Weitergelten von Verordnungen, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes erlassen wurden
10011348Ordinance03.01.1961Originalquelle öffnen →
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 1. Jänner 1961 über das Weitergelten von Verordnungen, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes erlassen wurden.
StF: BGBl. Nr. 4/1961
Auf Grund des § 104 Abs. 1 und 4 der Staßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet:
Verordnungen, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 46/1947, erlassen und durch eines der im § 2 Abs. 1 angeführten Verkehrsschilder (Straßenverkehrszeichen) kenntlich gemacht worden sind, gelten, soweit sich aus § 2 Abs. 2 und § 3 nichts anderes ergibt, bis zur Erlassung einer Verordnung auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, weiter.
(1) Demgemäß sind die nachstehenden Verkehrsschilder (Straßenverkehrszeichen) weiterhin zu beachten:
(2) Verordnungen im Sinne des § 1, die durch unter Nr. 8a der Beilage A zum Straßenpolizeigesetz angeführte Warnungstafeln (Stopstraße), durch unter Nr. 21 der Beilage B zum Straßenpolizeigesetz angeführte Vorschriftstafeln (Parkverbot) oder durch unter Nr. 32 der Beilage C zum Straßenpolizeigesetz angeführte Hinweistafeln (Beginn der Vorrangstraße) kenntlich gemacht worden sind, treten gemäß § 104 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 mit 31. Dezember 1964 außer Kraft.
(1) Diese Verordnung gilt nicht
(2) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Verordnungen, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes erlassen worden sind, jedoch mit der Straßenverkehrsordnung 1960 in Widerspruch stehen.
Übertretungen der gemäß der vorstehenden Bestimmungen weitergeltenden Verordnungen sind nach § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 zu handen.
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