Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr
10011408Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und WerkverkehrTreaty02.04.1970Originalquelle öffnen →
02.02.1970
Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr
StF: BGBl. Nr. 86/1970
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 15 Absatz 1 am 2. April 1970 in Kraft.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und der Staatssekretär für Verkehr und Waterstaat der Niederlande, von dem Wunsche geleitet, den internationalen Verkehr von Personen und Gütern auf der Straße zu fördern, haben in Weiterführung der dem Abkommen vom 6. Mai 1959 zugrundeliegenden Zielsetzungen folgendes vereinbart:
Unternehmer, die ihren Sitz in einem der beiden Staaten haben und zur Beförderung von Gütern befugt sind, bedürfen zum grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen ihrem Heimatstaat und dem anderen Staat sowie zum Transitverkehr durch den anderen Staat hindurch einer Genehmigung des anderen Staates, die von den gemäß Artikel 11 dieses Abkommens zuständigen Stellen des Heimatstaates ausgestellt wird.
Einer Genehmigung bedürfen nicht:
Die in Artikel 2 vorgesehene Genehmigung ist bei allen Fahrten in den anderen Staat mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen vorzuweisen.
Die Verkehrsunternehmer sind verpflichtet, die im anderen Staat sonst geltenden gewerberechtlichen Vorschriften und die Bestimmungen des Verkehrs- und Kraftfahrrechtes einzuhalten.
Die Genehmigung lautet auf einen bestimmten Namen oder eine bestimmte Firma und ist nicht übertragbar. Sie gilt entweder für ein Kraftfahrzeug oder für einen Kraftwagenzug.
Orts- und Unterwegsverkehr innerhalb des anderen Staates ist nicht gestattet; Ausnahmen bedürfen der Bewilligung dieses Staates.
Dem Unternehmer ist es gestattet, vom anderen Staat Rückfrachten mitzunehmen.
Die Form der Ausgabe und die Anzahl der Genehmigungen richten sich nach der von den zuständigen Behörden von Jahr zu Jahr getroffenen Vereinbarung.
Die Genehmigungen werden im Königreich der Niederlande durch das Ministerie van Verkeer en Waterstaat oder durch die von diesem bevollmächtigten Stellen und in der Republik Österreich durch das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie ausgestellt. Für die Genehmigung soll in beiden Staaten möglichst der gleiche Wortlaut verwendet werden.
Im Falle der Übertretung der Bestimmungen dieses Abkommens auf dem Gebiete eines der beiden Staaten wird die zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die ihrer nationalen Gesetzgebung entsprechenden Maßnahmen treffen. Die vertragschließenden Teile werden einander auf Verlangen darüber informieren.
Im Falle des Königreiches der Niederlande gilt dieses Abkommen nur für das europäische Gebiet des Königreiches.
Geschehen zu Wien, am 2. Februar 1970 in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.
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