Führung des Binnenschiffsregisters
10011235Ordinance19.08.1939Originalquelle öffnen →
Nr. 358. Führung des Binnenschiffsregisters. AV. d. RJM. v. 12. 8. 1939 (3821 - V. a3 757). – Deutsche Justiz S. 1361
StF: DJ S 1361/1939
Auf Grund des § 119 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 868) in der Fassung der Verordnung vom 14. Februar 1939 (RGBl. I S. 209) wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1939 folgendes bestimmt:
Die Führung des Binnenschiffsregisters für Schiffe, deren Heimatort an einem der nachstehend aufgeführten Gewässer liegt, wird folgenden Amtsgerichten übertragen:
Für Schiffe, deren Heimatort an Gewässern liegt, die unter I nicht ausdrücklich aufgeführt sind, bestimmt sich die Zuständigkeit des Registergerichts nach dem Wasserstraßengebiet, zu dem diese Gewässer gehören.
Im übrigen wird das Binnenschiffsregister von dem Amtsgericht geführt, zu dessen Bezirk der Ort gehört, von dem aus, als dem Heimatort, die Schiffahrt mit dem Schiffe betrieben wird. Ist hiernach ein Schiff bei einem Amtsgericht einzutragen, das unter I nicht aufgeführt ist, so können die Oberlandesgerichtspräsidenten eine vorläufige Bestimmung darüber treffen, welchem Amtsgericht die Führung des Registers für das Schiff übertragen wird. Über die getroffenen Maßnahmen ist zu berichten; die endgültige Bestimmung behalte ich mir vor. Läßt die Eintragung des Schiffes keinen Aufschub zu und kann das Amtsgericht, dem die Führung des Registers übertragen werden soll, nicht sofort bestimmt werden, so bewendet es bei der Vorschrift des Satzes 1; auch in diesem Falle ist zu berichten.
Alle bisher getroffenen Bestimmungen und die landesrechtlichen Vorschriften über die Zusammenfassung der Binnenschiffsregister treten außer Kraft.
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