Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee
10010273Treaty22.07.1955Originalquelle öffnen →
10.04.1954
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee
StF: BGBl. Nr. 178/1955 (NR: GP VII RV 291 AB 323 S. 43. BR: S. 96.)
Nachdem der am 10. April 1954 in Bern unterzeichnete Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee, welcher also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Staatsvertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 10. November 1954.
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 22. Juli 1955 stattgefunden hat, ist der Vertrag gemäß seinem Art. 35 an diesem Tag in Kraft getreten.
Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft schließen über die Weiterführung der gemäß den Staatsverträgen vom 30. Dezember 1892 und vom 19. November 1924 unternommenen Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee folgenden Vertrag:
(1) Die von der Schweiz und Österreich gemeinsam auszuführenden Rheinregulierungswerke sind, über die bereits erstellten hinaus, noch folgende:
(2) Die St. Margarethener Eisenbahnbrücke bildet keinen Gegenstand dieses Vertrages. Die Durchführung ihres Umbaues, einschließlich Rampen, nach den Grundsätzen des Umbauprojektes III b ist auf jedem Staatsgebiet gemäß innerstaatlichem Recht zu behandeln.
Technische Grundlagen für die Ausführung der im Art. 1 bezeichneten gemeinsamen Werke sind:
Die Kosten für die gemeinsamen Werke gemäß Art. 1, Ziffer 1, einschließlich der Nebenarbeiten, des Aufwandes für die gemeinsame Organisation (Abschnitt III) und der Entschädigung für beanspruchte Gründe und Rechte ergeben sich wie folgt:
Schweiz ..............................................
Fr. 10 089 101
Österreich ...........................................
Fr. 7 887 037
Zusammen ................
Fr. 17 976 138
gemäß lit. a ..........................................
Fr. 17 976 138
gemäß lit. b ..........................................
Fr. 31 126 137
Zusammen ................
Fr. 49 102 275
also rund .............
Fr. 49 100 000
Schweiz ...............................................
Fr. –
Österreich ............................................
Fr. 761 292
Zusammen ................
Fr. 761 292
betragen daher ....................................
Fr. 1 159 085
also rund ...............
Fr. 1 160 000
Ohne Berücksichtigung des Aufwandes für eine Vorstreckung der rechtsufrigen Regulierungswerke über km 91,300 hinaus, werden die gesamten Kosten gegenwärtig angenommen wie folgt:
gemäß Ziffer 1, lit. c ..........................
Fr. 49 100 000
gemäß Ziffer 2, lit. c ..........................
Fr. 1 160 000
Gesamtkosten ............
Fr. 50 260 000
(1) Die Kosten der gemeinsamen Werke werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.
(2) Die von jedem Vertragsstaate zugunsten dieser gemeinsamen Werke seit 1. Januar 1942 gemachten Aufwendungen sind Bestandteile dieser Kosten.
(3) Die Vertragsstaaten tragen zu gleichen Teilen allfällige Mehrkosten, die sich bei der Ausführung der gemeinsamen Werke ergeben und von beiden Regierungen als notwendig anerkannt werden.
(1) Die Vertragsstaaten werden für die auf ihrem Gebiet auszuführenden Arbeiten jährliche Leistungen nach Maßgabe der von der Gemeinsamen Rheinkommission erstellten und von den Regierungen genehmigten Bauprogramme erbringen.
(2) Die Bauvorschüsse sind schweizerischerseits beim Eidgenössischen Departement des Innern, österreichischerseits beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau anzusprechen.
(1) Die für das gemeinsame Werk tatsächlich erfolgten und in der Jahresrechnung ausgewiesenen Aufwendungen werden anläßlich der Jahresabrechnungen in Schweizerfranken ermittelt und den Vertragsstaaten angerechnet.
(2) Die Aufwendungen vom 1. Januar 1942 bis 30. Juni 1949 werden gemäß den hiefür aufgestellten und von den Regierungen genehmigten Kursrelationen bewertet.
(3) Für die Baujahre vom 1. Juli 1949 bis 30. Juni 1953 werden die österreichischen Bauaufwendungen wie folgt bewertet:
Jahr 1949/50 ..........................................
1 S = 0,315 Fr.
Jahr 1950/51 ..........................................
