Wasserkraftnutzung der Drau von Villach abwärts
10010337Ordinance21.02.1970Originalquelle öffnen →
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Feber 1970, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die Wasserkraftnutzung der Drau von Villach abwärts erlassen wird
StF: BGBl. Nr. 66/1970
Auf Grund des § 54 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen zur Durchführung des gemäß § 53 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 anerkannten Rahmenplanes Drau verordnet:
Das Wasserdargebot der Drau von der Gailmündung bis zur Gurkmündung wird, unbeschadet bestehender Rechte und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse einer einwandfreien Abwasserbeseitigung, Hochwasser- und Feststoffabfuhr sowie der Erhaltung des Grundwasserhaushaltes, der Wasserkraftnutzung mit dem Ziel der Errichtung einer möglichst geschlossenen nach einem wasser- und energiewirtschaftlich einheitlichen Betriebsplan arbeitenden Kraftwerkskette gewidmet.
In der Widmungsstrecke sind bei der Verleihung von Wasserrechten sowie bei der Handhabung der §§ 9 (Anlagenänderung), 15 (Schutz der Fischerei), 28 (Wiederherstellung zerstörter Anlagen), 29 (Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserrechten), 30 bis 35 (Reinhaltung), 38 (Sicherung des Hochwasserabflusses) und 112 (Fristen) des Wasserrechtsgesetzes 1959 insbesondere nachstehende Gesichtspunkte zu beachten:
Das Interesse der Österreichischen Draukraftwerke AG. an der Wasserkraftnutzung im Widmungsgebiet (§ 1) wird als rechtliches Interesse im Sinne des § 54 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes 1959 anerkannt.
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