Maß- und Eichgesetz
10011268Federal Act18.11.1950Originalquelle öffnen →
Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz – MEG)
StF: BGBl. Nr. 152/1950 (NR: GP VI RV 159 AB 172 S. 28. BR: S. 55.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Erfassungsstichtag: 1.1.1991
(1) Für Maßangaben sind im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr, im Gesundheitswesen sowie im Sicherheitswesen die in § 2 angeführten oder nach § 2 zu bildenden Maßeinheiten – im Folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt – zu verwenden.
(2) Die gesetzlichen Maßeinheiten sind mit den im § 2 festgelegten oder gemäß § 3 gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben.
(3) Die zusätzliche Angabe von Maßeinheiten, die nicht in § 2 genannt sind, ist zulässig. Die in § 2 genannten Maßeinheiten müssen jedoch in diesem Fall hervorgehoben sein und in mindestens ebenso großen Zeichen ausgedrückt werden.
(4) In der Luftfahrt sind außer den gesetzlichen Maßeinheiten auch andere Maßeinheiten zulässig, soweit sie in internationalen Übereinkommen über die Luftfahrt vorgesehen sind.
(5) Gesetzliche Maßeinheiten sind:
(1) Basiseinheiten und deren Zeichen sind:
(2) Für folgende aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten bestehen besondere Namen und Zeichen:
(3)Folgende Einheiten und Zeichen dürfen neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten verwendet werden:
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2010)
(5) Folgende Einheiten und Zeichen dürfen neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den Vorsätzen gemäß § 3 verwendet werden:
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2010)
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)
(1) Die in § 2 vorgesehene Bildung von dezimalen Vielfachen und Teilen hat durch Multiplikation eines der in Abs. 4 angeführten Faktoren mit den in § 2 jeweils angegebenen Maßeinheiten zu erfolgen.
(2) Die Namen der dezimalen Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem entsprechenden in Abs. 4 angeführten Vorsatz zu bilden; er ist unmittelbar vor den Namen der Maßeinheit zu setzen.
(3) Die Zeichen der dezimalen Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem im Abs. 4 angeführten Zeichen des entsprechenden Vorsatzes zu bilden; es ist unmittelbar vor das Zeichen der Maßeinheit zu setzen. Ein Potenzexponent der Maßeinheit hat sich auf das ganze hiebei entstehende neue Zeichen zu beziehen.
(4)
Faktoren
Vorsätze
Zeichen der Vorsätze
1024
Yotta
Y
1021
Zetta
Z
1018
Exa
E
1015
Peta
P
1012
Tera
T
109
Giga
G
106
Mega
M
103
Kilo
k
102
Hekto
h
101
Deka
da
10-1
Dezi
d
10-2
Zenti
c
10-3
Milli
m
10-6
Mikro
µ
10-9
Nano
n
10-12
Piko
p
10-15
Femto
f
10-18
Atto
a
10-21
Zepto
z
10-24
Yokto
y
(5) Die Namen und Zeichen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit der Masse werden durch Vorsetzen der Vorsätze vor das Wort „Gramm“ und der Zeichen der Vorsätze vor das Zeichen der Maßeinheit „g“ gebildet.
(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat als nationales Metrologie-Institut der Republik Österreich für die gesetzlichen Maßeinheiten entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Messtechnik
(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Messtechnik die gesetzlichen Maßeinheiten durch
weiterzugeben.
(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand der Meßtechnik und den Erfordernissen des amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehrs die verbindlichen
(4) Verordnungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, sind in dem in elektronischer Form herauszugebenden „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen und unter der Webadresse www.bev.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die Verordnungen treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Jede Nummer des Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.
(1) Meßgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig. Messgerät im Sinne dieses Gesetzes ist
(2) Wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.
(3) Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Meßgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.
(4) Nichtselbsttätige Waagen, die nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft folgende Aufschriften tragen:
(1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:
(Anm.: lit b aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)
(Anm.: lit d aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)
(2) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte insbesondere, wenn sie von Organen der Gebietskörperschaften bei Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten Überwachungsorganen verwendet werden.
(3) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:
(Anm.: Z 3 bis 5 aufgehoben durch Z 8, BGBl. I Nr. 72/2017)
(4) Der Eichpflicht unterliegen die in Abs. 1 Z 2 angeführten Gewichtsstücke und Waagen auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten verwendet oder bereitgehalten werden. Waagen unterliegen ferner auch dann der Eichpflicht, wenn sie zur Bestimmung eines Entgelts, einer Entschädigung oder einer Zulage verwendet oder bereit gehalten werden.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des § 13a Abs. 2 unterliegen Messgeräte oder Kontrolleinrichtungen, die vom Abfüller oder Importeur zur Prüfung und Kontrolle von Fertigpackungen bereitzuhalten und zu verwenden sind, der Eichpflicht gemäß Abs. 1.
(Anm.: Abs 6 bis 8 aufgehoben durch Z 10, BGBl. I Nr. 72/2017)
(1) Lager- und Transportbehälter müssen geeicht sein, wenn sie als Meßgeräte zur Bestimmung des Rauminhaltes im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Transportbehälter, in denen Flüssigkeiten aus dem Ausland eingeführt werden und ohne Umfüllung zum Verkauf gelangen.
Der Eichpflicht unterliegen
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 11, BGBl. I Nr. 72/2017)
Medizinprodukte mit Messfunktion im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, in der jeweils geltenden Fassung, die gemäß § 11 Z 3 oder gemäß § 11 Z 5 der Eichpflicht unterliegen, sind nach den Bestimmungen des Medizinproduktgesetzes erstmalig in den Verkehr zu bringen oder in Betrieb zu nehmen. Die CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktgesetzes ist der österreichischen Ersteichung gleichwertig. Die Nacheichpflicht bleibt davon unberührt.
