Schutz des Wasservorkommens im Schneeberg-, Rax- und Schneealpengebiet
10010316Ordinance31.12.1965Originalquelle öffnen →
Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Dezember 1965 zum Schutze des Wasservorkommens im Schneeberg-, Rax- und Schneealpengebiet
StF: BGBl. Nr. 353/1965
Auf Grund der §§ 34 und 54 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet:
Das Quell- und Grundwasservorkommen des im § 2 umschriebenen Gebietes wird – unbeschadet bestehender Rechte – vorzüglich der Trinkwasserversorgung gewidmet.
Die Grenzen dieses Widmungsgebietes verlaufen über folgende Punkte und Linien:
Vom Naßkamm nach Westen auf der Höhenschichtenlinie 1000 bis zum Steingraben-Bohnkogel (Kote 1094)-Auf der Öd (Kote 1100)-oberhalb Almbauer und Schlapfen zum Ziegler im Äußeren Krampengraben (Karlsgraben)-Sattel zwischen Kuhkogel und Glockriegel-„Ausgang“ (Kote 1248)-„Durchfall“-Nordflanke des Schwarzkogels (in zirka 1300m Höhe)-etwa 500m östlich um die Bodnerau zum Großen Draxlerkogel-Westflanke des kleinen Waxeneck-Tabersattel (Kote 1484)-Richtung Steinalpl bis zur Höhenschichtenlinie 1100-dieser entlang bis zum Schnittpunkt mit dem Baumtalgraben und weiter zur Großen Goldgrubhöhe (Kote 1425)-Kote 1415-Kote 1330-Glatzeter Kogel (Kote 1594)-Hüttenkogel (Kote 1391)-Rauhenstein (Kote 1529)-Kleiner Sonnleitstein (Kote 1404)-südlich der Wallneralm zum Zusammenfluß des Schwarzriegelbaches mit dem Naßbach-diesen abwärts bis zur Einmündung in die Schwarza-diese aufwärts bis zur Einmündung des Voistalbaches-der südlichen Seite der Voistalstraße entlang bis zum Wegscheidbauer-zum Sattel unterhalb der Sparbacherhütte (Kote 1248)-in Fallinie Richtung Losenheim bis zur Höhenschichtenlinie 1000-dieser entlang bis zum Schnittpunkt mit dem Mieseltal-Kaltwassersattel (Kote 1322)-in Fallinie zum Rohrbachgraben bis zur Höhenschichtenlinie 760-dieser entlang zum Bischofskogel-am Südrand der Rohrbachgrabenstraße entlang bis zur Puchberger Straße-dem Nordrand der Puchberger Straße folgend Richtung Stixenstein, die Mahrwiese im Osten umfahrend, dann der Höhenschichtenlinie 500 westlich von Sieding entlang bis zum Gadenweithtal-südlich der Fuchsleiten zur Kote 903 nördlich Prigglitz-Kote 912 nördlich vom Schlößl (St. Christof)-auf der Höhenschichtenlinie 900 bis zur westlichen Katastralgemeindegrenze nördlich Payerbach-dieser entlang zur Höhenschichtenlinie 700-dieser Höhenlinie entlang bis nördlich Hirschwang-gegenüber der Seilbahnstation die Schwarza querend-vom Westufer der Schwarza direkt zur Kote 876 nördlich Kleinau-Kote 1026 nördlich Großau-Kote 1176 nördlich Sonnleiten-Neukopf (Kote 1282)-auf der Höhenschichtenlinie 1200 bis zum Kerngraben-diesen abwärts zur Höhenschichtenlinie 1100-dieser entlang zum Lipmetsgraben-diesen abwärts zur Höhenschichtenlinie 1000-dieser entlang bis unterhalb des Naßkammes.
Im Widmungsgebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst notwendigen Genehmigung vor ihrer Durchführung auch einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
Im Widmungsgebiet sind nachstehende Maßnahmen, soweit sie nicht bereits unter § 3 fallen, vor ihrer Ausführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage der Pläne anzuzeigen:
(1) Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 9, 10, 28 bis 34 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Widmungsgebiet sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:
(2) Die Bewilligung (§ 3) von Wasserversorgungs-, Betriebs- und Verkehrsanlagen ist an das Vorhandensein oder die Errichtung einer hygienisch und technisch einwandfreie Abwasserbeseitigung gebunden.
(3) Das Interesse der Stadt Wien am Schutze der Wasservorkommen im Widmungsgebiet wird im Sinne der §§ 34 Abs. 6 und 54 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes als rechtliches Interesse anerkannt.
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl., ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde (Gewässeraufsicht) anzuzeigen.
(1) Die Begrenzung des Widmungsgebietes ist in der Anlage dieser Verordnung festgehalten. Verläuft die Grenze in Gewässern, gehören diese noch zum Widmungsgebiet.
(2) Bei den Ämtern der niederösterreichischen und steiermärkischen Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Neunkirchen, Wiener Neustadt und Mürzzuschlag, beim Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 31 – Wasserwerke) und bei den Gemeindeämtern Payerbach, Prigglitz, Puchberg am Schneeberg, Reichenau an der Rax, Schwarzau im Gebirge, Sieding, Vöstenhof, Gutenstein, Altenberg an der Rax, Kapellen und Neuberg an der Mürz ist eine Karte nach Abs. 1 aufzulegen.
(Anm.: Plan als PDF dokumentiert)
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