Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung
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20.04.1921
(Übersetzung.)
Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung.
StF: BGBl. Nr. 429/1924
Englisch, Französisch
*Österreich 102/1925 Z *Albanien 429/1924 Ü, Z *Antigua/Barbuda 130/1993 Ü, Z *Belgien 295/1927 Ü *Bulgarien 429/1924 Ü *Chile 103/1928 Ü, 86/1929 Z *Dänemark 429/1924 Ü, Z *Eswatini 168/1986 Ü *Fidschi 168/1986 Ü, Z *Finnland 429/1924 Ü, Z *Frankreich 295/1927 Ü *Griechenland 39/1928 Ü, Z, 130/1993 Ü, Z *Indien 130/1993 Ü, Z *Italien 429/1924 Ü *Kambodscha 130/1993 Ü *Kolumbien 429/1924 Ü, 295/1927 Ü *Luxemburg 171/1930 Ü, Z *Malta 175/1967 Ü, Z *Marokko 168/1986 Ü, Z *Nigeria 168/1986 Ü, Z *Norwegen 429/1924 Ü, Z *Rumänien 429/1924 Ü, Z, 130/1930 Z *Salomonen 168/1986 Ü, Z *Schweden 347/1927 Ü, Z *Thailand 429/1924 Ü, Z *Tschechoslowakei 429/1924 Ü, Z *Türkei 394/1933 Ü, Z *Ungarn 165/1928 Ü, Z *Vereinigtes Königreich 429/1924 Ü, Z, 295/1927 Ü, Z, 78/1929 Z
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt die drei nachstehenden, am 20. April 1921 zu Barcelona abgeschlossenen Übereinkommen, und zwar das Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs, das Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung und das Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung, welche also lauten: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten gefertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen, für Handel und Verkehr und für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 24. Oktober 1923.
Vorbehaltlich der in das Protokoll der Sitzung vom 19. April 1921 hinsichtlich der bei der Konferenz von Barcelona nicht vertretenen britischen Dominions aufgenommenen Erklärung.
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 15. November 1923 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.
Das Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung wurden ratifiziert von Albanien, Bulgarien, Dänemark, Großbritannien, Finnland, Indien, Italien, Neuseeland, Norwegen, Tschechoslowakei; beigetreten sind diesem Übereinkommen: Kolumbien (unter dem Vorbehalt der Ratifikation), die malaischen Staaten, Palästina, Rumänien und Siam.
Das Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung wurde ratifiziert in der Fassung a): von Albanien, Dänemark, Großbritannien, Indien, Neuseeland und Norwegen, in der Fassung b): von Finnland und der Tschechoslowakei; beigetreten sind diesem Übereinkommen in der Fassung a): die malaischen Staaten, Palästina, Rumänien und Siam, weiters eine Reihe britischer Kolonien, Protektorate und Mandatsgebiete.
Die Republik Österreich ist dem Zusatzprotokolle unter Annahme des Punktes a dieses Protokolles beigetreten.
Die Ratifikation des Zusatzprotkolles ist unter Annahme der Fassung b des Protokolles erfolgt.
Indien hat erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 26. März 1957 nicht mehr an das Übereinkommen und an das Zusatzprotokoll gebunden zu erachten.
Der Beitritt Columbiens ist unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung durch den Columbischen Kongreß („sous réserve de l‘approbation ultérieure du Congrès Colombien”) erfolgt.
Der Beitritt zum Zusatzprotokoll ist unter Annahme der Fassung a dieses Protokolls erfolgt.
Nigeria hat erklärt, Verpflichtungen, die sich aus dem Zusatzprotokoll ergeben, in dem in Abs. a) des Art. I angeführten Ausmaß anzunehmen, nämlich unter der Bedingung der Reziprozität auf allen schiffbaren Wasserwegen.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist der Beitritt Rumäniens zum Zusatzprotokoll unter Annahme der Fassung b dieses Protokolls erfolgt.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist das Königreich Ungarn dem Zusatzprotokoll unter Annahme der Fassung a beigetreten.
Die schon kundgemachte Ratifikation des Britischen Reiches zum Übereinkommen gilt auch für die Insel Neufundland.
