Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
10011250Ordinance01.04.1943Originalquelle öffnen →
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen. Vom 18. März 1943.
StF: dRGBl. Nr. I S 147/1943
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 30. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 97) wird verordnet:
§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen erhält folgende Fassung:
„(2) Das Gesetz gilt nicht für Binnengewässer, auf die die Seewasserstraßenordnung (SWO.) vom 31. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 833) nebst Ergänzungen anzuwenden ist; für Seehäfen, die Binnengewässer sind, gilt es jedoch ohne Rücksicht darauf, ob auf sie die Seewasserstraßenordnung Anwendung findet.“
Es werden bestellt:
Zum Schiffahrtsobergericht für das Schiffahrtsgericht Elbing (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 22 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 26. Juni 1941, Reichsgesetzbl. I S. 351) wird an Stelle des Oberlandesgerichts Königsberg das Oberlandesgericht Danzig bestimmt.
Im Artikel 3 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen erhalten die Nrn. 23 und 24 folgende Fassung:
Für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Sachen bewendet es bei den bisherigen Vorschriften.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1943 in Kraft.
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