Wasserkraftnutzung der Traun unterhalb des Traunsees
10010313Ordinance11.07.1964Originalquelle öffnen →
Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 1964, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die Wasserkraftnutzung der Traun unterhalb des Traunsees erlassen wird.
StF: BGBl. Nr. 144/1964
Auf Grund des § 54 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zur Durchführung des gemäß § 53 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959 anerkannten Rahmenplanes Traun verordnet:
Das Wasserdarbieten der Traun von ihrem Ausfluss aus dem Traunsee bis Flusskilometer 8,5 (oberhalb des Kleinmünchner Wehres) – ausgenommen die Abschnitte der Traun von Flusskilometer 38,5 bis 44,0 (Saag) und Flusskilometer 51,0 bis 53,5 (Stadl-Paura) – wird, unbeschadet bestehender Rechte und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse der Abwasserbeseitigung und der Reinhaltung des Grundwassers in der Welser Heide, der Wasserkraftnutzung mit dem Ziel der Einrichtung einer möglichst geschlossenen, nach einem wasser- und energiewirtschaftlich einheitlichen Betriebsplan arbeitenden Kraftwerkskette gewidmet.
Bei der Verleihung von Wasserrechten sowie bei der Handhabung der §§ 9 (Anlagenänderung), 15 (Schutz der Fischerei), 28 (Wiederherstellung zerstörter Anlagen), 29 (Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserrechten), 30 bis 35 (Reinhaltung), 38 (Sicherung des Hochwasserabflusses) und 112 Wasserrechtsgesetz 1959 (Fristen) in der Widmungsstrecke sind nachstehende Gesichtspunkte zu beachten:
Das Interesse der Oberösterreichischen Kraftwerke A.G. (OKA) an der Wasserkraftnutzung im Widmungsgebiet (§ 1) wird als rechtliches Interesse im Sinne des § 54 Abs. 2 lit. e Wasserrechtsgesetz 1959 anerkannt.
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