Übereinkommens mit Griechenland über die meistbegünstigte Behandlung der beiderseitigen Schiffahrt
10011218Treaty17.06.1934Originalquelle öffnen →
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 11. Juni 1934, betreffend den Abschluß eines Übereinkommens mit Griechenland über die meistbegünstigte Behandlung der beiderseitigen Schiffahrt.
StF: BGBl. II Nr. 58/1934
In einem Notenwechsel zwischen dem griechischen Ministerium des Äußern und der
österreichischen Gesandtschaft in Athen vom
wurde
vereinbart, daß den österreichischen Schiffen beim Anlaufen griechischer Häfen gleichwie den die österreichischen Donaugewässer befahrenden griechischen Fahrzeugen die Behandlung auf dem Fuße der Meistbegünstigung gewährt wird. Diese Vereinbarung gilt vom 1. April 1934 angefangen für die Dauer der Wirksamkeit des Handelsübereinkommens zwischen Österreich und Griechenland vom 18. April 1925, B. G. Bl. Nr. 159.
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