(1) Messgeräte für ionisierende Strahlung, die von Dosismessstellen bei individuellen Dosisüberwachungen sowie bei Inkorporationsüberwachungen von strahlenexponierten Arbeitskräften eingesetzt werden, dürfen von diesen nur dann ausgegeben und ausgewertet werden, wenn diese Dosismessstelle durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen wurden und die Messgeräte regelmäßig einer messtechnischen Kontrolle (Abs. 2 und 3) durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterzogen wurde.
(2) Die messtechnische Kontrolle für Messgeräte zur individuellen Dosisüberwachung (Dosimeter) ist auf Antrag der Dosismessstelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch mindestens jährliche stichprobenweise Prüfung von der Dosismessstelle ausgegebenen Dosimeter vorzunehmen. Die Prüfung hat sich auf 1% der monatlich ausgegebenen Dosimeter, jedoch auf mindestens 20 Stück, höchstens jedoch 100 Stück zu erstrecken.
(3) Die messtechnische Kontrolle für Messgeräte zur Inkorporationsüberwachung ist auf Antrag der Dosismessstelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch jährliche Vergleichsmessungen durchzuführen.
(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die messtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung von Dosismessstellen festzulegen, wobei auf § 38 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes Bedacht zu nehmen ist. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der messtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.
(5) Die Bestimmungen der eichpolizeilichen Revision (Abschnitt E) sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Messeinrichtungen zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, deren technische Ausführung eine Sicherung gegen Eingriffe nicht zulässt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen bzw. gemäß § 12 in Verkehr gebracht worden sind und regelmäßig einer messtechnischen Kontrolle gemäß Abs. 2 unterzogen werden.
(2) Die messtechnische Kontrolle ist durch Vergleichsmessungen alle zwei Jahre durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durchzuführen. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der messtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.
(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die meßtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung der Meßeinrichtungen (Abs. 1) festzulegen, wobei auf die Erfordernisse des § 38 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist.
(4) Die Bestimmungen der eichpolizeilichen Revision (Abschnitt E) sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn ihre Verwendung auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen vorgeschrieben ist:
(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Z 15, BGBl. I Nr. 72/2017)
(2) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie bei Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht verwendet oder bereitgehalten werden:
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 72/2017)
(3) Reifendruckmessgeräte müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden oder wenn auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen die Verwendung von geeichten Reifendruckmessgeräten vorgeschrieben ist.
(4) Der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte nach § 8 Abs. 1 Z 11 und 12 auch dann, wenn sie auf Grund des § 10 der Interventionsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 343/2020 verwendet oder bereitgehalten werden.
(1) Nicht der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte in folgenden Stellen:
(2) Die in § 8 Abs. 1 genannten Messgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht, wenn sie ausschließlich zur Herstellung von Fertigpackungen dienen und ein festgelegtes und dokumentiertes Kontrollverfahren angewendet sowie geeichte Kontrollmessgeräte nach § 8 Abs. 5 verwendet werden.
(3) Viehwaagen, das sind Waagen zur Bestimmung der Masse von Lebendvieh mit einer Höchstlast bis zu 1 500 kg, die nur für den innerbetrieblichen Gebrauch verwendet werden, unterliegen nicht der Eichpflicht. Diese Waagen müssen deutlich und gut sichtbar die Aufschrift „Nicht zulässig im rechtsgeschäftlichen Verkehr“ tragen und sind der Eichbehörde zu melden.
(4) Nicht eichpflichtig sind folgende Messgeräte:
Eichwesen
Die eichpflichtigen Meßgeräte sind innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung vorzulegen.
Die Nacheichfrist beträgt:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 72/2017)
Die Nacheichfrist beginnt mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr.
Von der Nacheichung sind befreit:
(Anm.: Z 11 aufgehoben durch Z 29, BGBl. I Nr. 72/2017)
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, durch Verordnung
(1) Notifizierende Behörde gemäß Art. 24 der Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 149, in der Fassung der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/13, ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 42, und gemäß Art. 20 der Richtlinie 2014/31/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 107, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft. Sie bzw. er hat innerhalb ihres bzw. seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft nimmt die Notifizierung nach Art. 19 der Richtlinie 2014/31/EU und nach Art. 23 der Richtlinie 2014/32/EU vor.
(3) Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen der Verordnungen nach § 18 Z 4 erfüllen.
(4) Die notifizierende Behörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird, von der Notifizierung.
(5) Eine Notifizierung hat Informationen zu den Arten der Messgeräte, für die die jeweilige Stelle notifiziert worden ist, sowie gegebenenfalls die Gerätegenauigkeitsklassen, den Messbereich, die Messtechnik und andere Gerätemerkmale, die den Umfang der Notifizierung beschränken, zu enthalten. Eine Notifizierung hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und den Messgeräten sowie die maßgebliche Bescheinigung der Kompetenz zu enthalten.
(6) Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben. Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke der in Abs. 1 angeführten Richtlinien als notifizierte Stelle.
(7) Die notifizierende Behörde teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung mit.
(8) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die notifizierende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet oder für die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereit gehalten werden.
(1) Begutachtung und Überwachung gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2014/31/EU und nach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2014/32/EU erfolgen durch die „Akkreditierung Austria“ als nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABL. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1, für Stellen, die über einen einschlägigen Akkreditierungsbescheid verfügen.
(2) Sofern die Stelle über keinen Akkreditierungsbescheid verfügt, ist die Begutachtung und Überwachung von der notifizierenden Behörde vorzunehmen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann zu diesem Zweck Sachverständige bestellen sowie Begutachtungen einschlägig tätiger internationaler Organisationen berücksichtigen.
