Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20
10011433KraftfahrrechtTreaty30.04.1972Originalquelle öffnen →
Regelungen Nr. 1–8, 19 und 20 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971)
StF: BGBl. Nr. 176/1972 idF BGBl. Nr. 142/1973 (DFB)
Englisch, Französisch
Die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelungen Nr. 1-8, 19 und 20 ist am 1. März 1972 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt; die Regelungen sind somit gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens am 30. April 1972 für Österreich in Kraft getreten.
Derzeit werden die Regelungen Nr. 1-8, 19 und 20 von nachstehenden Staaten wie folgt angewendet:
Dokumentalistische Gliederung:
Regelung Nr. 1:
Anhang 1 = Anlage 1
Anhang 2 = Anlage 1/1
Regelung Nr. 2:
Anhang = Anlage 2
Bildtafeln der Regelungen Nr. 1 und Nr. 2 = Anlage 2/1
Regelung Nr. 3:
Anhang I = Anlage 3
Anhang II = Anlage 3/1
Anhang III = Anlage 3/2
Anhang IV = Anlage 3/3
Anhang V = Anlage 3/4
Anhang VI = Anlage 3/5
Anhang VII = Anlage 3/6
Anhang VIII = Anlage 3/7
Anhang IX = Anlage 3/8
Anhang X = Anlage 3/9
Anhang XI = Anlage 3/10
Anhang XII = Anlage 3/11
Zusatz zu der Regelung und den Anhängen = Anlage 3/12
Regelung Nr. 4:
Anhang 1 = Anlage 4
Anhang 2 = Anlage 4/1
Anhang 3 = Anlage 4/2
Anhang 4 = Anlage 4/3
Regelung Nr. 5:
Anhang 1 = Anlage 5
Anhang 2 = Anlage 5/1
Regelung Nr. 6:
Anhang 1 = Anlage 6
Anhang 2 = Anlage 6/1
Anhang 3 = Anlage 6/2
Anhang 4 = Anlage 6/3
Anhang 5 = Anlage 6/4
Regelung Nr. 7:
Anhang 1 = Anlage 7
Anhang 2 = Anlage 7/1
Anhang 3 = Anlage 7/2
Anhang 4 = Anlage 7/3
Anhang 5 = Anlage 7/4
Regelung Nr. 8:
Anhang Muster A und B = Anlage 8
Bildtafeln = Anlage 8/1
Regelung Nr. 19:
Anhang 1 = Anlage 19
Anhang 2 = Anlage 19/1
Anhang 3 = Anlage 19/2
Anhang 4 = Anlage 19/3
Anhang 5 = Anlage 19/4
Regelung Nr. 20:
Anhang 1 = Anlage 20
Anhang 2 = Anlage 20/1
Anhang 3 = Anlage 20/2
Anhang 4 = Anlage 20/3
Anhang 5 = Anlage 20/4
Anhang 6 = Anlage 20/5
Scheinwerfer verschiedener Typen sind Scheinwerfer, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können insbesondere sein:
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben:
Dem Antrag sind für jede Scheinwerfertype beizufügen:
Die Aufschriften müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.
Wenn die beiden Muster einer Scheinwerfertype, die nach Absatz 2 eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird die Genehmigung erteilt.
Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Genehmigungsnummer; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen Scheinwerfertype zugeteilt werden. Die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung ist den Ländern, die Vertragsparteien zum Übereinkommen sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Anhang dieser Regelung entspricht; diesem Formblatt ist eine vom Antragsteller zur Verfügung zu stellende Zeichnung, möglichst im Maßstab 1 : 1, beizufügen, deren Format nicht größer als A 4 (210 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40062935/hauptdokument.img1is.png 297 mm) sein darf oder die auf dieses Format gefaltet sein muß.
Auf jedem Scheinwerfer, der einer nach dieser Regelung genehmigten Type entspricht, sind an den Stellen nach Absatz 3 b) zusätzlich zu dem in Absatz 3 a) vorgeschriebenen Aufschriften anzubringen:
Diese Aufschriften und Zeichen müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.
Die Bildtafeln P4a/L3a, P4b, P4c, P4d und P4e zeigen Muster für die oben erwähnten Genehmigungszeichen.
Die Einhaltung dieser Vorschriften ist durch Augenschein und, wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen.