Die britischen Kolonien, Protektorate und Mandate, die dem Zusatzprotokoll in der Fassung a beigetreten sind, sind folgende:Bahamas, Barbados, Britisch-Guyana, Jamaika (einschließlich der Turcos-, Caicos- und Caimans-Inseln), die Inseln unter dem Wind, Trinidad und Tobago, die Wind-Inseln (Grenada, Saint-Lucie und Saint-Vincent), Gibraltar, Malta, Cypern, die Kolonie und das Protektorat von Gambien, die Kolonie und das Protektorat von Sierra Leone, die Kolonie und das Protektorat von Nigeria, die Goldküste, Aschanti und die Gebiete nördlich der Goldküste, die Kolonie und das Protektorat von Kenya, das Protektorat von Uganda, Zanzibar, St. Helena, Ceylon, Mauritius, die Seychellen, Hong-Kong Straits-Settlements, Fidji, die Kolonie der Gilbert- und Ellice-Inseln, die britischen Salomon-Inseln, die Tonga-Inseln, die föderierten Malaischen Staaten (Perak, Selangor, Negri-Sembilan und Pahang), die nichtföderierten Malaischen Staaten (Brunei, Johore, Kedah, Perlis, Kelantan, Trengganu), Palästina.
In der Fassung b sind beigetreten: das Protekorat von Njassaland und das Gebiet von Tanganjika.
Die Ratifikation des Britischen Reiches, die das Protokoll in der Fassung a angenommen hat, gilt auch für die Insel Neufundland.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist Seine Britische Majestät am 27. Dezember 1928 für die britischen Kolonien der Bermuda-Inseln dem Zusatzprotokoll unter Annahme der Fassung a beigetreten.
Albanien, Österreich, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Columbien, Costa-Rica, Cuba, Dänemark, das Britische Reich (mit Neuseeland und Indien), Spanien, Estland, Finnland,Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Panama, Paraguay, die Niederlande, Persien, Polen, Portugal, Rumänien, der Serbisch-Kroatisch-Slowenische Staat, Schweden, die Schweiz, die Tschecho-Slowakei, Uruguay und Venezuela,
von dem Wunsche geleitet, in bezug auf die internationale Ordnung der Schiffahrt auf den Binnengewässern die bereits vor mehr als einem Jahrhundert begonnene und in zahlreichen Staatsverträgen feierlich bestätigte Entwicklung weiterzuführen,
in Erwägung, daß das in Artikel 23e der Völkerbundsatzung bezeichnete Ziel im Wege allgemeiner Übereinkommen, denen späterhin auch andere Mächte beitreten können, am besten zu erreichen ist,
besonders in Erkenntnis der Tatsache, daß eine neue Bestätigung des Grundsatzes der Freiheit der Schiffahrt in einem von 41 Staaten der verschiedenen Erdteile ausgearbeiteten Statut einen neuen und bedeutungsvollen Schritt auf dem Wege der Zusammenarbeit der Staaten ohne Nachteil für ihre Staatshoheit und Herrschaft darstellt,
nach Annahme der Einladung des Völkerbundes zur Teilnahme an einer auf den 10. März 1921 nach Barcelona einberufenen Konferenz und nach Kenntnisnahme der Schlußakte dieser Konferenz,
in dem Bestreben, die Bestimmungen des auf dieser Konferenz angenommenen Statuts über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung sofort in Kraft zu setzen,
willens, zu diesem Zwecke ein derartiges Übereinkommen abzuschließen, haben als Hohe vertragschließende Teile zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgt die Aufzählung der vertragschließenden Teile und der Bevollmächtigten),
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgendes übereingekommen sind:
Statut = Anlage 1
Zusatzprotokoll = Anlage 2
Die Hohen vertragschließenden Teile erklären, daß sie das anliegende, von der Konferenz von Barcelona am 19. April 1921 gutgeheißene Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung annehmen.
Das Statut bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens. Infolgedessen erklären sie, daß sie die Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Statuts nach seinem Wortlaut und nach Maßgabe der darin enthaltenen Bedingungen annehmen.
Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten, die sich aus den Bestimmungen des in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrages und der übrigen gleichartigen Verträge in bezug auf die Mächte ergeben, die diese Verträge unterzeichnet haben oder aus ihnen Rechtsvorteile herleiten können.
Das Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, trägt das Datum des heutigen Tages und kann bis zum 1. Dezember 1921 unterzeichnet werden.
Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihren Eingang den anderen Mitgliedern des Völkerbundes und den zur Unterzeichnung des Übereinkommens zugelassenen Staaten mitteilt. Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv des Sekretariats niedergelegt.
Um den Vorschriften des Artikels 18 der Völkerbundsatzung zu entsprechen, hat der Generalsekretär sofort nach Hinterlegung der ersten Ratifikationsurkunde die Eintragung des Übereinkommens vorzunehmen.
Mitglieder des Völkerbundes, die das Übereinkommen bis zum 1. Dezember 1921 nicht unterzeichnet haben, können ihm beitreten.