(3) Barauslagen, die der notifizierenden Behörde im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 2 erwachsen, sind von der zu notifizierenden Stelle zu tragen. Geleitet von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis kann die notifizierende Behörde der zu notifizierenden Stelle durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die notifizierende Behörde, direkt an den Rechnungsleger zu bezahlen.
(1) Der Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2014/31/EU oder nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2014/32/EU ist bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft einzubringen.
(2) Die antragstellende Stelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang einen Akkreditierungsbescheid der Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 beizufügen, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Art. 23 der Richtlinie 2014/31/EU oder gemäß Art. 27 der Richtlinie 2014/32/EU erfüllt. Beruht der Nachweis der Kompetenz und der Anforderungen nicht auf einem Akkreditierungsbescheid, so hat die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, ihre Kompetenz und die Erfüllung der genannten Anforderungen nachzuweisen.
(3) Der Notifizierungsantrag hat zu enthalten:
(4) Verfügt der Antragsteller über keinen Akkreditierungsbescheid nach § 18b oder sind die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Kompetenz und der Anforderungen gemäß Art. 23 der Richtlinie 2014/31/EU oder Art. 27 der Richtlinie 2014/32/EU nicht geeignet, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom Akkreditierungsbescheid umfasst ist oder durch die eingebrachten Unterlagen gemäß Abs. 2 nicht nachgewiesen wird.
(5) Die Notifizierung, deren Ablehnung, Widerruf, Aussetzung, Einschränkung sowie Erweiterung erfolgen jeweils mit Bescheid. Gegen einen solchen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(6) Die Überwachung von nicht akkreditierten Stellen wird wie folgt durchgeführt:
(1) Die notifizierten Stellen haben der notifizierenden Behörde Folgendes zu melden:
(2) Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die aufgrund der Richtlinien gemäß § 18a Abs. 1 notifiziert wurden, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Messgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
(1) Bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 18c Abs. 5 einleiten.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie beispielsweise Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für den mit den Amtshandlungen gemäß §§ 18b und 18c aufgrund dieses Bundesgesetzes verbundenen Aufwand Pauschalgebühren durch Verordnung festsetzen.
Schankgefäße und Fertigpackungen sind nicht eichpflichtig. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 20 bis 29; die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Eichbehörde zu überwachen.
Zum entgeltlichen Ausschank von bestimmten gemäß § 21 Z 1 durch Verordnung festzulegenden Getränken sind Schankgefäße oder Ausschankmaße zu verwenden. Schankgefäße oder Ausschankmaße sind Hohlmaße, die für die Bestimmung eines festgelegten Volumens einer zum sofortigen Verbrauch abzugebenden Flüssigkeit (ausgenommen Arzneimittel) ausgelegt sind. Sie müssen die durch Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.
Durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft sind festzulegen:
Der Inhaber eines Betriebes mit entgeltlichem Ausschank ist dafür verantwortlich, dass die von ihm verwendeten oder zur Verwendung bereitgehaltenen Schankgefäße oder Ausschankmaße den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.
(1) Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art,
(2) Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.
(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
(1) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
(2) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur eingeführt werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
(3) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, eine Füllmenge enthalten, die zu diesem Zeitpunkt eine nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
(4) Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur
(5) Wird die Füllmenge der Fertigpackung nicht gemessen, so muss der Hersteller Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Füllmenge den angegebenen Wert hat. Die Aufzeichnungen über diese Kontrollen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Eichbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(1) Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über eine Mengenkennzeichnung enthalten.
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften folgende Anforderungen durch Verordnung festlegen:
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Meßtechnik und vergleichbare Vorschriften des Auslandes zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen durch Verordnung festlegen:
Herstellerzeichen für Maßbehältnisse sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen besteht. Die Herstellerzeichen sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ zu veröffentlichen.
(1) Die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen behördlichen Aufgaben werden, soweit nicht die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hierfür zuständig ist, von den Eichbehörden besorgt.
(2) Eichbehörden sind das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die ihm nachgeordneten Eichämter.
(3) Die Eichbehörden unterstehen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.
(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(5) Die Errichtung, die Auflassung, den Sitz und den Umfang der fachlichen Befugnisse der Eichämter bestimmt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung.
(6) Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Eichbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß § 63 entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.
(1) Eichungen durch die Eichbehörden werden durchgeführt
(2) Abfertigungsstellen für die Eichung von Messgeräten können auf Antrag und auf Kosten einzelner Unternehmungen eingerichtet werden; sie sind Amtsstellen nur in der Zeit der dienstlichen Anwesenheit eines Eichbeamten. Es besteht kein Anspruch auf die Errichtung einer Abfertigungsstelle.
(3) Auf Antrag oder von Amts wegen können Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorgenommen werden. Die Eichvorschriften oder die Zulassung können vorsehen, dass die Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorzunehmen sind. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Eichmittel, Arbeitshilfe und erforderlichenfalls ein geeigneter Raum bereitgestellt werden.
(1) Bei bestimmten, von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung festzusetzenden Messgerätearten kann die Eichung durch eine ermächtigte Eichstelle vorgenommen werden.
(2) Jede physische oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Abs. 1 befasst, kann vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Eichstelle ermächtigt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/2015)
(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen:
(5) Die Erteilung, der Umfang und die Rücknahme der Ermächtigungen sind im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
(6) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, Zeugnisse über das Ergebnis der Eichung auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
(7) Wenn für bestimmte Messgeräte Eichstellen ermächtigt sind, darf die Eichbehörde bei diesen Messgeräten eichtechnische Prüfungen nicht durchführen. Der Übergang der Tätigkeit auf die Eichstellen ist längstens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Ermächtigung durchzuführen und im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
(8) Um die flächendeckende Versorgung mit Eichungen sicherzustellen und volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung
(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, Richtlinien für die technische Ausstattung von Eichstellen und Richtlinien für die Vorgangsweise bei der Eichung zu veröffentlichen.