Leistungsaufnahme in Watt
Lichtstrom in Lumen
Abblendlichtleuchtkörper
40 ± 5%
450 ± 10%
Fernlichtleuchtkörper
45 + 0%- 10%
700 ± 10%
Punkt auf dem Meßschirm
Geforderte Beleuchtungsstärke in Lux
Scheinwerfer für Rechtsverkehr
Scheinwerfer für Linksverkehr
Punkt B 50 L
Punkt B 50 R
≤ 0,3
Punkt B 75 R
Punkt B 75 L
≥ 6
Punkt B 50 R
Punkt B 50 L
≥ 6
Punkt B 25 L
Punkt B 25 R
≥ 1,5
Punkt B 25 R
Punkt B 25 L
≥ 1,5
Jeder Punkt im Bereich III
≤ 0,7
Jeder Punkt im Bereich IV
≥ 2
Jeder Punkt im Bereich I
≤ 20
Die vom Abblendlicht eines Scheinwerfers verursachte Blendbelästigung ist zu prüfen. 11)
Jeder mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Genehmigungszeichen versehene Scheinwerfer muß der genehmigten Type und den eingeführten fotometrischen Bedingungen entsprechen 12).
Die für einen Scheinwerfer erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind oder wenn ein Scheinwerfer, der die Nummer der Genehmigung trägt, nicht mit der genehmigten Type übereinstimmt.
Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblattes über die Erteilung einer Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „Genehmigung zurückgenommen“ mit Datum und Unterschrift trägt.
Als Prüfscheinwerfer gilt ein Scheinwerfer, der
Genehmigungen für Scheinwerfer, die sowohl hinsichtlich des Abblendlichts als auch des Fernlichts den Vorschriften der früheren Fassung dieser Regelung entsprachen, aber nicht den Vorschriften der vorliegenden Fassung entsprechen, gelten mit der Einschränkung weiter, daß die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die Gültigkeit dieser Genehmigungen nicht anzuerkennen brauchen
Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der für die Genehmigung zugelassenen Prüfstellen und der Behörden mit, denen die Formblätter über die Erteilung und Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.
Lampen verschiedener Typen sind Lampen, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können insbesondere sein:
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. Dem Antrag sind für jede Lampentype beizufügen:
Handelt es sich um eine Lampentype, die sich nur durch die Farbe von einer bereits nach den Absätzen 4 bis 8 geprüften Type mit farblosem Kolben unterscheidet, so genügt ein Muster mit farbigem Kolben, das nur nach Absatz 9 geprüft wird.
Die Aufschriften müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.
Wenn alle Muster einer Glühlampentype, die nach Absatz 2 c) eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird die Genehmigung erteilt.
Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Genehmigungsnummer; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen Lampentype zugeteilt werden. Die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung ist den Ländern, die Vertragsparteien zum Übereinkommen sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Anhang dieser Regelung entspricht. Diesem Formblatt ist eine vom Antragsteller zur Verfügung zu stellende Zeichnung im Maßstab 2 : 1 beizufügen, deren Format nicht größer als A 4 (210 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40062936/hauptdokument.img1is.png 297 mm) sein darf oder die auf dieses Format gefaltet sein muß.
Auf jeder Lampe, die einer nach dieser Regelung genehmigten Type entspricht, ist an der Stelle nach Absatz 3 b) zusätzlich zu den Aufschriften nach den Absätzen 3 a) und c) ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, das besteht aus
Diese Aufschrift muß deutlich lesbar und dauerhaft sein. Die Bildtafel P4a/L3a zeigt ein Muster für das Genehmigungszeichen.
Die Werte für die Nennspannung sind: 6, 12 und 24 Volt.
Die Werte für die Nennleistung sind:
Fernlichtleuchtkörper
Abblendlichtleuchtkörper
45 Watt
40 Watt
Für 6 und 12 Volt
55 Watt
50 Watt
Für 24 Volt
Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes ist durch Augenschein, Vergleichen der Maße und, wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen. Die Prüfung der Maße nach Absatz c) ist an Lampen, die mit ihrer Prüfspannung betrieben werden, vorzunehmen, wenn erforderlich durch Projektion.
Die Leistungsaufnahme jedes Leuchtkörpers darf die Nennleistung um mehr als 10 % nicht überschreiten. Die Lichtströme müssen sich in folgenden Grenzen halten:
Prüfspannung
Nennleistung in Watt
Lichtstrom in Lumen
Abblendlicht-leuchtkörper
Fernlicht-leuchtkörper
Abblendlicht-leuchtkörper
Fernlicht-leuchtkörper
mindestens
höchstens
mindestens
höchstens
6,012,0
40
45
400
550
600
nicht festgelegt
24,0
50
55
Die Prüfung ist durchzuführen, nachdem die Lampe in normaler Gebrauchslage mit ihrer Prüfspannung eine Stunde lang unter diesen Bedingungen betrieben worden ist.