Das gleiche gilt für diejenigen Staaten, die, ohne Mitglieder des Völkerbundes zu sein, auf Beschluß des Völkerbundsrats eine amtliche Mitteilung über das Übereinkommen erhalten.
Der Beitritt ist dem Generalsekretär des Völkerbundes bekanntzugeben, der alle beteiligten Mächte von dem Beitritt und dem Datum seiner Bekanntgabe benachrichtigt.
Das Übereinkommen tritt erst nach Ratifikation durch 5 Mächte in Kraft, und zwar am 90. Tage nach dem Eingang der fünften Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes. In der Folge erlangt das Übereinkommen für jeden Vertragsteil Rechtswirkung 90 Tage nach dem Eingang seiner Ratifikationsurkunde oder der Bekanntgabe seines Beitritts.
Sofort nach Inkrafttreten des Übereinkommens übermittelt der Generalsekretär den Mächten, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, sich aber auf Grund der Friedensverträge zum Beitritt verpflichtet haben, eine beglaubigte Abschrift desselben.
Der Generalsekretär des Völkerbundes führt ein besonderes Verzeichnis derjenigen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Das Verzeichnis steht den Mitgliedern des Völkerbundes jederzeit zur Einsicht offen und wird nach näherer Weisung des Völkerbundsrates möglichst oft veröffentlicht.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 kann das Übereinkommen von jedem der Vertragsteile nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens für den betreffenden Teil, gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt in Form einer an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichteten schriftlichen Erklärung. Eine Abschrift der Kündigung nebst Angabe ihres Eingangsdatums wird den übrigen Vertragsteilen vom Generalsekretär sofort zugestellt. Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tage ihres Eingangs beim Generalsekretär in Kraft und hat nur für die kündigende Macht Rechtswirkung. Sie läßt, soweit nicht andere Abmachungen entgegenstehen, Verbindlichkeiten aus einem Bauprogramm unberührt, die vor der Kündigung eingegangen sind.
Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von einem Drittel der Hohen vertragschließenden Teile beantragt werden.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Barcelona, den 20. April Eintausendneunhunderteinundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundes hinterlegt bleibt.
Als schiffbare Wasserwege von internationaler Bedeutung gelten bei Anwendung dieses Statuts:
Dabei besteht Einverständnis darüber, daß
Unter den schiffbaren Wasserwegen von internationaler Bedeutung bilden für die Anwendung der Artikel 5, 10, 12 und 14 des Statuts eine besondere Gruppe:
Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 17 gewährt jeder Vertragsstaat den See- und Binnenschiffen, welche die Flagge irgendeines anderen Vertragsstaates führen, die freie Ausübung der Schiffahrt auf den seiner Staatshoheit oder Herrschaft unterliegenden Teilen der obenerwähnten schiffbaren Wasserwege.
Bei der Ausübung dieser Schiffahrt werden die Staatsangehörigen, Güter und Flaggen aller Vertragsstaaten in jeder Beziehung auf dem Fuße vollkommener Gleichheit behandelt. Insbesondere darf kein Unterschied gemacht werden zwischen den Staatsangehörigen, Gütern und Flaggen der verschiedenen Uferstaaten einschließlich desjenigen, unter dessen Staatshoheit oder Herrschaft sich der betreffende Teil des schiffbaren Wasserweges befindet; ebensowenig darf ein Unterschied gemacht werden zwischen den Staatsangehörigen, Gütern und Flaggen der Uferstaaten und denjenigen der Nichtuferstaaten. Dementsprechend besteht Einverständnis darüber, daß auf den erwähnten schiffbaren Wasserwegen weder Gesellschaften noch Einzelpersonen irgendein ausschließliches Vorrecht auf Ausübung der Schiffahrt verliehen werden darf.
Bei Ausübung dieser Schiffahrt darf weder nach dem Herkunfts- oder Bestimmungsort noch nach der Verkehrsrichtung irgendein Unterschied gemacht werden.
In Abänderung der beiden vorhergehenden Artikel gilt, soweit nicht Verträge oder Verpflichtungen entgegenstehen, folgendes:
Auf den unter Artikel 2 fallenden schiffbaren Wasserwegen kann die Schiffahrtsakte den Uferstaaten nur das Recht belassen, die örtliche Beförderung von Reisenden und von einheimischen oder in den einheimischen Verkehr übergegangenen (nationalisierten) Gütern vorzubehalten; jedoch darf in allen Fällen, in denen eine größere Freiheit der Schiffahrt in einer früheren Schiffahrtsakte ausgesprochen worden ist, diese Freiheit nicht eingeschränkt werden.