(10) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Messgeräten, die von § 49 erfasst sind, unter folgenden Voraussetzungen eine Eichung durchzuführen:
(11) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Vorliegen einer Ermächtigung für die technische Prüfung von Teilmengen von Messgeräten nach § 18 Z 2 lit. b, diese Prüfung unter den im Rahmen der Verordnung festgelegten Bedingungen vorzunehmen.
(1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Messgeräten.
(2) Die erstmalige Eichung eines neuen Messgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Messgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung des jeweiligen Messgerätes heißt Nacheichung.
(3) Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen und dem allenfalls in Eichvorschriften vorgesehenen Präzisionszeichen. Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft festzulegen.
(4) Die Ersteichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 4, das der Ersteichung entspricht, ersetzt werden.
(5) Für Eichungen, die in den letzten drei Monaten eines Jahres für Gaszähler, Elektrizitätszähler, Messgeräte für thermische Energie und Wasserzähler durchgeführt werden, ist auf Antrag einer Eichstelle beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Kennzeichnung der eichtechnisch geprüften Messgeräte mit dem Jahreszeichen des Folgejahres unter der Bedingung zu bewilligen, dass diese Messgeräte nicht vor dem 1. Jänner des Folgejahres in Verwendung genommen werden. Bei der Antragsstellung ist darzulegen, wie sichergestellt wird, dass diese Messgeräte nicht vor dem 1. Jänner des Folgejahres in Verwendung genommen werden. Die Methode der Sicherstellung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen.
(1) Messgeräte dürfen nur dann geeicht werden, wenn sie eichpflichtig und eichfähig sind und bei der messtechnischen Prüfung den für sie geltenden Anforderungen entsprochen haben.
(2) Als geeicht dürfen Messgeräte nur dann bezeichnet werden wenn
(1) Eichfähig sind Messgeräte und Messgeräteteile,
(2) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 sind im Zusammenhang mit Abs. 1 Z 1 und 3 anzuwenden. Für Abs. 1 Z 2 sind die Bestimmungen der jeweiligen Verordnung gemäß § 18 Z 4 anzuwenden.
(3) Nicht eichfähige Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen nicht als eichfähig bezeichnet werden.
(4) Zur Eichung zuzulassen sind nur Meßgeräte oder Meßgeräteteile, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellen.
(5) Die Zulassung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile erfolgt aufgrund des Ergebnisses einer eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung.
(6) Die physikalisch-technische Untersuchung gemäß Abs. 5 hat sich auf das Gesamtverhalten der Messgeräte oder Messgeräteteile bei den für die praktische Verwendung in Betracht kommenden Betriebsbedingungen zu erstrecken. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die bei der Verwendung zu erwartenden Veränderungen der messtechnischen Eigenschaften der Messgeräte oder Messgeräteteile in solchen Grenzen bleiben, dass die Messgeräte innerhalb der Nacheichfrist den für die Verkehrsfähigkeit geltenden Anforderungen (§§ 45 bis 47) voraussichtlich genügen werden. Wenn es zur Gewährleistung der Richtigkeit und Zuverlässigkeit eines Messgerätes oder Messgeräteteiles für die Dauer der Nacheichfrist erforderlich ist, kann der Zulassungsbescheid von Amts wegen abgeändert werden.
(7) Ist es für die physikalisch-technische Untersuchung notwendig oder zweckmäßig, die Meßgeräte am Herstellungs- oder Aufstellungsort entsprechend den Anforderungen an die Meßgeräte zu prüfen, so können diese Meßgeräte – bei Einhalten der Eichfehlergrenzen – mit einem Eichstempel versehen werden und im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden. Werden diese Meßgeräte nicht zur Eichung zugelassen, so ist mit dem Abschluß des Zulassungsverfahrens der Eichstempel zu entwerten.
(8) Die näheren Bestimmungen über die Arten der Zulassung, die Zulassungsprüfung und Erprobung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile, die Zulassungserteilung, die Beschränkung, die Aufhebung und das Erlöschen der Zulassung sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft festzulegen.
(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen stellt auf Antrag des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs das Vorliegen der Gleichwertigkeit nach § 49 Abs. 1 und damit die Eichfähigkeit für die beantragten Messgeräte oder Messgeräteteile fest. Das Vorliegen der Eichfähigkeit ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
(10) Hersteller von Messgeräten oder deren Bevollmächtigte haben den Eichbehörden und allen zur Eichung dieser Messgeräte ermächtigten Eichstellen jene Informationen und Unterlagen, die für die Eichung erforderlich sind und nicht bereits in allgemein zugänglichen Zulassungsdokumenten nach § 38 Abs. 1 enthalten sind, längstens binnen 10 Tagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.
(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt, für Messgeräte nach § 38 Abs. 1 Z 2 und 3 Festlegungen für die Stempelung zu treffen, falls im Rahmen der Eichung, der Überwachung von Eichstellen, der messtechnischen Kontrolle oder der eichpolizeilichen Revision festgestellt wird, dass in eichrelevante Teile oder in die Software eingegriffen werden kann und dadurch die messtechnischen Merkmale des Messgerätes verändert werden können oder die Kontrolle der Gültigkeit der Eichung ohne Ausbau nicht möglich ist.