Die Kolben der Glühlampen müssen farblos oder gelb sein. Im letzteren Falle muß die farbtongleiche Wellenlänge zwischen 5 750 und 5 850 Ångström, der spektrale Farbanteil zwischen 0,90 und 0,98 liegen und der Durchlaßgrad mindestens 0,78 4) betragen, wobei diese Bestimmungen sich auf das ausgestrahlte Licht einer Glühlampe mit der Farbtemperatur von 2800° K und auf ein Teilstück des Kolbens einer Lampe, die mit ihrer Prüfspannung einem 48stündigen Betrieb in einem Scheinwerfer unterworfen war, beziehen.
Das Muster, das den für die Prüflampe vorgeschriebenen Bedingungen am besten entspricht, ist in einem Prüfscheinwerfer 5) zu erproben, wobei die Genehmigungsvorschriften für Scheinwerfer erfüllt werden müssen.
Jede Genehmigung nach dieser Regelung wird auf Grund des vorstehenden Absatzes 9 für eine farblose oder gelbe Lampentype erteilt; Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem die Regelung eine Anlage ist, hindert demnach die Vertragsparteien nicht daran, an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen die farblosen oder die gelben Lampen zu verbieten.
Jede mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Genehmigungszeichen versehene Lampe der genehmigten Type muß den oben genannten fotometrischen Bedingungen entsprechen. 6)
Die für eine Lampe erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind oder wenn eine Lampe, die das Prüfzeichen trägt, nicht mit der genehmigten Type übereinstimmt.
Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblattes über die Erteilung einer Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „Genehmigung zurückgenommen“ mit Datum und Unterschrift trägt.
Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der für die Genehmigung zugelassenen Prüfstellen und der Behörden mit, denen die Formblätter über die Erteilung und Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.
Für eine Nennspannung von 6 V beträgt die Prüfspannung 6,0 V;
für eine Nennspannung von 12 V beträgt die Prüfspannung 12,0 V;
für eine Nennspannung von 24 V beträgt die Prüfspannung 24,0 V.
gelb
(gelb im Sinne des Absatzes 2 des Artikels 15 des Abkommens von 1949)
Grenze gegen rot:
y ≥ 0,138 + 0,580x
Grenze gegen grün:
y ≤ 1,29x – 0,100
Grenze gegen weiß:
y ≥ –x + 0,966
Grenze gegen den Spektralfarbenzug:
y ≤ –x + 0,992
(Anm.: Die Änderungen der Regelung Nr. 2 wurden nur durch Auflage kundgemacht (vgl. BGBl. Nr. 456/1983). Diese können daher nicht dokumentiert werden.)
Die Kundmachung der mit 26. September 1978 in Kraft getretenen Änderungen „Revision 1, Änderung 1 (einschließlich Änderungsserie 02)“ und der mit 29. August 1982 in Kraft getretenen Änderungen „Revision 1, Änderung 1, Ergänzung 1 (Vervollständigung der Änderungsserie 02)“ der Regelung Nr. 2 hat dadurch zu erfolgen, dass diese Änderungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegen.
Regelung
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
Genehmigung
Aufschriften
Übereinstimmung der Herstellung
Allgemeine Bestimmungen
Besondere Bestimmungen (Prüfungen)
(Anm.: Die Änderungen der Regelung Nr. 3 wurden nur durch Auflage kundgemacht (vgl. BGBl. Nr. 456/1983). Diese können daher nicht dokumentiert werden.)
Die Kundmachung der mit 20. März 1982 in Kraft getretenen Änderungen „Revision 1 (einschließlich der Änderungsserie 01)“ der Regelung Nr. 3 hat dadurch zu erfolgen, dass diese Änderungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegen.
Unter „Beleuchtungseinrichtung für die hintere Kennzeichentafel“, nachstehend „Beleuchtungseinrichtung“ genannt, versteht man die Einrichtung, die die Beleuchtung der hinteren Kennzeichentafel durch zurückgeworfenes Licht gewährleistet. Für die Genehmigung dieser Einrichtung wird die Beleuchtung der für die Anbringung der Kennzeichentafel vorgesehenen Fläche bestimmt.
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben, ob die Einrichtung für lange (520 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40062938/hauptdokument.img1is.png 120 mm), für hohe (340 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40062938/hauptdokument.img2is.png 240 mm) oder sowohl für lange als auch für hohe Kennzeichentafeln bestimmt ist. Dem Antrag sind für jede Type beizufügen:
Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Beleuchtungseinrichtungen müssen aufweisen:
Jede Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, kann eine dieser Regelung entsprechende Genehmigung nur für die auf ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Einrichtungen erteilen oder für solche, die auf dem Hoheitsgebiet eines Landes, das diese Regelung nicht anwendet, hergestellt werden und für die von einer anderen Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, eine Genehmigung noch nicht erteilt wurde.
Wenn die beiden Muster einer Type einer Beleuchtungseinrichtung, die nach Absatz 2 eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird eine Genehmigung erteilt.
Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Prüfnummer; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen Type einer Beleuchtungseinrichtung zugeteilt werden. Die Erteilung einer Genehmigung ist den Ländern, die Vertragspartei zum Übereinkommen vom 20. 3. 1958 sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Anhang 2 dieser Regelung entspricht und dem eine Zeichnung beizufügen ist.
Jede Beleuchtungseinrichtung, die einer unter Anwendung dieser Regelung genehmigten Type entspricht, muß zusätzlich zu den Aufschriften nach Unterabsatz 3 a) ein internationales Prüfzeichen nach Anhang 1 tragen, das besteht aus:
Diese Aufschriften müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein. Sie müssen auf der Beleuchtungseinrichtung möglichst so angebracht sein, daß sie von außen lesbar sind, wenn die Beleuchtungseinrichtung am Fahrzeug angebracht ist.
Jedes Muster muß den im Absatz 9 enthaltenen Beleuchtungsvorschriften genügen. 2)
Die Beleuchtungseinrichtungen müssen so gebaut sein, daß die gesamte zu beleuchtende Fläche in dem in der Zeichnung des Anhangs 4 bestimmten Feld von hinten sichtbar bleibt.
Alle Messungen sind bei dem Mindestlichtstrom der Glühlampe oder der Glühlampen der Beleuchtungseinrichtung durchzuführen, der bei Prüfspannung in der für diese Glühlampe oder Glühlampen vorgesehenen Norm angegeben ist.
Das von der Beleuchtungseinrichtung ausgestrahlte Licht muß soweit farblos sein, daß die Farbe der Kennzeichentafel nicht wesentlich verändert wird.
Der Hersteller der Beleuchtungseinrichtung hat die Anbringungsbedingungen für die Einrichtung in bezug auf die für die Kennzeichentafel bestimmte Fläche anzugeben; diese Einrichtung muß so angebracht sein, daß in keinem Punkt der zu beleuchtenden Fläche der Winkel des Lichteinfalls auf diese Fläche größer als 82° ist, wobei dieser Winkel zu der von der Oberfläche der Kennzeichentafel am weitesten entfernten Stelle der Lichtaustrittsfläche der Einrichtung zu messen ist. Wenn mehrere Beleuchtungseinrichtungen vorhanden sind, ist diese Forderung nur auf denjenigen Teil der Tafel anzuwenden, der durch die betreffende Einrichtung beleuchtet werden soll.
Die Einrichtung muß so gebaut sein, daß kein Lichtstrahl unmittelbar nach hinten austritt; ausgenommen ist rotes Licht, sofern die Einrichtung mit einer Schlußleuchte vereinigt ist.
Die Leuchtdichten werden auf einem mattweißen Löschpapier gemessen, dessen diffuse Rückstrahlung mindestens 70 % beträgt; Abmessungen und Anbringung des Löschpapiers sollen so sein wie die der normalerweise zu verwendenden Kennzeichentafel, wobei sich das Papier 2 mm über dem Halter für die Kennzeichentafel befindet.
Die Leuchtdichten sind senkrecht zur Papierfläche in den Punkten zu messen, die im Anhang 3 je nach dem Verwendungszweck der Beleuchtungseinrichtung angegeben sind, wobei jeder Meßpunkt eine Kreisfläche von 25 mm Durchmesser darstellt.
Die Leuchtdichte B muß mindestens 2,5 cd/m2 in jedem der Meßpunkte nach Anhang 3 betragen.
Der Gradient der Leuchtdichte zwischen den Werten B1 und B2, gemessen in den Punkten 1 und 2, die aus den vorstehend erwähnten Meßpunkten beliebig ausgewählt wurden, darf 2 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40062938/hauptdokument.img3is.png B0/cm nicht überschreiten, wobei B0 die kleinste Leuchtdichte bedeutet, die in den verschiedenen Meßpunkten festgestellt wurde, d. h.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062938/hauptdokument.img4is.png
Jede mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Prüfzeichen versehene Beleuchtungseinrichtung muß der genehmigten Type entsprechen.
Bei Einrichtungen, die der Serienherstellung entnommen werden, darf die Leuchtdichte B nicht unter 2 cd/m2 liegen, der Faktor 2 in der Formel für den Gradienten kann durch 3 ersetzt werden.
Die für eine Beleuchtungseinrichtung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind oder wenn eine Beleuchtungseinrichtung, die das Prüfzeichen trägt, nicht mit der genehmigten Type übereinstimmt.
Die Zurücknahme einer Genehmigung wird den Ländern, die Vertragspartei des Übereinkommens vom 20. 3. 1958 sind und diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt nach Anhang 2 dieser Regelung mitgeteilt.
Die für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen nach den vorstehenden Bestimmungen zugelassenen Prüfstellen sind folgende:
in der Bundesrepublik Deutschland:
.......................................................................
in Italien: .......................................................