Jeder Vertragsstaat behält auf den in Artikel 1 bezeichneten schiffbaren Wasserwegen oder Teilen von solchen, die sich unter seiner Staatshoheit oder Herrschaft befinden, das ihm gegenwärtig zustehende Recht, Vorschriften zu erlassen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen auf dem Gebiete der allgemeinen Landespolizei und zur Ausführung der Gesetze und Verordnungen über Zollwesen, öffentliche Gesundheitspflege, Schutzmaßnahmen gegen Krankheiten von Tieren und Pflanzen, Ein- und Auswanderung sowie Ein- und Ausfuhr verbotener Waren. Es besteht Einverständnis, daß diese Vorschriften und Maßnahmen nicht über das Notwendige hinausgehen dürfen, daß sie auf die Staatsangehörigen, Güter und Flaggen irgendeines der Vertragsstaaten einschließlich des sie erlassenden Staates nach dem Grundsatz vollkommener Gleichheit anzuwenden sind und endlich ohne triftigen Grund die freie Ausübung der Schiffahrt nicht beeinträchtigen dürfen.
Auf dem Lauf wie an der Mündung der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung dürfen Abgaben irgendwelcher Art nicht erhoben werden, mit Ausnahme von solchen, die Gebührencharakter tragen und ausschließlich dazu bestimmt sind, in angemessener Weise die zwecks Erhaltung der Schiffbarkeit und Verbesserung der betreffenden schiffbaren Wasserwege und ihrer Zugänge erforderlichen Ausgaben zu decken oder zu den Aufwendungen beizutragen, die im Interesse der Schiffahrt gemacht werden. Diese Abgaben sind nach Maßgabe der erwähnten Ausgaben und Aufwendungen zu berechnen; ihr Tarif wird in den Häfen angeschlagen. Sie werden in der Weise festgesetzt, daß, außer bei Verdacht eines Zollvergehens oder einer Übertretung, eine eingehende Prüfung der Ladung vermieden wird und daß der internationale Güterverkehr sowohl durch die Art und Weise ihrer Erhebung als durch die Höhe ihrer Tarifsätze so wenig als möglich erschwert wird.
Die Zollförmlichkeiten bei dem Durchgangsverkehr von See- und Binnenschiffen, Reisenden und Gütern auf schiffbaren Wasserwegen von internationaler Bedeutung richten sich nach den Vorschriften des Statuts von Barcelona über die Freiheit des Durchgangsverkehrs. Wenn der Durchgangsverkehr ohne Umladung stattfindet, gelten nachstehende Zusatzbestimmungen:
Der Durchgangsverkehr von See- oder Binnenschiffen und Reisenden sowie der Durchgangsverkehr von Gütern, der ohne Umladung auf schiffbaren Wasserwegen von internationaler Bedeutung sich vollzieht, darf keinerlei Gebühren unterliegen, mögen sie durch das Statut von Barcelona über die Freiheit des Durchgangsverkehrs untersagt, oder nach Artikel 3 dieses Statuts gestattet sein; jedoch können die See- und Binnenschiffe im Durchgangsverkehr angehalten werden, für die Unterbringung und Verpflegung der für die Aufsicht unentbehrlichen Zollbeamten aufzukommen.
Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 17 werden die Staatsangehörigen, Güter und Flaggen aller vertragschließenden Staaten in allen an einem schiffbaren Wasserweg von internationaler Bedeutung gelegenen Häfen bezüglich der Benutzung dieser Häfen, besonders in bezug auf Hafenabgaben und Gebühren, genau so behandelt, wie die Staatsangehörigen, Güter und Flaggen desjenigen Uferstaates, unter dessen Staatshoheit oder Herrschaft sich der betreffende Hafen befindet. Es besteht Einverständnis darüber, daß sich dieser Absatz auf diejenigen Güter bezieht, die ihrem Ursprung, ihrer Herkunft oder ihrer Bestimmung nach einem der Vertragsstaaten angehören.
Die Einrichtungen der an einem schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung gelegenen Häfen und die Verkehrserleichterungen, die in ihnen der Schiffahrt gewährt werden, dürfen der öffentlichen Benutzung nur insoweit entzogen werden, als es angemessen und mit der freien Ausübung der Schiffahrt unbedingt vereinbar ist.
Bei der Erhebung von Zöllen und ähnlichen Abgaben, von Orts- und Verbrauchsabgaben und den dazugehörigen Nebenkosten, die bei der Ein- oder Ausfuhr der Güter in den bezeichneten Häfen zu entrichten sind, wird keinerlei Unterschied auf Grund der Flagge der See- oder Binnenschiffe gemacht, mit denen die betreffende Beförderung erfolgt ist oder erfolgen soll, gleichviel, ob es sich um die Flagge des betreffenden Staates oder irgendeines anderen der Vertragsstaaten handelt.
