Krebsstatistikgesetz
10010334KrebsstatistikgesetzFederal Act15.05.1969Originalquelle öffnen →
Bundesgesetz vom 6. März 1969 über die statistische Erfassung von Geschwulstkrankheiten (Krebsstatistikgesetz)
StF: BGBl. Nr. 138/1969 (NR: GP XI RV 1104 AB 1180 S. 135. BR: S. 275.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
(1) Über Geschwulstkrankheiten sind fortlaufende statistische Erhebungen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen.
(2) Gegenstand der Erhebungen sind die Angaben zur Person sowie über Art, Lokalisation und Verlauf der Erkrankung.
Geschwulstkrankheiten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Karzinome, alle Sarkome, alle bösartigen Krankheiten des hämatopoetischen Systems, des Lymphsystems sowie des retikuloendothelialen Systems (Retothelsystems).
(1) Jede Erkrankung und jeder Sterbefall an einer Geschwulstkrankheit (§ 2) ist mit den im § 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu melden.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstattung der Meldung zu treffen.
Zur Meldung verpflichtet sind die verantwortlichen Leiter von
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
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