Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen
10011424Treaty03.07.1971Originalquelle öffnen →
01.07.1969
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON BESCHUSSZEICHEN FÜR HANDFEUERWAFFEN
StF: BGBl. Nr. 269/1971 (NR: GP XII RV 113 AB 320 S. 35. BR: S. 299.)
*Belgien 269/1971 *Chile 128/1973 *Deutschland 97/1991 *Deutschland/BRD 128/1973 *Deutschland/DDR 233/1979, 97/1991 K *Finnland 160/1986 *Frankreich 269/1971 *Italien 423/1975 *Jugoslawien 423/1975 *Portugal III 26/2025 *Russische F 11/1995 *Serbien III 26/2025 *Slowakei 11/1995, III 11/1997 *Spanien 423/1975 *Tschechische R 11/1995 *Tschechoslowakei 128/1973 *Ungarn 128/1973 *Vereinigte Arabische Emirate III 135/2015 *Vereinigtes Königreich 307/1980
Nachdem das am 1. Juli 1969 in Brüssel geschlossene Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen samt Vorschriften über die Ständige Internationale Kommission mit Anhang I und Anhang II, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 6. April 1971
Nach Belgien und Österreich hat Frankreich am 3. Juni 1971 gemäß Art. VI § 1 des vorliegenden Übereinkommens die Erfüllung der verfassungsrechtlichen, für die Inkraftsetzung des Übereinkommens erforderlichen Formalitäten mitgeteilt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. VI § 2 im Verhältnis zwischen den genannten Staaten am 3. Juli 1971 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung der belgischen Regierung hat die Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen (BGBl. Nr. 269/1971, letzte Kundmachung des Geltungbereiches BGBl. Nr. 160/1986) für die ehemalige Deutsche Demokratische Republik am 23. November 1990 gekündigt und die Anwendung des Übereinkommens auf das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erstreckt.
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, der Republik Chile, des Spanischen Staates, der Französischen Republik, der Italienischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sind
in der Erkenntnis, daß die zum Zwecke der Aufstellung einheitlicher Bestimmungen für die gegenseitige Anerkennung von amtlichen Beschußzeichen für Handfeuerwaffen geschlossene Konvention vom 15. Juli 1914 den Erfordernissen der modernen Technik nicht mehr entspricht,
über die folgenden Bestimmungen übereingekommen:
Erfassungsstichtag: 1.10.1998
Es wird eine Ständige Internationale Kommission für den Beschuß von Handfeuerwaffen, im folgenden Ständige Internationale Kommission, kurzgefaßt C. I. P. bezeichnet, errichtet.
Ihre Aufgaben sind:
Die Beschußzeichen der amtlichen Beschußämter der Vertragsparteien werden auf dem Gebiet der anderen Vertragsparteien unter der Bedingung anerkannt, daß sie Gegenstand der in Artikel I, § 6 vorgesehenen Feststellung waren.
Die Zusammensetzung und Befugnisse der Ständigen Internationalen Kommission werden durch die diesem Übereinkommen beigeschlossenen Vorschriften festgelegt. Diese Vorschriften bilden einen Bestandteil des Übereinkommens.
Im Zweifelsfalle oder Streitfalle betreffend die Auslegung oder Anwendung eines durch einen in Anwendung des Artikels I dieses Übereinkommens und des Artikels 5 der Vorschriften gefaßten Beschlusses der Ständigen Internationalen Kommission festgelegten technischen Punktes werden die betreffenden Regierungen das Gutachten der Ständigen Internationalen Kommission einholen.
Dieses Übereinkommen liegt ab 1. Juli 1969 zur Unterzeichnung auf.
Die Regierung des Königreiches Belgien notifiziert allen unterzeichnenden und beigetretenen Regierungen das Datum des Einganges der in den Artikeln VI (1) und (3), VII und VIII (1) vorgesehenen Notifikationen.
Bis zum Inkrafttreten der von der Kommission gemäß Artikel 5, Absatz 1 ihrer Vorschriften gefaßten Beschlüsse bleiben weiterhin gültig: die Meßgeräte zur Gasdruckmessung und die im Anhang I der Vorschriften über die Ständige Internationale Kommission beschriebenen Beschußprüfungen sowie die im Anhang II der Vorschriften erwähnten Regeln bezüglich der Kammer-Mindestabmessungen der Eichapparate zur Messung des Gasdruckes.
Dieses Übereinkommen ersetzt die in Brüssel am 15. Juli 1914 unterzeichnete Konvention zur Aufstellung einheitlicher Bestimmungen für die gegenseitige Anerkennung amtlicher Beschußzeichen für Handfeuerwaffen und ihre Anhänge I und II.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 1. Juli 1969 in französischer Sprache, in einer Urschrift, die in den Archiven der Regierung des Königreiches Belgien hinterlegt wird, welche jeder der unterzeichneten oder beigetretenen Regierungen gleichlautende beglaubigte Ausfertigungen ausstellen wird.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.
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