(2) Die Festlegungen für die Stempelung sind im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach § 39 Abs. 1 Z 2 so zu treffen, dass sie keine konstruktiven Änderungen oder Software-Neuprogrammierungen erforderlich machen und sind durch Verordnung im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen. Die für die Eichung zuständigen Stellen sind darüber in Kenntnis zu setzen.
(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Notwendigkeit von Festlegungen nach Abs. 1 zu prüfen und vor dem Erlassen einer Verordnung alle Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Änderung des relevanten Zulassungsdokumentes zu erwirken, insbesondere durch die folgenden Maßnahmen:
(4) Die Festlegungen für die Stempelung nach Abs. 1 sind bei der Eichung der Messgeräte einzuhalten.
(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat
(2) Die Eichvorschriften enthalten insbesondere:
(3) Die Eichvorschriften können vorsehen:
(4) Die Eichvorschriften sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen.
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,
Fehlergrenzen dürfen nicht einseitig ausgenützt werden.
(1) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf:
Ein geeichtes Messgerät gilt nur bei Einhaltung der entsprechenden Anforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht.
(1) Nach der Eichung unrichtig gewordene Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Sie gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden.
(2) Um die Verwendung von Messgeräten nach Reparaturen bis zur Eichung zu ermöglichen, kann das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch Bescheid geeignete physische Personen ermächtigen, nach erfolgter Überprüfung der Messgeräte auf Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen diese mit den im Bescheid festgelegten Sicherungszeichen zu verschließen, um Eingriffe in das Messgerät, die Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgerätes haben können, bis zur Eichung zu verhindern.
(3) Die ermächtigte Person hat die erfolgte Anbringung des Sicherungszeichens unverzüglich dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schriftlich zu melden.
(4) Nach der Anbringung des Sicherungszeichens ist unverzüglich und nachweislich der Antrag auf Eichung zu stellen.
(5) Zur Anbringung von Sicherungszeichen können nur physische Personen ermächtigt werden, die über die erforderliche Zuverlässigkeit sowie über eine für die betreffenden Messgeräte einschlägige fachliche Ausbildung verfügen und die eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausübung an den beantragten Messgeräten nachweisen können. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat sich vom Vorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen und gegebenenfalls die Ermächtigung zu erteilen.
(6) Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(7) Die näheren Bestimmungen über Voraussetzungen der Ermächtigung, Erteilung, Erlöschen und Entzug der Ermächtigung, Überwachung der Tätigkeit der Ermächtigten sowie Ausführung und Anbringung der zu verwendenden Zeichen sind durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen festzulegen und im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen.
(8) Das Sicherungszeichen hat den Monat und das Jahr der Anbringung zu enthalten und verliert seine Gültigkeit
(9) Die Anbringung von Sicherungszeichen gemäß Abs. 2 bis 4 und 8 ist bis zur Eichung lediglich einmal zulässig.
(10) Netzbetreiber für Elektrizität im Sinne des § 7 des Elektrizitäts- und –organisationsgesetzes – ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 in der jeweils geltenden Fassung und für Gas im Sinne des § 7 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, BGBl I Nr. 107/2011 in der jeweils geltenden Fassung, dürfen für Elektrizitätszähler und Gaszähler, Versorger für thermische Energie und Wasser für Messgeräte für thermische Energie und Wasserzähler, ohne Ausbau des Messgerätes jene für die Messung relevante Software, die gegen Veränderung gesichert wurde, unter folgenden Bedingungen aktualisieren:
(11) Die Genehmigung zur Aktualisierung der Software bei einer bestimmten Anzahl von Messgeräten gemäß Abs. 10 muss beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Form von Messgerätelosen beantragt werden. Die Prüfung erfolgt anhand von Stichproben unter Anwendung der gemäß § 18 Z 2 lit. b erlassenen Verordnungen. Nach erfolgter Softwareaktualisierung ist die festgelegte Anzahl von Messgeräten zu prüfen und es ergeht über das Ergebnis ein Bescheid, der den Antrag auf Softwareaktualisierung bei positivem Prüfergebnis stattzugeben bzw. im Fall eines negativen Prüfergebnisses abzuweisen hat. Wird im Zuge der Stichprobenprüfung die Erfüllung der Anforderungen nicht nachgewiesen, dann gelten alle Messgeräte dieses Loses als ungeeicht.
(12) Versorger oder Netzbetreiber gemäß Abs. 10 haben dafür zu sorgen, dass die Einspielung der aktualisierten Software entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu erfolgen hat. Die Vorgangsweise bei der Einspielung ist bei der Antragstellung nach Abs. 10 darzulegen.
(13) Vor der Aktualisierung der Software sind die Messwerte auszulesen, zu dokumentieren und bei Anfragen der Kundin oder dem Kunden zur Verfügung zu stellen.
(1) Geeichte Messgeräte dürfen ausschließlich von Eichbehörden oder von ermächtigten Eichstellen für den Ersatz von eichrechtlich nicht relevanten Teilen ohne nachfolgende Neueichung unter Einhaltung folgender Voraussetzungen geöffnet werden (kurzfristige Öffnung):
(1) In den Eichvorschriften und bei der Zulassung von Meßgeräten zur Eichung können Bestimmungen festgelegt werden, die einzuhalten sind, um die richtige Anwendung eichpflichtiger Meßgeräte zu gewährleisten.
(2) Im öffentlichen Verkehr sind die eichpflichtigen Meßgeräte, sofern die Eichvorschriften oder die Zulassungen nicht anders bestimmen, so zu verwenden, daß der Meßvorgang vom Käufer und Verkäufer einwandfrei beobachtet werden kann.
(1) Wenn die Verkehrsfähigkeit eines Meßgerätes bezweifelt wird, so hat die Eichbehörde das Meßgerät und seine Verwendung zu prüfen (Befundprüfung).