Der Staat, unter dessen Staatshoheit oder Herrschaft ein Hafen steht, kann die Vergünstigung des vorhergehenden Absatzes jedem See- oder Binnenschiff entziehen, wenn es erwiesen ist, daß dessen Eigentümer systematisch die Angehörigen dieses Staates oder die von ihnen kontrollierten Gesellschaften benachteiligt.
Sofern nicht wirtschaftliche Notwendigkeiten ausnahmsweise eine Abweichung rechtfertigen, dürfen die Zollsätze nicht höher sein als diejenigen, welche an den anderen Zollgrenzen des betreffenden Staates von Gütern gleicher Art, Herkunft und Bestimmung erhoben werden. Alle Erleichterungen, die von den Vertragsstaaten bei der Ein- und Ausfuhr der Güter auf anderen Land- oder Wasserwegen oder über andere Häfen gewährt werden, müssen bei sonst gleichen Voraussetzungen auch der Ein- und Ausfuhr über die obenbezeichneten schiffbaren Wasserwege und Häfen zugestanden werden.
Jeder Uferstaat ist verpflichtet, einerseits sich jeder Maßnahme zu enthalten, welche die Schiffbarkeit beeinträchtigen oder die für die Schiffahrt bestehenden Erleichterungen schmälern kann, anderseits mit größtmöglicher Beschleunigung alles Erforderliche zu veranlassen, um eintretende Hindernisse und Gefahren für die Schiffahrt zu beseitigen.
Wenn die Schiffahrt eine regelmäßige Erhaltung erfordert, so ist jeder der Uferstaaten gegenüber den anderen verpflichtet, auf seinem Gebiet mit größtmöglicher Beschleunigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die notwendigen Arbeiten auszuführen. Hiebei ist jeweils dem Stande der Schiffahrt sowie der wirtschaftlichen Lage der Gebiete Rechnung zu tragen, denen der schiffbare Wasserweg dient.
Mangels gegenteiliger Abmachungen hat jeder Uferstaat das Recht, von den anderen Uferstaaten eine angemessene Beteiligung an den Kosten dieser Erhaltung zu verlangen, falls er triftige Gründe beibringt.
Vorbehaltlich des berechtigten Einspruches von seiten eines der Uferstaaten einschließlich des territorial beteiligten Staates, gegründet entweder auf die Schiffbarkeitsverhältnisse in seinem Gebiet selbst oder auf andere Interessen, wie zum Beispiel auf die Aufrechterhaltung seiner normalen Wasserwirtschaft, die Bedürfnisse der Bewässerung, die Ausnutzung der Wasserkräfte oder die Notwendigkeit des Baues anderer vorteilhafterer Verkehrswege, darf es ein Uferstaat nicht ablehnen, auf Verlangen eines anderen Uferstaates die zur Verbesserung der Schiffbarkeit notwendigen Arbeiten auszuführen, wenn letzterer die Zahlung der Kosten und eines angemessenen Teils des Mehrbetrages der Erhaltungskosten anbietet. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß derartige Arbeiten nicht unternommen werden dürfen, solange der Staat, auf dessen Gebiet sie auszuführen sind, sich ihrer Ausführung unter Berufung auf seine Lebensinteressen widersetzt.
Mangels gegenteiliger Abmachungen kann der Staat, dem die Ausführung von Erhaltungsarbeiten obliegt, sich von dieser Verpflichtung befreien, wenn im Einverständnis mit allen Mituferstaaten einer oder mehrere von ihnen die Ausführung an seiner Stelle übernehmen; von den Verbesserungsarbeiten kann der zu ihrer Ausführung verpflichtete Staat sich dadurch befreien, daß er den Staat, der sie beantragt, ermächtigt, sie an seiner Stelle auszuführen; die Ausführung von Arbeiten durch andere als den territorial beteiligten Staat oder die Heranziehung dieser Staaten zu den Kosten solcher Arbeiten sind zu bewirken, ohne daß die Kontroll- oder Verwaltungsrechte des territorial beteiligten Staates über diese Arbeiten und seine sich aus der Staatshoheit oder Herrschaft über den schiffbaren Wasserweg ergebenden Rechte beeinträchtigt werden dürfen.
Auf die in Artikel 2 bezeichneten schiffbaren Wasserwege sind die Bestimmungen dieses Artikels unter Vorbehalt der in Verträgen, Übereinkommen oder Schiffahrtsakten enthaltenen Bestimmungen anwendbar, welche die Befugnisse und Verantwortlichkeit der internationalen Kommissionen bezüglich der Arbeiten festlegen.
Unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen dieser bereits bestehenden oder noch zu schließenden Verträge, Übereinkommen oder Schiffahrtsakten gilt folgendes:
Die Entscheidungen der Kommission müssen mit den Bestimmungen dieses Artikels in Einklang stehen.
Ausnahmsweise kann ein Uferstaat einen nicht unter Artikel 2 fallenden schiffbaren Wasserweg von internationaler Bedeutung seiner Bestimmung entziehen, wenn dort die Schiffahrt sehr wenig entwickelt ist und, wenn der betreffende Staat ein das Schiffahrtsinteresse offensichtlich überwiegendes anderes wirtschaftliches Interesse nachweist. Dies kann in einem solchen Falle jedoch erst nach Ablauf eines Jahres nach Ankündigung und nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß kein anderer Uferstaat entsprechend den Bestimmungen des Artikels 22 Einspruch erhebt. Gegebenenfalls werden in der Entscheidung die Bedingungen festgelegt, unter denen der Wasserweg seiner Bestimmung entzogen werden kann.
Wenn einer oder mehrere Uferstaaten eines schiffbaren Wasserweges von internationaler Bedeutung nicht zu den Vertragsteilen des Statuts gehören, dürfen die finanziellen Verpflichtungen, die von jedem der Vertragsstaaten auf Grund von Artikel 10 übernommen werden, nicht höher sein, als wenn alle Uferstaaten Vertragsteile wären.
Soweit nicht in Abmachungen oder besonderen Verträgen, namentlich in den gegenwärtigen bezüglich des Zollwesens, der Polizei und sanitären Schutzmaßnahmen geltenden Übereinkommen abweichende Bestimmungen bestehen, wird die Verwaltung der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung von jedem der Uferstaaten ausgeübt, unter dessen Staatshoheit oder Herrschaft der betreffende schiffbare Wasserweg steht. Insbesondere ist jeder der genannten Uferstaaten berechtigt und verpflichtet, die für die Schiffahrt auf dem schiffbaren Wasserwege erforderlichen Vorschriften zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen; diese Vorschriften müssen derart abgefaßt und angewandt werden, daß die freie Ausübung der Schiffahrt nach den Richtlinien des Statuts erleichtert wird.
Die Vorschriften über das Verfahren insbesondere bei Feststellung, Verfolgung und Bestrafung von Schiffahrtsvergehen sollen eine möglichst beschleunigte Erledigung anstreben.
Die Vertragsstaaten erachten es als im hohen Grade erwünscht, daß die Uferstaaten sich bezüglich der Verwaltung des schiffbaren Wasserweges verständigen, insbesondere über die Annahme von Vorschriften für die Schiffahrt, die für den ganzen Lauf des schiffbaren Wasserweges so einheitlich sein sollen, als die Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse es zuläßt.
Monopole für den öffentlichen Schlepp- oder Zugverkehr anderer Art können zur Erleichterung des Schiffahrtsbetriebes im Einverständnis mit allen übrigen Uferstaaten oder, im Fall des Artikels 2, mit allen in der internationalen Kommission vertretenen Staaten eingerichtet werden.
Durch die Tatsache des Inkrafttretens des Statuts werden die vor seinem Inkrafttreten zwischen den Vertragsstaaten über schiffbare Wasserwege geschlossenen und gültigen Verträge, Übereinkommen und Abmachungen für die Signatarstaaten, die solche Verträge, Übereinkommen und Abmachungen getroffen haben, nicht aufgehoben.
Indessen verpflichten sich die Vertragsstaaten, diejenigen Bestimmungen der genannten Verträge, Übereinkommen und Abmachungen, die mit den Bestimmungen des Statuts in Widerspruch stehen sollten, untereinander nicht anzuwenden.
Wenn durch die in Artikel 12 erwähnten besonderen Abmachungen oder Verträge einer internationalen Kommission, in der auch Nichtuferstaaten vertreten sind, bestimmte Aufgaben übertragen sein oder werden sollten, so hat diese Kommission sich vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 ausschließlich von den Interessen der Schiffahrt leiten zu lassen und ist als eine der in Artikel 24 der Völkerbundsatzung vorgesehenen Organisationen zu betrachten; infolgedessen wird sie gegebenenfalls alle zweckdienlichen Mitteilungen unmittelbar mit den Organen des Völkerbundes austauschen und diesem einen Jahresbericht zukommen lassen.
In der Schiffahrtsakte werden die Befugnisse der im vorherigen Absatz erwähnten Kommission für jeden schiffbaren Wasserweg festgelegt, und zwar mindestens folgende:
Das Statut ordnet nicht die Rechte und Pflichten der Kriegführenden und Neutralen in Kriegszeiten, bleibt jedoch auch in Kriegszeiten in Geltung, soweit es mit diesen Rechten und Pflichten vereinbar ist.