(Anm.: Die Änderungen der Regelung Nr. 4 wurden nur durch Auflage kundgemacht (vgl. BGBl. Nr. 456/1983). Diese können daher nicht dokumentiert werden.)
Die Kundmachung der mit 6. Mai 1974 in Kraft getretenen Änderungen „Änderung 1“ der Regelung Nr. 4 hat dadurch zu erfolgen, dass diese Änderungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegen.
Regelung
Anhänge
Bildtafeln
Rundes Scheinwerfer Durchmesser 180 mm
Rundes Scheinwerfer Durchmesser 145 mm
Nennspannung
6
12
6
12
Prüfspannung
6
12
6
12
Nennleistung und zulässige Toleranz
Zwei-Leuchtkörper 5)
Fernlicht
60 + 0 %
37,5 + 0 %
Abblendlicht
50 + 0 %
50 + 0 %
Ein-Leuchtkörper-Fernlicht
75 + 0 %
50 + 0 %
Ein-Leuchtkörper-Abblendlicht
50 + 0 %
50 + 0 %
Punkt auf dem Meßschirm
Beleuchtungsstärke in Lux
SB-Scheinwerfer für Rechtsverkehr
SB-Scheinwerfer für Linksverkehr
Mindestens
Höchstens
B 50 L
B 50 R
–
0,3
75 R
75 L
6
–
50 R
50 L
6
–
25 L
25 R
1,5
–
25 R
25 L
1,5
–
Jeder Punkt im Bereich III
–
0,7
Jeder Punkt im Bereich IV
2
–
Jeder Punkt im Bereich I
–
20
Grenze gegen rot:
y ≥ 0,138 + 0,580x
Grenze gegen grün:
y ≤ 1,29x – 0,100
Grenze gegen weiß:
y ≥ 0,966 – x
Grenze gegen den Spektralfarbenzug:
y ≤ 0,992 – x.
(Anm.: Die Änderungen der Regelung Nr. 5 wurden nur durch Auflage kundgemacht (vgl. BGBl. Nr. 456/1983). Diese können daher nicht dokumentiert werden.)
Die Druckfehlerberichtigung (DFB), BGBl. Nr. 142/1973, wurde berücksichtigt.
Die Kundmachung der mit 29. August 1982 in Kraft getretenen Änderung „Änderung 1, Änderungsserie 01“ der Regelung Nr. 5 hat dadurch zu erfolgen, dass diese Änderungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegen.
Regelung
Anhänge
Fahrtrichtungsanzeiger der Gruppe
Mindestwerte
Höchstwerte
1
175 cd
700 cd3)
2a
50
200
2b
bei Tag
175
700 3)
bei Nacht
40
120 3)
3
nach vorn
175
700 3)
nach hinten
50
200
4
nach vorn
175
700 3)
nach hinten
0,3
200
5
0,3
200
Regelung
Mindestwert
Höchstwert
(cd)
(cd)
6.1.1.
Begrenzungsleuchten
4
60
6.1.2.
Schlußleuchten
2
12
6.1.3.
Bremsleuchten
6.1.3.1.
für einen Lichtstärkepegel
40
100
6.1.3.2.
für zwei Lichtstärkepegel
6.1.3.2.1.
(bei Tag)
130
520
6.1.3.2.2.