(2) Einem Meßgerät ist die Verkehrsfähigkeit durch Beseitigung oder Entwertung des Eichstempels zu entziehen, wenn bei der Befundprüfung festgestellt wird, daß entweder
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf beglaubigte Meßgeräte oder auf Meßgeräte, deren Konformität gemäß § 18 Z 4 festgestellt wurde, sinngemäß anzuwenden.
(1) Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn
(2) Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.
(3) Die Eichung eines Messgerätes wird durch die Einspielung einer aktualisierten Software gemäß § 45 Abs. 10 und 12 und durch die kurzfristige Öffnung gemäß § 45a nicht ungültig. Die Nacheichfrist wird dadurch nicht verlängert.
(1) Von diesem Bundesgesetz erfasste Produkte (Messgeräte oder Messgeräteteile) werden gemäß der Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008, ABl. Nr. L 91 vom 29.3.2019 S. 1, hinsichtlich des erstmaligen Inverkehrbringens einschließlich der Prüfungen und Kennzeichnungen als gleichwertig behandelt, wenn diese Produkte (Messgerät oder Messgeräteteile) ein vergleichbares Niveau des Schutzes des amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehrs, des Gesundheitswesens, des Umweltschutzes, des Sicherheitswesens und des Verkehrswesens sicherstellen. Diese dürfen dann in Österreich in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Türkei rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und ihre Messbeständigkeit, Messgenauigkeit und Prüfbarkeit nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 in gleichwertiger Weise gewährleistet ist.
(2) Die Vorschriften und Verfahren der in Abs. 1 angeführten Staaten müssen ein den Verfahren im Bereich des gesetzlichen Messwesens in Österreich gleichwertiges Schutzniveau aufweisen.
(3) Die Prüfung von Messgeräten oder Messgeräteteilen im nichtharmonisierten Bereich ist jedenfalls als gleichwertig anzuerkennen, wenn in einem Staat gemäß Abs. 1 die Zulassung und die Ersteichung von einer im Bereich des gesetzlichen Messwesens kompetenten Stelle gemäß Abs. 5 erfolgte und die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgestellt wurde.
(4) Als Grundlage für die Prüfung der Gleichwertigkeit sind die grundlegenden Anforderungen der nach § 18 erlassenen Verordnungen und der für die betroffenen Messgeräte oder Messgeräteteile nach § 39 erlassenen relevanten Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen heranzuziehen. Das Vorliegen der Gleichwertigkeit ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Amtsblatt für das Eichwesen zu veröffentlichen.
(5) Als Stellen gemäß Abs. 3 gelten Konformitätsbewertungsstellen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, staatliche Stellen oder staatlich ermächtigte Stellen, die Aufgaben im Bereich des gesetzlichen Messwesens wahrnehmen.
(6) Damit Prüfungen für Messgeräte oder Messgeräteteile als gleichwertig anerkannt werden können, haben diese zur Sicherstellung der notwendigen Neu- oder Nacheichungen gemäß § 36 folgende Anforderungen zu erfüllen:
(7) Für die Bemessung der anzuwendenden Nacheichfrist für diese Messgeräte oder Messgeräteteile gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 17 und 18 Z 2.
(8) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, bei Bedarf zur Erfüllung von europäischen Regelungen zusätzliche Kriterien und Verfahren zur Beurteilung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf die im Abs. 1 genannten Schutzinteressen durch Verordnung festzulegen.
Produkte aus anderen als den in § 49 genannten Staaten, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, werden einschließlich der dort durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn die Produkte den Rechtsvorschriften des anderen Staates entsprechen und diese Behandlung durch völkerrechtliche Verpflichtungen geboten ist oder die Gleichwertigkeit durch eine Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft gemäß § 18 Z 3 festgestellt wurde.
(1) Es ist Aufgabe der eichpolizeilichen Revision, die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1 bis 3, des zweiten Teiles und des Abschnittes B des dritten Teiles dieses Bundesgesetzes zu beaufsichtigen.
(2) Die eichpolizeiliche Revision umfasst insbesondere
(3) Die eichpolizeiliche Revision hat stichprobenweise zu erfolgen. Eine vorherige Ankündigung ist nicht erforderlich.
(4) Den Organen der eichpolizeilichen Revision sind alle eich- oder überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(5) Der Zutritt zu den Räumen, in denen eich- oder überwachungspflichtige Gegenstände verwendet oder bereitgehalten oder in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt werden, darf den Organen der eichpolizeilichen Revision nicht verwehrt werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(6) Die Hersteller, die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß §§ 53, 54 und 55 zu ermöglichen, insbesondere
(1) Werden bei der eichpolizeilichen Revision ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige Gegenstände im eichpflichtigen oder überwachungspflichtigen Verkehr festgestellt, so kann die Weiterbenützung der beanstandeten Gegenstände – unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 53 – durch deren vollständige oder teilweise Übernahme in amtliche Verwahrung oder durch Anlegung einer Verwendungssperre verhindert werden. Diese Maßnahmen können nur für die Höchstdauer von sechs Monaten getroffen werden. Der Lauf dieser Frist ist während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen jener Handlung, die den Anlass zu einer solchen Maßnahme gegeben hat, gehemmt.
(2) Die anlässlich einer eichpolizeilichen Revision beanstandeten Messgeräte dürfen in vorschriftswidrigem Zustand im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Zur Behebung der festgestellten Mängel kann eine Frist gewährt werden.
(1) Marktüberwachung sind die von der Marktüberwachungsbehörde durchgeführten Tätigkeiten und getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Gegenstände, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den hierauf erlassenen Verordnungen entsprechen.