Das Statut legt keinem der Vertragsstaaten Verpflichtungen auf, die seinen Rechten und Pflichten als Mitglied des Völkerbundes zuwiderlaufen könnten.
Soweit der territorial beteiligte Staat nicht Vertragsteil eines entgegenstehenden Abkommens ist oder sein wird, findet das Statut weder Anwendung auf Kriegsschiffe und Fahrzeuge des Polizei- und Aufsichtsdienstes noch im allgemeinen auf Fahrzeuge, die irgendwie der Ausübung der Staatsgewalt dienen.
Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, weder im Wege der Vereinbarung noch auf irgendeine andere Weise einem Nichtvertragsstaat in bezug auf die Schiffahrt auf einem schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung eine Behandlung zuzugestehen, die im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander den Bestimmungen des Statuts zuwiderlaufen würde.
Ausnahmsweise und für eine möglichst beschränkte Zeit können die Vorschriften der vorstehenden Artikel durch besondere oder allgemeine Maßnahmen abgeändert werden, die ein Vertragsstaat beim Eintreten schwerwiegender, die Sicherheit des Staates oder die Lebensinteressen des Landes berührender Ereignisse zu treffen genötigt ist. Es besteht Einverständnis darüber, daß dabei der Grundsatz der Freiheit der Schiffahrt und insbesondere die Verbindung der Uferstaaten mit dem Meer in möglichst vollem Umfang aufrechterhalten bleiben muß.
Das Statut hat keineswegs die Aufhebung bestehender weitergehender Erleichterungen zur Folge, die im Interesse der freien Ausübung der Schiffahrt auf schiffbaren Wasserwegen von internationaler Bedeutung zugestanden worden sind und die mit den Grundsätzen des Statuts über die Gleichberechtigung der Staatsangehörigen, Güter und Flaggen aller Vertragsstaaten vereinbar sind. Ebensowenig will es die Gewährung solcher Erleichterungen für die Zukunft ausschließen.
Jeder Vertragsstaat, der gegen die Anwendung irgendeiner Bestimmung des Statuts auf seinem Gesamtgebiet oder auf einem Teil desselben mit triftigen Gründen den Ernst seiner wirtschaftlichen Lage als Folge der Verwüstungen während des Krieges von 1914 bis 1918 auf seinem Gebiete geltend machen kann, gilt gemäß Artikel 23e der Völkerbundsatzung vorübergehend von den Verpflichtungen aus jener Bestimmung als befreit, wobei jedoch der Grundsatz der Freiheit der Schiffahrt soweit wie möglich zu wahren ist.
Unbeschadet der Vorschriften des Artikels 10, Ziffer 5, sind alle Streitfälle, die zwischen den Staaten wegen Auslegung oder Anwendung des Statuts entstehen sollten und nicht durch eine unmittelbare Verständigung beigelegt werden, dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, es sei denn, daß sie nicht auf Grund eines besonderen Übereinkommens oder einer allgemeinen Schiedsgerichtsklausel durch Schiedsspruch oder auf andere Weise geschlichtet werden.
Die Anrufung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes erfolgt gemäß Artikel 40 seines Statuts.
Um jedoch diese Streitfälle möglichst auf gütlichem Wege beizulegen, verpflichten sich die Vertragsstaaten, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens und vorbehaltlich der Rechte und Befugnisse des Völkerbundrats und der Völkerbundversammlung diese Streitfälle zur Begutachtung der Stelle vorzulegen, die von dem Völkerbund als beratendes fachmännisches Organ der Mitglieder in Fragen der Verkehrswege und des Durchgangsverkehrs eingesetzt werden sollte. In dringenden Fällen kann ein vorläufiger Bescheid die Anwendung einstweiliger Maßnahmen empfehlen, die insbesondere dazu dienen, für die freie Schiffahrt wieder diejenigen Erleichterungen zu gewähren, die vor der Handlung oder vor dem Vorfall, die den Streitfall herbeiführten, bestanden haben.
Einem schiffbaren Wasserweg wird nicht schon deswegen internationale Bedeutung zugesprochen, weil er Zonen oder eingeschlossene Gebietsteile durchfließt oder abgrenzt, die im Verhältnis zu den durchströmten Gebieten sehr geringe Ausdehnung und Bevölkerung aufweisen und abgetrennte Teile oder Niederlassungen bilden, die einem anderen Staate gehören als demjenigen, dem der betreffende Fluß in seiner ganzen schiffbaren Ausdehnung sonst gehört.