(bei Nacht)
30
80
A. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
B. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR SCHEINWERFER
C. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR H1-LAMPEN
D. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Anhänge
Muster A und Muster B
Bildtafeln
Leistungsaufnahme in Wattetwa 55
Lichtstrom in Lumen1 150
Punkt auf dem Meßschirm
Scheinwerfer für Rechtsverkehr
Scheinwerfer für Linksverkehr
Beleuchtungsstärke in Lux
Punkt B 50 L
Punkt B 50 R
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062942/hauptdokument.img3is.png0,3
Punkt 75 R
Punkt B 75 L
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062942/hauptdokument.img4is.png12
Punkt B 75 L
Punkt B 75 R
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062942/hauptdokument.img5is.png12
Punkt 50 R
Punkt 50 L
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062942/hauptdokument.img6is.png12
Punkt 50 V
Punkt 50 V
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062942/hauptdokument.img7is.png6
Punkt 25 L
Punkt 25 R
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062942/hauptdokument.img8is.png2
Punkt 25 R
Punkt 25 L
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062942/hauptdokument.img9is.png2
Jeder Punkt im Bereich III
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062942/hauptdokument.img10is.png0,7
Jeder Punkt im Bereich IV
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062942/hauptdokument.img11is.png3
Jeder Punkt im Bereich I /Dokumente/Bundesnormen/NOR40062942/hauptdokument.img12is.png 2 X E50R oder E50L *)
*) E50R und E50L sind die tatsächlich gemessenen Beleuchtungsstärken.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062942/hauptdokument.img18is.png
Anhang 1: Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung) einer Type eines Nebelscheinwerfers nach der Regelung Nr. 19
Anhang 2: Genehmigungszeichenmuster
Anhang 3: Glühlampen für Nebelscheinwerfer
Anhang 4: Prüflampen für Nebelscheinwerfer
Anhang 5: Meßschirm
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062943/hauptdokument.img2is.png
Regelung
A.Allgemeine Vorschriften
B.Technische Vorschriften für die Scheinwerfer
C.Technische Vorschriften für die H4-Lampen
Anhang 1 – Muster A: Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung) für eine H4- Scheinwerfertype nach der Regelung Nr. 20
Muster B: Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung) für eine Type einer H4-Lampe nach der Regelung Nr. 20
Anhang 2 – Prüfung der Übereinstimmung der Herstellung von Scheinwerfern mit H4-Lampen
Anhang 3 – Genehmigungszeichenmuster
Anhang 4 – Meßschirm
Anhang 5 – Asymmetrische H4-Halogenlampe für Kraftfahrzeuge mit Sockel P 34 t-38
Anhang 6 – Präfokus-Sockel für Kraftfahrzeuglampen – Tellersockel P43 t-38 für die fertige Glühlampe
Leistungsaufnahme in Watt
Lichtstrom in Lumen
Abblendlicht
etwa 55
750
Fernlicht
etwa 60
1250
Punkt auf dem Meßschirm
Beleuchtungsstärke in Lux
Scheinwerfer für Rechtsverkehr
Scheinwerfer für Linksverkehr
Punkt B
50 L
Punkt B
50 R
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img5is.png0,4
Punkt 75
R
Punkt 75
L
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img6is.png12
Punkt 75
L
Punkt 75
R
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img7is.png12
Punkt 50
L
Punkt 50
R
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img8is.png15
Punkt 50
R
Punkt 50
L
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img9is.png12
Punkt 50
V
Punkt 50
V
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img10is.png6
Punkt 25
L
Punkt 25
R
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img11is.png2
Punkt 25
R
Punkt 25
L
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img12is.png2
Jeder Punkt der Zone III
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img13is.png0,7
Jeder Punkt der Zone IV
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img14is.png3
Jeder Punkt der Zone I
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img15is.png2 x (E50R oder E50L) *)
*) E50R und E50L sind die tatsächlich gemessenen Beleuchtungsstärken.
6.3.2.1.1.
Die größte Lichtstärke (IM) des Fernlichts, ausgedrückt in „tausend Candela“, ergibt sich aus der Gleichung
IM = 0,625 EM
6.3.2.1.2.
Die Kennzahl (I/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img16is.pngM) dieser größten Lichtstärke nach 4.3.2.6. ergibt sich aus der Gleichung
I'M = /Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img17is.png= 0,208 EM
Dieser Wert ist auf den jeweils nächstgelegenen Wert der Zahlenreihe 10, 20, 25, 30, 40 oder 50 zu runden 12).
Grenze gegen rot
y /Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img18is.png0,138+0.580 x
Grenze gegen grün
y /Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img19is.png1,29 x–0,100
Grenze gegen weiß
y /Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img20is.png–x+0,966
Grenze gegen den Spektralfarbenzug
y /Dokumente/Bundesnormen/NOR40062944/hauptdokument.img21is.png–x+0,992
Farbtongleiche Wellenlänge
575 bis 585 nm
Spektraler Farbanteil
0,90 bis 0,98.
(Anm.: Die Änderungen der Regelung Nr. 20 wurden nur durch Auflage kundgemacht (vgl. BGBl. Nr. 456/1983 und BGBl. Nr. 152/1989). Diese können daher nicht dokumentiert werden.)
Die Kundmachung der mit 15. August 1976 in Kraft getretenen Änderung „Revision 1“ der Regelung Nr. 20 hat dadurch zu erfolgen, dass diese Änderungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegen.
