, sowie angekuppelte und, soweit die Regierung dies bestimmt, nicht angekuppelte Anhänger, wenn diese zu dem Zwecke gebaut sind, an ein Kraftfahrzeug angekuppelt zu werden, und wenn sie zur Beförderung von Personen oder Sachen bestimmt sind;
„Versicherte“: Personen, deren Haftpflicht nach diesem Gesetz gedeckt ist;
„geschädigte Personen“: Personen, die Anspruch auf Ersatz eines durch ein Kraftfahrzeug verursachten Schadens haben;
„Versicherer“: ein von der Regierung zugelassenes Versicherungsunternehmen (Artikel 2 Absatz 1) und, im Falle des Artikels 2 Absatz 2, die Einrichtung, die mit der Regelung der Schäden beauftragt ist, welche im Inland von Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort außerhalb des Staatsgebiets verursacht werden.
(1) Kraftfahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen, auf öffentlich zugänglichem Gelände und auf nichtöffentlichem, aber einer gewissen Zahl befugter Personen zugänglichem Gelände nur verkehren, wenn die zivilrechtliche Haftpflicht, zu der sie Anlaß geben können, durch eine diesem Gesetz entsprechende Versicherung gedeckt ist.
Die Versicherung muß mit einem zu diesem Zwecke von der Regierung zugelassenen Versicherer abgeschlossen werden.
(2) Kraftfahrzeuge mit gewöhnlichem Standort außerhalb des Staatsgebiets dürfen jedoch in diesem Gebiet verkehren, sofern eine zu diesem Zwecke von der Regierung anerkannte Versicherungseinrichtung selbst die Verpflichtung übernimmt, den geschädigten Personen die von diesen Fahrzeugen verursachten Schäden nach innerstaatlichem Recht zu ersetzen.
(1) Die Versicherung muß die zivilrechtliche Haftpflicht des Eigentümers, jedes Halters und jedes Lenkers des versicherten Fahrzeugs decken, mit Ausnahme der zivilrechtlichen Haftpflicht derjenigen, die sich des Fahrzeugs, sei es durch Diebstahl oder mit Gewalt, sei es auch nur ohne Genehmigung des Eigentümers oder des Halters, bemächtigt haben. Jedoch muß im letzteren Falle die Versicherung die zivilrechtliche Haftpflicht des Lenkers decken, der sich des Fahrzeugs infolge eines Verschuldens des Eigentümers oder des Halters bemächtigen konnte, oder der eine zur Führung des Fahrzeugs angestellte Person ist.
(2) Die Versicherung muß die Schäden umfassen, die im Inland an Personen und Sachen verursacht worden sind, mit Ausnahme der Schäden, die dem versicherten Fahrzeug und den mit diesem beförderten Sachen zugefügt worden sind.
(1) Von dem Genuß der Versicherungsleistungen können ausgeschlossen werden:
(2) Von der gewöhnlichen Versicherung können die Schäden ausgeschlossen werden, die sich aus der Teilnahme des Fahrzeugs an genehmigten Rennen und Geschwindigkeits-, Zuverlässigkeits- oder Geschicklichkeitswettbewerben ergeben.
Sieht der Vertrag vor, daß der Versicherte in einem bestimmten Ausmaß selbst zum Ersatz des Schadens beizutragen hat, so bleibt der Versicherer trotzdem gegenüber der geschädigten Person zur Zahlung des Teilbetrags verpflichtet, der nach dem Vertrag dem Versicherten zur Last fällt.
(1) Die geschädigte Person hat einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer.
(2) Sind mehrere Personen geschädigt und übersteigt der Gesamtbetrag des zu leistenden Schadenersatzes die Versicherungssumme, so werden die Ansprüche der geschädigten Personen gegen den Versicherer anteilsmäßig auf die Höhe dieser Summe herabgesetzt. Hat jedoch ein Versicherer einer geschädigten Person in gutem Glauben eine den ihr zukommenden Anteil übersteigende Summe gezahlt, weil ihm das Bestehen weiterer Ansprüche unbekannt war, so ist er gegenüber den anderen geschädigten Personen nur bis zur Höhe des Restes der Versicherungssumme verpflichtet.
(1) Die Versicherten haben dem Versicherer alle Schadensfälle zu melden, von denen sie Kenntnis haben. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle in dem Versicherungsvertrag vorgeschriebenen Auskünfte und Belege zu verschaffen. Die Versicherten, die nicht Versicherungsnehmer sind, haben dem Versicherer auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte und Belege zu verschaffen.
(2) Der Versicherer kann in dem Gerichtsverfahren, das die geschädigte Person gegen ihn eingeleitet hat, dem Versicherten den Streit verkünden.
(1) Alle Ansprüche, die auf das eigene Recht der geschädigten Person gegen den Versicherer gegründet sind, verjähren zwei Jahre nach dem Ereignis, das den Schaden verursacht hat.
(2) Die außergerichtliche schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs hemmt die Verjährung gegenüber dem Versicherer bis zu dem Tage, an dem dieser schriftlich erklärt, die Verhandlungen abzubrechen. Wird ein Anspruch, der sich auf denselben Gegenstand bezieht, später erneut geltend gemacht, so hemmt dies die Verjährung nicht.
(1) Steht dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag oder nach den Rechtsvorschriften, denen dieser unterliegt, gegenüber dem Versicherten ein Recht zur Verweigerung oder zur Herabsetzung seiner Leistungen zu, so kann er der geschädigten Person dieses Recht nicht entgegenhalten.
(2) Der Versicherer kann der geschädigten Person die Nichtigkeit oder die Beendigung des Versicherungsvertrags, dessen Ruhen oder das Ruhen des Versicherungsschutzes nur hinsichtlich der Schadensfälle entgegenhalten, die nach Ablauf von 16 Tagen seit dem Zeitpunkt eingetreten sind, an dem der Versicherer die Nichtigkeit, die Beendigung oder das Ruhen bekanntgegeben hat. Bei aufeinanderfolgenden Versicherungen ist diese Bestimmung nur auf den letzten Versicherer anzuwenden.
(3) Die vorhergehenden Absätze sind jedoch insoweit nicht anzuwenden, als der Schaden durch eine andere Versicherung tatsächlich gedeckt ist.
(4) Die Absätze 1 und 2 lassen das Rückgriffsrecht des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer und den Versicherten, der nicht Versicherungsnehmer ist, unberührt.
Von den Bestimmungen dieses Gesetzes, die zugunsten der geschädigten Personen erlassen worden sind, kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden, es sei denn, daß sich eine solche Möglichkeit aus diesen Bestimmungen ergibt.
Jede Vertragspartei kann erklären, daß sie beabsichtigt,
Mit der Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge erkennen die unterzeichneten Regierungen an, daß der Begriff „Kraftfahrzeuge“ in Artikel 1 der diesem Übereinkommen beigefügten Bestimmungen alle Fahrzeuge umfaßt, die mechanisch angetrieben werden können und die, ohne an Schienen gebunden zu sein, für den Verkehr zu Lande bestimmt sind, auch wenn sie mit einer elektrischen Leitung in Verbindung stehen, sowie Fahrräder mit Hilfsmotor.
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