Das Statut findet nicht auf einen schiffbaren Wasserweg von internationaler Bedeutung Anwendung, an den nur zwei Staaten grenzen und der auf einer langen Strecke einen Vertragsstaat von einem Nichtvertragsstaat trennt, dessen Regierung zur Zeit der Unterzeichnung des Statuts von dem ersteren nicht anerkannt ist, solange nicht zwischen ihnen für den betreffenden schiffbaren Wasserweg eine Verwaltungs- und Zollordnung vereinbart ist, die dem Vertragsstaat genügende Sicherheit bietet.
Es besteht Einverständnis darüber, daß das Statut nicht in dem Sinne ausgelegt werden darf, als ob es in irgendeiner Beziehung die Rechte und Pflichten von Gebieten unter sich (inter se) berühre, die Bestandteile eines und desselben souveränen Staates bilden oder unter seinem Schutz stehen, gleichviel, ob diese Gebiete jedes für sich Mitglieder des Völkerbundes sind oder nicht.
Die Signatarstaaten des am 20. April 1921 zu Barcelona unterzeichneten Übereinkommens über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung, deren gehörig bevollmächtigte Vertreter ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt haben, erklären hiedurch:
Außer der von ihnen auf Grund des Übereinkommens über die schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung zugesagten Verkehrsfreiheit gewähren sie, vorbehaltlich der Gegenseitigkeit, unbeschadet ihrer Hoheitsrechte, für die Friedenszeit den Flaggen aller Signatarstaaten des Protokolls völlig gleiche Behandlung hinsichtlich des Ein- und Ausfuhrverkehrs ohne Umladung:
die sich unter ihrer Staatshoheit oder Herrschaft befinden und nicht als Wasserwege von internationaler Bedeutung gelten, aber der ordentlichen Handelsschiffahrt von und zum Meere zugänglich sind, sowie in den an diesen schiffbaren Wasserwegen gelegenen Häfen.
Bei der Unterzeichnung müssen die Signatarstaaten anzeigen, ob sie die Verpflichtungen im Umfange der unter a angegebenen oder nur in dem beschränkteren, unter b vorgesehenen Umfang anerkennen.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Staaten, welche die Bestimmung unter a angenommen haben, den Staaten gegenüber, die nur die Bestimmung unter b angenommen haben, nur nach Maßgabe der letzteren gebunden sind.
Es besteht gleichfalls Einverständnis darüber, daß die Staaten, von deren an schiffbaren Wasserwegen gelegenen Häfen bis jetzt eine beträchtliche Anzahl dem internationalen Handel verschlossen geblieben ist, bei Unterzeichnung des Protokolls einen oder mehrere der obengenannten schiffbaren Wasserwege von dessen Anwendung ausschließen können.
Den Signatarstaaten steht es frei, zu erklären, daß die Annahme des Protokolls die Gesamtheit oder einen Teil der Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Schutzgebiete nicht einschließt, die sich unter ihrer Staatshoheit oder Herrschaft befinden. Diese Staaten können mithin in der Folge dem Protokoll im Namen einer Kolonie, einer überseeischen Besitzung oder eines Schutzgebietes, die sie in ihrer Erklärung ausgeschlossen hatten, getrennt beitreten. Sie können auch das Protokoll im Namen irgendeiner Kolonie, überseeischen Besitzung oder eines Schutzgebietes, die ihrer Staatshoheit oder Herrschaft unterstehen, nach Maßgabe seiner Bestimmungen einzeln kündigen.
Das Protokoll soll ratifiziert werden. Jede Macht sendet ihre Ratifikationsurkunde an den Generalsekretär des Völkerbundes, der allen übrigen Signatarmächten hievon Anzeige macht. Die Ratifikationsurkunden bleiben im Archiv des Sekretariats des Völkerbundes hinterlegt.
Das Protokoll bleibt denjenigen Staaten, die das obengenannte Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zur Unterzeichnung oder Beitrittserklärung offen.
Es tritt in Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden zweier Staaten beim Generalsekretär des Völkerbundes eingegangen sind, jedoch unter der Voraussetzung, daß das genannte Übereinkommen zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist.
Nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren von dem Tage ab, wo die Ratifikationsurkunde des kündigenden Staates beim Generalsekretär des Völkerbundes eingegangen ist, kann es jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird erst ein Jahr nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Völkerbundes rechtswirksam. Die Kündigung des Übereinkommens über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung gilt auch als Kündigung dieses Protokolls.
Geschehen zu Barcelona am 20. April Neunzehnhunderteinundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, deren französischer und englischer Wortlaut beide maßgebend sind.
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