Landpachtgesetz
10010330ZivilrechtFederal Act01.01.1970Originalquelle öffnen →
Bundesgesetz vom 26. November 1969, mit dem Bestimmungen über landwirtschaftliche Pachtverträge getroffen werden (Landpachtgesetz)
StF: BGBl. Nr. 451/1969 (NR: GP XI RV 1216 AB 1434 S. 157. BR: S. 284.)
(1) Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegen Verträge, durch die Grundstücke oder der Fischzucht dienende Teichgrundstücke allein oder gemeinsam mit Wohn- oder Wirtschaftsräumen oder anderen Sachen vorwiegend zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet werden (Landpachtverträge). Die im § 1103 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Verträge sind im Sinne dieses Bundesgesetzes als Pachtverträge anzusehen.
(2) Nutzung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse, zur Haltung oder Züchtung von Nutztieren oder zur Fischzucht.
(3) Auf Pachtverträge über Kleingärten, die den Bestimmungen des Kleingartengesetzes vom 16. Dezember 1958, BGBl. Nr. 6/1959, unterliegen, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(1) Auf die in diesem Bundesgesetz bestimmten Rechte kann nicht wirksam verzichtet werden. Vereinbarungen, nach denen einem Vertragsteil besondere Nachteile oder besondere Vorteile erwachsen sollen, wenn er diese Rechte ausübt oder nicht ausübt, sind unwirksam.
(2) Die Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidungen ist unzulässig.
Die nach diesem Bundesgesetz erlassenen gerichtlichen Anordnungen treten an die Stelle der entsprechenden Vertragsbestimmungen.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als angemessen der Pachtzins, der von dem bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes erzielbaren Ertrag beiden Vertragsteilen den Anteil sichert, der dem Wert der zur Erzielung dieses Ertrages notwendigen beiderseitigen Leistungen entspricht; dabei sind insbesondere die Vertragsdauer, der Wert des Pachtgegenstandes nach Art, Beschaffenheit und örtlicher Nachfrage, der Wert der beiderseits beigestellten Anlagen und Betriebsmittel sowie die sonst notwendigen beiderseitigen Leistungen, Aufwendungen und Kosten zu berücksichtigen.
(1) Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes gelten die folgenden Richtpachtzeiten:
(2) In die Richtpachtzeiten sind im Falle des Eintrittes in den Landpachtvertrag nach § 1116a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches die Zeiten des Vormannes einzurechnen.
(1) Überwiegen die Interessen des Pächters an der Fortsetzung die des Verpächters an der Beendigung des Landpachtvertrages, so hat das Gericht auf Antrag des Pächters die Dauer des Landpachtvertrages zu verlängern.
(2) Bei der Interessenabwägung nach Abs. 1 ist insbesondere auf die wirtschaftliche Lage der beiden Vertragsteile Bedacht zu nehmen. Die Interessen des Pächters überwiegen insbesondere dann nicht, wenn
(3) Die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ist unzulässig, wenn die Dauer des Landpachtvertrages ausdrücklich auf eine solche Zeit vereinbart wurde, die der maßgebenden Richtpachtzeit (§ 5) entspricht oder diese übersteigt.
(4) Wurde die Dauer des Landpachtvertrages nach Abs. 1 einmal verlängert, so ist eine weitere Verlängerung ferner unzulässig, wenn
(1) Die zulässige Dauer der jeweiligen Verlängerung des Landpachtvertrages (§ 6) beträgt in den Fällen des
(2) Die im Abs. 1 genannten Fristen sind nicht auszuschöpfen,
(1) Betreffen die im § 6 Abs. 2 Z 4 oder 5 genannten Gründe, die eine Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ausschließen, nur einzelne Teile des Pachtgegenstandes und ist der restliche Teil des Pachtgegenstandes abgesondert benutzbar oder kann er ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten abgesondert benutzbar gemacht werden, so hat das Gericht auf Antrag die Dauer des Landpachtvertrages in Ansehung des restlichen Teiles des Pachtgegenstandes zu verlängern. Der Antrag auf Teilverlängerung kann auch im Zuge eines Verfahrens gestellt werden, das die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages an sich zum Gegenstand hat.
