Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr
10011293EisenbahnenTreaty08.06.1956Originalquelle öffnen →
18.05.1956
(Übersetzung)
INTERNATIONALES ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DES GRENZÜBERGANGES FÜR REISENDE UND GEPÄCK IM EISENBAHNVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 188/1956 (NR: GP VII RV 735 AB 748 S. 94. BR: S. 114.)
Englisch, Französisch
*Belgien 188/1956 *Frankreich 188/1956 *Italien 188/1956 *Luxemburg 188/1956 *Niederlande 188/1956 *Norwegen 188/1956 *Portugal 84/1959 *Schweiz 84/1959
Nachdem das Internationale Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und das Internationale Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr, die am 10. Jänner 1952 in Genf unterzeichnet wurden, und welche also lauten:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident, diesen Abkommen beizutreten, und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 18. Mai 1956.
Die beiden Abkommen sind für Österreich am 8. Juni 1956, dem Tag der Hinterlegung der österreichischen Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, in Kraft getreten.
Bis zum 27. Juni 1956 sind folgende Staaten Vertragspartner der beiden Abkommen geworden: Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande und Norwegen.
Die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten, die in Genf unter der Ägide der Wirtschaftskommission für Europa zusammengetreten sind, haben,
um den Grenzübergang für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr zu erleichtern,
folgende Bestimmungen vereinbart:
Erfassungsstichtag: 1.10.1998
DURCH BEIDE NACHBARLÄNDER
Die Anwendung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Nachbarlandes sowie die Befugnisse, Rechte und Pflichten der Bediensteten der zuständigen Verwaltungen dieses Landes innerhalb der nach Artikel 2 festgelegten Zone werden durch zweiseitige Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder geregelt.
Soweit im Gebiet der Vertragsparteien eine Devisenkontrolle besteht, wird die Devisenabfertigung innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 angegebenen Zeit vorgenommen. Die beteiligten Behörden werden alle Anstrengungen unternehmen, diese Abfertigungen so einzurichten, daß jede zusätzliche Belastung der Reisenden vermieden wird.
Die Vertragsparteien richten auf allen Hauptstrecken unmittelbare Fernsprechleitungen für den Eisenbahndienst zwischen den Grenzbahnhöfen der Nachbarländer ein und treffen Maßnahmen, um den privaten Fernsprechverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen. Durch zweiseitige Vereinbarung kann die Einrichtung unmittelbarer Fernsprechverbindungen auch auf andere öffentliche Dienststellen erweitert werden.
IM FAHRENDEN ZUGE
INTERNATIONALEN REISEZÜGEN
KONTROLLERLEICHTERUNGEN
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieses Abkommen kann mit sechsmonatiger Frist beim Generalsekretär der Vereinten Nationen schriftlich gekündigt werden; dieser teilt die Kündigung den anderen Vertragsparteien mit. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist tritt das Abkommen für die Vertragspartei, die es gekündigt hat, außer Kraft.
Kann eine Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht auf dem Verhandlungswege oder auf andere Weise beigelegt werden, so kann sie auf Antrag einer beteiligten Vertragspartei einer Schiedskommission zur Entscheidung übertragen werden, für die jede am Streitfall beteiligte Vertragspartei ein Mitglied ernennt; der Vorsitzende, dessen Stimme ausschlaggebend ist, wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ernannt.
GESCHEHEN ZU GENF, am zehnten Jänner neunzehnhundertzweiundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
INTERNATIONALER EISENBAHNVERKEHR
(Anm.: Anlage nicht darstellbar; es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.