Die Kundmachung der mit 3. Juli 1986 in Kraft getretenen Änderungen „Revision 1, Änderungen 1, Änderungsserie 02“ der Regelung Nr. 20 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H4-Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides und der H4-Lampen hat dadurch zu erfolgen, dass diese Änderungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Sektion I, Abteilung 8, Radetzkystraße 2, 1030 Wien und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegen.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062945/hauptdokument.img1is.png
Die Vorschriften dieser Regelung gelten auch für die Genehmigung von besonderen Scheinwerfern für landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und andere langsame Fahrzeuge, die sowohl Fernlicht als auch Abblendlicht ausstrahlen und einen Durchmesser D von weniger als 160 mm *) haben, mit nachstehenden Abweichungen:
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062946/hauptdokument.img1is.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062958/hauptdokument.img1is.png
(Anm.: Bildtafeln als PDF dokumentiert)
A
--
Größe der Lichtaustrittsfläche des Rückstrahlers (in cm2 oder Quadratzoll)
C
=
Bezugsmittelpunkt
NC
=
Bezugsachse
Rr
=
Beobachter, Empfänger oder Meßelement
Cr
=
Mittelpunkt des Empfängers
Ør
=
Durchmesser eines kreisrunden Empfängers Rr (in cm oder Zoll)
Se
=
Lichtquelle
Cs
=
Mittelpunkt der Lichtquelle
Øs,
=
Durchmesser der Lichtquelle (in cm oder Zoll)
De
=
Entfernung des Mittelpunktes Cs vom Mittelpunkt C (in m oder Fuß)
D'e
=
Entfernung des Mittelpunktes Cr vorn Mittelpunkt C (in m oder Fuß)
Anmerkung:
Im allgemeinen ist De von D'e nur sehr wenig verschieden. Man kann bei normalen Beobachtungsbedingungen De = D'e setzen.
D
=
Diejenige Beobachtungsentfernung der Lichtaustrittsfläche, von der ab diese Fläche zusammenhängend erscheint.
a
=
Beobachtungswinkel
β
=
Beleuchtungswinkel. Dieser Winkel erhält Zusatzzeichen + (rechts), – (links), + (hoch), – (tief), die sich auf die stets waagerecht anzunehmendeLinie CsC beziehen; diese Zeichen geben die Lage der Lichtquelle Se in bezug auf die Achse NC an, wenn der Rückstrahler betrachtet wird. Bei der Angabe eines vertikalen und horizontalen Beleuchtungswinkels, wodurch eine bestimmte Beleuchtungsrichtung gekennzeichnet wird, wird der vertikale Winkel stets zu erst angegeben.
y
=
Offnungswinkel des Meßelements Rr vom Punkt C aus gesehen.
S
=
Offnungswinkel der Lichtquelle Se vom Punkt C aus gesehen.
ɛ
=
Verdrehungswinkel. Dieser Winkel ist positiv, wenn beim Blick auf die Lichtaustrittsfläche die Drehung im Uhrzeigersinn erfolgt. Wenn der Rückstrahler die Angabe „TOP“ trägt, wird die hierdurch gegebene Lage als Ursprung angenommen.
E
=
Beleuchtungsstärke am Rückstrahler (in lx oder ft. cd.)
CIL
=
Rückstrahlwert (in mcd/lx oder cd/ft. cd.) Die Winkel werden in Grad und Minute angegeben.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062966/hauptdokument.img1is.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062967/hauptdokument.img1is.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40251681/hauptdokument.img1is.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062968/hauptdokument.img1is.png
Das Prüfzeichen ist in der Nähe des Kreises anzubringen, der den Buchstaben „E“ umschließt, und zwar in beliebiger Lage zu diesem Kreis. Die Zahlen, aus denen das Prüfzeichen besteht, müssen in ihrer Lage dem Buchstaben „E“ entsprechen. Die römischen Zahlen, welche die Klassen angeben, müssen gegenüber der Prüfnummer angeordnet sein. Die zuständigen Behörden sollen als Prüfnummern die Zahlen 1, 11 und 111 nicht zuteilen, da diese Zahlen mit den Zeichen der Klassen I, II und III verwechselt werden können.
Anmerkung: Die folgenden Zeichnungen stellen verschiedene Ausführungsmöglichkeiten dar und dienen als Beispiele.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062968/hauptdokument.img2is.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062969/hauptdokument.img1is.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062969/hauptdokument.img2is.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062971/hauptdokument.img1is.png
Anmerkung:
Bei diesen Skizzen handelt es sich nur um Beispiele.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40251676/hauptdokument.img1is.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062972/hauptdokument.img1is.png
(Anm.: Anhang 2 als PDF dokumentiert)
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062974/hauptdokument.img1is.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062974/hauptdokument.img2is.png
a = 25 mm
b = 95 mm
c = 100.mm
d = 90 mm
e = 70 mm
Bei Beleuchtungseinrichtungen, die für die Beleuchtung sowohl einer hohen als auch einer langen Kennzeichentafel bestimmt sind, sind die Meßpunkte diejenigen, die sich durch Vereinigung der beiden vorstehenden Zeichnungen unter Berücksichtigung des vom Hersteller angegebenen Umrisses ergeben; wenn jedoch zwei Meßpunkte weniger als 30 mm voneinander entfernt sind, ist nur einer dieser beiden Meßpunkte zu verwenden.