(2) Mangels einer anderweitigen Vereinbarung hat der Antragsteller die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um den restlichen Teil des Pachtgegenstandes abgesondert benutzbar zu machen.
(1) Wird die Verlängerung der Dauer eines Landpachtvertrages nur für einen Teil des Pachtgegenstandes angeordnet, so kann der Verpächter erklären, daß er den Pachtvertrag zur Gänze fortsetzen will. Der Pächter kann auf die Teilverlängerung verzichten. Die Erklärungen müssen, um rechtswirksam zu sein, innerhalb von 14 Tagen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Teilverlängerung schriftlich oder mündlich bei dem Gericht abgegeben werden, das in erster Instanz entschieden hat. Eine rechtswirksam abgegebene Erklärung kann nicht widerrufen werden.
(2) Erklärt der Pächter, daß er auf die Teilverlängerung verzichtet, so hat das Gericht auszusprechen, daß die angeordnete Teilverlängerung wirkungslos ist. Dies gilt auch dann, wenn auch der Verpächter die Erklärung abgegeben hat, daß er den Pachtvertrag zur Gänze fortsetzen will.
(3) Gibt nur der Verpächter die Erklärung ab, daß er den Pachtvertrag zur Gänze fortsetzen will, so hat das Gericht den ergangenen Beschluß dahin zu ergänzen, daß sich die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages auf den ganzen Pachtgegenstand erstreckt.
(1) Der Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages muß
(2) Die Fristen des § 7 Abs. 1 sind
(1) Ist der vom Pächter zu entrichtende Pachtzins so hoch, daß er den bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes erzielbaren Ertrag übersteigt, oder weicht er vom angemessenen Pachtzins (§ 4) um mehr als die Hälfte ab, so hat das Gericht auf Antrag den vom Pächter zu entrichtenden Pachtzins ab dem auf die Antragstellung folgenden Zinstermin auf den angemessenen Betrag zu mindern oder zu erhöhen.
(2) Kommt nach der Anordnung einer Teilverlängerung eine Einigung über die Höhe des Pachtzinses für den dem Pächter verbleibenden Teil des Pachtgegenstandes nicht zustande, so hat das Gericht auf Antrag den hiefür angemessenen Pachtzins festzusetzen.
(3) Hängt die Entscheidung über die Verlängerung der Dauer eines Landpachtvertrages von der Feststellung der angemessenen Höhe des Pachtzinses ab, so hat das Gericht die Höhe des angemessenen Pachtzinses vor der Beendigung des Verfahrens durch Beschluß festzustellen.
Zu Z 1: Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31.7.2018 anhängig sind oder anhängig werden (vgl. Art. 28 § 1, BGBl. I Nr. 58/2018).
Über Anträge nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Pachtgegenstand ganz oder zum größeren Teil liegt. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
(1) Durch einen Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages wird ein anhängiger Rechtsstreit wegen Kündigung oder Beendigung des Landpachtvertrages, Übergabe oder Räumung des Pachtgegenstandes unterbrochen, es sei denn, es handelt sich um einen anhängigen Rechtsstreit wegen Aufhebung des Landpachtvertrages nach § 1118 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Wird eine Klage auf Beendigung des Landpachtvertrages einschließlich der Klagen auf Aufhebung nach § 1118 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, Übergabe oder Räumung des Pachtgegenstandes dem Pächter erst nach der Anbringung des Antrages auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages zugestellt, so tritt die Unterbrechung mit dem Tage der Zustellung der Klage ein.
(3) Ein auf Grund der Bestimmungen des Abs. 1 oder 2 unterbrochener Rechtsstreit ist auf Antrag fortzusetzen, wenn dem Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages nicht Folge gegeben wird. Wird dem Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages nur hinsichtlich eines Teiles des Pachtgegenstandes Folge gegeben, so ist der Rechtsstreit auf Antrag hinsichtlich des restlichen Teiles des Pachtgegenstandes fortzusetzen.