(2) Werden im Rahmen der Marktüberwachung Gegenstände vorgefunden, die diesem Bundesgesetz oder den hierauf erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, so können Maßnahmen gemäß Art. 14 Abs. 4, lit. a bis h, j und k sublit. i, Art. 16 Abs. 3 und 5, Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1 ergriffen werden, insbesondere:
(3) Die Marktüberwachungsbehörde ist unter Einhaltung des Art. 17 der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Wahrnehmung der ihr in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige internationale Stellen weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines Produktes oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette erforderlich ist.
(4) Für die unter die Verordnungen nach § 18 Z 4 fallenden Messgeräte und weiteren Produkte, die im Rahmen des Maß- und Eichgesetzes unter die Harmonisierungsbestimmungen der Europäischen Union fallen, gelten Art. 4 bis 7, Art. 9, Art. 11 bis 13, Art. 14, Art. 16 bis 20 sowie Kapitel VI und VII der Verordnung (EU) 2019/1020. Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieser Regelung ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, welches gemäß Art. 11 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2019/1020 auch die Vertretung in den Gruppen zur administrativen Zusammenarbeit gemäß Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 wahrzunehmen hat. Für die Koordinierung, Berichterstattung und Abwicklung von Schutzklauselverfahren ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zuständig.
(5) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann zur Wahrung der in Art. 36 bis 40 der Richtlinie 2014/31/EU und Art. 41 bis 45 der Richtlinie 2014/32/EU festgelegten Schutzinteressen Verordnungen zur näheren Regelung der Marktüberwachung, des Schutzklauselverfahrens und der Pflichten der Wirtschaftsakteure erlassen.
(6) Sofern Maßnahmen gemäß Abs. 2 bei Vorliegen einer ernsten Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen getroffen werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als nationalem Kontaktpunkt für RAPEX weiterzuleiten und die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu informieren.
(7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Europäische Kommission über die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels RAPEX zu informieren.
(8) Das Zollamt Österreich arbeitet im Rahmen seines Wirkungsbereichs nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mit. Die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, hat das Zollamt Österreich der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen.
(9) Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 stellen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß diesem Absatz ist, dass der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß Abs. 2 nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.
(10) Wird die Telekom-Control-Kommission im Rahmen von Verfahren gemäß Abs. 9 tätig, so hat sie den Wirtschaftsakteur mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 EUR für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2023 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu und werden auf die von Beitragspflichtigen nach § 34 Abs. 2 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Ist die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt und kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.
(11) Stellt sich bei der Überprüfung eines Produktes dessen Nichtkonformität mit den geltenden Rechtsvorschriften heraus, ist der Wirtschaftsakteur von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der durch die Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten.
(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist die zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und hat als solche insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Marktüberwachungsstrategie gemäß Abs. 1 Z 4 koordinierend zu erstellen, sowie nach Kenntnisnahme der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft unter Verwendung des Informations- und Kommunikationssystems gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
(3) Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sind im Rahmen der Koordination und für die Erstellung der nationalen Marktüberwachungsstrategie von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden und dem Zollamt Österreich, unter der Berücksichtigung der in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführten Elemente, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4) Gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Zusammenfassung der Marktüberwachungsstrategie im Internet unter der Adresse www.bev.gv.at zu veröffentlichen.
(5) Über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 53 und 53a Abs. 1, hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft jährlich Tätigkeitsberichte zur Verfügung zu stellen. Der Tätigkeitsbericht des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen als zentrale Verbindungsstelle ist dem Nationalrat durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.
Die Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sind auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu überwachen.
Die Revision der Messgeräte ist die Überwachung der Übereinstimmung eichpflichtiger Messgeräte mit den gesetzlichen Anforderungen (Konformität) und der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen.
(1) Das Verfahren der Eichbehörden regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen und nicht anders bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Über die Eichung und über die Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines Messgerätes ist ein Bescheid nicht zu erlassen.
(1) Von den Parteien sind für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) Die Verwaltungsabgaben sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, nach den erforderlichen Normalgeräten, Meß- und Transportmitteln und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln, wobei zur Verwaltungsvereinfachung eine Pauschalierung der Verwaltungsabgaben erfolgen kann.
(3) Wenn die Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 nicht anlässlich der Amtshandlung entrichtet werden, sind diese vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen automationsunterstützt vorzuschreiben.
(4) Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung der Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den zur Eichung eingereichten Meßgeräten zu.
Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist:
(1) Im physikalisch-technischen Prüfdienst
(2) Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.
(1) Soweit das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des § 60 tätig wird, hat es nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft jährlich einen Rechnungsabschluss vorzulegen, dessen Form von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft festzulegen ist. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des § 60 kann gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß § 60 auch Verwaltungseinrichtungen übertragen werden.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat das Recht, die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, auf die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen. Die Gebarung unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(3) Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Aus den Einnahmen sind die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen.
(5) Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des physikalischtechnischen Prüfdienstes entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(6) Die Leitung des physikalisch-technischen Prüfdienstes hat der Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder ein von ihm bestellter Leiter des physikalisch-technischen Prüfdienstes.
(1) Als öffentliche Wägeanstalten werden solche Rechtsträger bezeichnet, welche zu Abwägungen von Erzeugnissen und der Ausstellung von Bescheinigungen über das Wägeergebnis von der Eichbehörde durch Bescheid ermächtigt worden sind.
(2) Von öffentlichen Wägeanstalten ausgestellte Bescheinigungen sind öffentliche Urkunden.
(3) Durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Meßergebnisse festzulegen:
(4) Werden die Anforderungen an öffentliche Wägeanstalten nicht erfüllt, dürfen öffentliche Wägungen nicht durchgeführt werden. Kann der erforderliche Zustand in angemessener Frist nicht hergestellt werden, so ist die Ermächtigung zu entziehen.