(Anm.: Anhang 4 als PDF dokumentiert)
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062978/hauptdokument.img1is.png
(Anm.: Anhang 2 und Bildtafeln als PDF dokumentiert
Z 10 lit b der Druckfehlerberichtigung (DFB), BGBl. Nr. 142/1973, lautet: „im Anhang 2 zur Regelung Nr. 5 hat auf Seite 1245 die Zahl „85“ in den Tabellen, Spalte b, jeweils richtig „8,5“ zu lauten;“ Diese Anweisung konnte nicht eingearbeitet werden.)
In allen Fällen betragen die lotrechten Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung der Fahrtrichtungsanzeiger ausgehend von der Waagerechten 15° nach oben und 15° nach unten.
Waagerechte Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung:
Gruppe 1:
Vordere Fahrtrichtungsanzeiger
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062983/hauptdokument.img1is.png
Gruppe 2a:
Hintere Fahrtrichtungsanzeiger für einen Lichtstärkepegel
Gruppe 2b:
Hintere Fahrtrichtungsanzeiger für zwei Lichtstärkepegel
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062983/hauptdokument.img2is.png
Gruppe 3:
Vorn-seitlich angebrachte Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge, die nur mit Fahrtrichtungsanzeigern dieser Gruppe ausgerüstet werden
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062983/hauptdokument.img3is.png
Gruppe 4:
Vorn-seitlich angebrachte Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge, die außerdem mit Fahrtrichtungsanzeigern der Gruppen 2a oder 2b ausgerüstet werden
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062983/hauptdokument.img4is.png
Gruppe 5:
Seitliche zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge, die außerdem mit Fahrtrichtungsanzeigern der Gruppe 1 und 2a oder 2b ausgerüstet werden
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062983/hauptdokument.img5is.png
(Anm.: Anhang 2 als PDF dokumentiert)
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062985/hauptdokument.img1is.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062985/hauptdokument.img2is.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40251703/hauptdokument.img1is.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40251704/hauptdokument.img1is.png
Zur Feststellung dieser Farbmerkmale ist eine Lichtquelle der Farbtemperatur von 2854° K entsprechend Normlicht-art A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) zu verwenden.
*) Gelb im Sinne des Artikels 15, Absatz 2 des Abkommens über den Straßenverkehr von 1949.
In allen Fällen betragen die lotrechten Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung ausgehend von der Waagerechten 15° nach oben und 15° nach unten.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40062986/hauptdokument.img1is.png
*) Die in den Zeichnungen angegebenen Winkel entsprechen Geräten, die auf der redeten Seite des Fahrzeugs angebracht werden. Die Pfeile In diesen Zeichnungen zeigen nach vorn.
(Anm.: Anhang 2 als PDF dokumentiert)
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40251706/hauptdokument.img1is.png
Ein Gerät mit diesem Genehmigungszeichen ist eine in Italien (E3) unter der Nummer 221 genehmigte Begrenzungsleuchte. Der Pfeil bezeichnet die Seite, auf der die vorgeschriebenen fotometrischen Werte bis zu einem Winkel von 80° H erreicht werden.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40251706/hauptdokument.img2is.png
Ein Gerät mit diesem Genehmigungszeichen ist eine in Italien (E3) unter der Nummer 221 genehmigte Schlußleuchte. Das Fehlen eines Pfeils weist darauf hin, daß die geforderten fotometrischen Werte nach rechts und links bis zu einem Winkel von 80° H erreicht werden.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40251706/hauptdokument.img3is.png
Ein Gerät mit diesem Genehmigungszeichen ist eine in Italien (E3) unter der Nr. 221 genehmigte Bremsleuchte für einen Lichtstärkepegel.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40251706/hauptdokument.img4is.png
Genehmigungszeichen ist ein in Italien (E3) unter der Nummer 221 zugelassenes Gerät, das sowohl eine Schlußleuchte als auch eine Bremsleuchte für zwei Lichtstärkepegel enthält. Der Pfeil bezeichnet die Seite, auf der die Vorgeschriebenen fotometrischen Werte bis zu einem Winkel von 80° H erreicht werden.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40251707/hauptdokument.img1is.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40251708/hauptdokument.img1is.png
Zur Feststellung dieser Farbmerkmale ist eine Lichtquelle der Farbtemperatur von 2854° K entsprechend Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (C1E) zu verwenden.
*) Gelb im Sinne des Artikels 15, Absatz 2 des Abkommens über den Straßenverkehr von 1949.
(Anm.: Muster A und B als PDF dokumentiert)
(Anm.: Bildtafeln als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anhang 1 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anhang 2 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anhang 3 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anhang 4 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anhang 5 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anhang 1 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anhang 2 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anhang 3 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anhang 4 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anhang 5 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anhang 6 als PDF dokumentiert)
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