(1) Die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Aufkündigung des Landpachtvertrages oder den Auftrag zur Übergabe des Pachtgegenstandes wird durch den Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens unterbrochen.
(2) Ist eine im Abs. 1 genannte Frist im Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ohne Erhebung von Einwendungen abgelaufen, so ist die Vollstreckbarkeit der Aufkündigung oder des Übergabsauftrages bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages gehemmt.
(3) Die Aufkündigung (der Übergabsauftrag) wird unwirksam, wenn und insoweit die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages angeordnet wird.
(1) Das außerstreitige Verfahren über die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ist ab dem Tage der Zustellung des Antrages an den Verpächter unterbrochen, sofern der Antrag nach der Zustellung einer Klage auf Aufhebung des Pachtvertrages nach § 1118 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gestellt wird.
(2) Das unterbrochene außerstreitige Verfahren ist auf Antrag des Pächters fortzusetzen, sofern die Klage auf Aufhebung des Pachtvertrages nach § 1118 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches rechtskräftig abgewiesen wird und der Antrag auf Fortsetzung des außerstreitigen Verfahrens längstens innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreites gestellt wird.
(1) Auf Antrag des Pächters hat das Gericht die Dauer eines Landpachtvertrages, der am 1. Juli 1969 durch mindestens 10 Jahre bestanden hat und von dessen Aufrechterhaltung die wirtschaftliche Existenz des Pächters abhängt, zu verlängern, es sei denn,
(2) Anträge nach Abs. 1 können auch mehrmals gestellt werden. Die zulässige Dauer der Verlängerung beträgt das jeweils Doppelte der nach § 7 Abs. 1 maßgebenden Frist. Diese Frist ist aber nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 nicht voll auszuschöpfen.
(3) Bei der Ermittlung des im Abs. 1 genannten Zeitraumes sind die Zeiten des Vormannes (§ 5 Abs. 2) einzurechnen. Überdies ist die Dauer zweier oder mehrerer aneinandergereihter Landpachtverträge mit einem im wesentlichen gleichen Inhalt zusammenzurechnen.
(1) Auf alle übrigen Landpachtverträge, die vor dem 1. Juli 1969 geschlossen wurden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit den folgenden Einschränkungen Anwendung:
(2) Auf alle Landpachtverträge, die nach dem 1. Juli 1969 geschlossen wurden oder werden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung.
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei den Pachtbehörden anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Die Amtszeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach § 11 der Reichspachtschutzordnung bestellten Beisitzer verlängert sich bis zur Beendigung der im Abs. 1 genannten Verfahren. Eine Neubestellung von Beisitzern findet nur statt, wenn ohne eine solche Bestellung ein vor den Pachtbehörden anhängiges Verfahren nicht zu Ende geführt werden könnte.
(3) Die nach den bisher geltenden Vorschriften ergangenen und im Sinne des Abs. 1 noch ergehenden Entscheidungen der Pachtbehörden bleiben auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der bisher geltenden Vorschriften Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung; dasselbe gilt für Vergleiche.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 18 treten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
(3) Insoweit in anderen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften auf eine durch den Abs. 2 aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen wird, tritt an deren Stelle die entsprechende Bestimmung dieses Bundesgesetzes. An die Stelle des durch den Abschnitt II der Reichspachtschutzordnung eingerichteten örtlich zuständigen Pachtamtes tritt das örtlich zuständige Bezirksgericht im Verfahren nach § 12 dieses Bundesgesetzes.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.
(2) Die Bestimmungen über die Vertretung in zweiter und dritter Instanz (§ 37 Abs. 3 Z 9 MRG, § 52 Abs. 2 Z 6 WEG 2002, § 12 Z 1 des Landpachtgesetzes) sowie über das Rekurs- und das Revisionsrekursverfahren (§ 37 Abs. 3 Z 14 bis 16 MRG, § 12 Z 5 bis 7 des Landpachtgesetzes) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Rechtsmittel und die Vertretung im Rechtsmittelverfahren weiter anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 und 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)
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