(5) Die Eichbehörde hat die Wäger der öffentlichen Wägeanstalten zu prüfen und zu vereidigen.
(6) Die öffentlichen Wägeanstalten sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten ein Entgelt zu verlangen. Dieses Entgelt kann vom Landeshauptmann unter Berücksichtigung der Kosten des Betriebes öffentlicher Wägeanstalten festgelegt werden.
(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat für
(2) Für die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren ist eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die Vergütung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen und hat grundsätzlich den Aufwand für diese Verfahren abzudecken.
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
(2) Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit dem Zeichen „ct“ sowie mit anderen Zeichen als „ct“ für die Einheit Karat dürfen weiterhin geeicht werden.
(1) Eine Eichpflicht für Kältezähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c besteht ab 1. Jänner 2013. Bis zum 31. Dezember 2018 dürfen noch Kältezähler verwendet oder bereitgehalten werden, die vor dem 1. Jänner 2013 hergestellt wurden und den Eichvorschriften nicht entsprechen.
(2) Eine Eichpflicht für Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 besteht ab 1. Jänner 2013. Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verwendung stehen, dürfen bis zum Ablauf der jeweils gültigen Nacheichfrist weiterhin verwendet werden.
(3) Eine Eichpflicht der Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz gemäß § 8 Abs. 1 Z 13 besteht ab 1. Jänner 2013.
(4) Eine Eichpflicht für Dosimeter für ionisierende Strahlung für die Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes gemäß § 11 Z 3 lit. c besteht ab 1. Jänner 2013.
Schankgefäße mit zugelassenem Herstellerzeichen dürfen bis 30. Oktober 2016 zum entgeltlichen Ausschank in Verkehr gebracht werden.
(1) Akkreditierte Eichstellen gelten bei Erfüllung der bisherigen Voraussetzungen als ermächtigte Eichstellen. Der Termin für die nächste gesamte Überprüfung bestimmt sich nach dem Datum des ersten Akkreditierungsbescheides in Fünfjahresintervallen.
(2) § 35 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2010 tritt nach Ablauf von sechs Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzblattes mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.
(1) § 43 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2010 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Die Zulässigkeit der Verwendung von bereits in Betrieb befindlichen Waagen, die keine Möglichkeit der Berücksichtigung der Tara besitzen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr für die in § 43 vorgesehenen Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden, endet mit 31. 12. 2015.
(1) Wird dieses Bundesgesetz geändert, so dürfen Verordnungen auf Grund der geänderten Bestimmungen schon vor dem der Kundmachung der Änderung folgenden Tag an erlassen, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der durchzuführenden Bestimmung in Kraft gesetzt werden.
(2) Bestimmungen über die als Schiffseichung bezeichnete Vermessung der Binnenschiffe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
(1) § 63 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die §§ 12b und 70 Abs. 2 in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) Der § 8 Abs. 1 Z 11 und 12 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 137/2004, tritt mit der Kundmachung in Kraft.
(4) Die §§ 32 Abs. 6 und 63 Abs. 2 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 35 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Oktober 2016 außer Kraft.
(6) § 15 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(7) Die Nacheichfristen gemäß
(8) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Verlängerung von Nacheichfristen für Meßgeräte und zur Aufhebung der Verordnung betreffend eichpflichtige Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen, BGBl. Nr. 573/1991, wird aufgehoben.
(9) Die Nacheichfristen der Messgeräte, die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 verlängert wurden, sind unter Berücksichtigung der Dauer der jeweiligen Nacheichfrist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu evaluieren.
(10) § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 16, § 3 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Z 11 und 12, § 12b Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 4, § 15 Z 2, § 18, § 18a Abs. 1 und 2, § 18b Abs. 2, § 18c Abs. 1, § 18e Abs. 1, 2 und 3, § 18f, § 18g, § 21, § 27, § 28, § 32 Abs. 1, 3 und 5, § 35 Abs. 1, 4 und 8, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 8 und 10, § 43 Abs. 2 Z 4 und 5, § 45 Abs. 5 und Abs. 8 Z 1, § 49 Abs. 1 und 8, § 50, § 53 Abs. 4, 5, 6 und 7, § 57 Abs. 1, § 60 Z 3, § 62 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2, § 70 sowie § 72 Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 5 sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates, BGBl. II Nr. 119/2013, außer Kraft.
(11) § 18, § 18a Abs. 1 und 2, § 18b Abs. 1 und 2, § 18c Abs. 1, §§ 18e bis 18g, § 21, § 27, § 28, § 32 Abs. 1, 3 und 5, § 35 Abs. 1, 4 und 8, § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 8, § 49 Abs. 1, 5 und 8, § 50, § 51 Abs. 5, § 53, § 53a samt Überschrift, § 57 Abs. 1, § 60, § 62 Abs. 1 und 2, § 62b samt Abschnittsbezeichnung und Überschrift, § 63 Abs. 2 und § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 203/2022 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(1) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, unter der Notifikationsnummer 2010/140/A notifiziert.
(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
(3) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2015 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998, S. 37 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 unter der Notifikationsnummer 2013/696/A notifiziert.
(4) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2017/10/A).
(5) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2021 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, mit der Notifikationsnummer 2020/301/A notifiziert.
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 8, 10 und 14 treten hinsichtlich der Eichpflicht von Dosimetern für Photonenstrahlung und von Dosimetern für von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung mit 1. Jänner 1990 und hinsichtlich der Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 15 treten mit 1. Juli 1990 in Kraft.
Art. I Z 8 ändert § 8
Z 10 ändert § 11
Z 14 ändert § 13
Z 15 ändert § 13
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