1 S = 0,19 Fr.
Jahr 1951/52 ..........................................
1 S = 0,19 Fr.
Jahr 1952/53 ..........................................
1 S = 0,17 Fr.
(4) Ab 1. Juli 1953 erfolgt die Umrechnung von Schillingbeträgen in Schweizerfranken, sofern daraus kein offensichtliches Mißverhältnis zwischen den Leistungen der Vertragsstaaten entsteht, nach dem Mittel zwischen dem Zürcher und dem Wiener Kurs am Schlußtage jedes Rechnungsjahres, beziehungsweise zwischen den letzten vorhergehenden Notierungen. Als Zürcher, beziehungsweise Wiener Kurs gilt das Mittel zwischen dem im Clearingverkehr Schweiz-Österreich geltenden Einzahlungs- und Auszahlungskurs.
(5) Allfällige Restleistungen in bezug auf die hälftige Kostentragung (Art. 5) zu Lasten des einen oder des anderen Vertragsstaates sollen erstmals anläßlich des Rechnungsabschlusses für das Baujahr 1961/62, später alljährlich abgeglichen werden. Der Ausgleich ist grundsätzlich in Devisen zu leisten und kommt, solange der Empfängerstaat noch Bauleistungen zu vollbringen hat, zweckgebunden dem Internationalen Rheinregulierungsunternehmen zugute. Im gegenseitigen Einvernehmen kann der Ausgleich auch durch clearingfreie Lieferungen von Baumaterialien oder durch Arbeitsleistungen auf dem Gebiete des Nachbarstaates für die Herstellung der gemeinsamen Werke erfolgen.
(1) Dem im Laufe der Jahre geschaffenen Reservefonds des Internationalen Rheinregulierungsunternehmens werden auch fernerhin die Zinserträgnisse sowie alle Erträge aus gemeinsam erstellten und unterhaltenen Werken und Anlagen, die Liquidationserlöse und Kursgewinne zufallen.
(2) Aus dem Reservefonds sind vornehmlich Kursverluste, die Kosten von Gutachten und jene der in Art. 16 vorgesehenen gemeinsamen Bau- und Erhaltungsarbeiten zu decken. Gegebenenfalls können Mittel des Reservefonds auch zur Finanzierung anderer gemeinsamer baulicher Maßnahmen verwendet werden.
(3) Die Verfügungen über diesen Fonds, sowie seine allfällige Begrenzung nach oben, steht den beiden Regierungen gemeinsam zu. Die Gemeinsame Rheinkommission kann über den Fonds insofern verfügen, als es sich um eine Jahresentnahme bis höchstens Fr. 50 000 oder um die Inangriffnahme sehr dringender, nicht aufschiebbarer Arbeiten handelt.
(4) In den Rechnungsabschlüssen ist der Reservefonds gesondert auszuweisen.
(5) Die Gelder des Reservefonds sind, je nach den Eingängen, in der Schweiz, beziehungsweise in Österreich anzulegen. Wird ihre Verwendung im anderen Vertragsstaat notwendig, so sind die Bestimmungen des Art. 7, Absatz 1 und 4, dem Sinne nach anzuwenden.
(1) Die Weiterführung der Rheinregulierung und die Leitung aller damit in einem inneren Zusammenhang stehenden Angelegenheiten in technischer, administrativer und finanzieller Hinsicht, die laufende Kontrolle des Flußregimes und der Bauwerke sowie die Wahrnehmung der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen obliegen der Gemeinsamen Rheinkommission.
(2) Die Gemeinsame Rheinkommission besteht aus vier Mitgliedern, von denen jeder der beiden Vertragsstaaten zwei bestellt. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes trifft jeder Staat, dem das verhinderte Mitglied angehört, für die Bezeichnung des Ersatzmannes rechtzeitig Vorsorge. Die Kommission wählt alljährlich aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Sie wird nach außen durch den Vorsitzenden vertreten.
(3) Die Kommission beschließt über Änderungen in den Einzelheiten der gemeinsamen Werke, wobei jedoch der für die Gesamtheit der Werke veranschlagte Aufwand nicht überschritten werden soll. Andernfalls oder bei wesentlichen Abweichungen von den im gegenwärtigen Vertrage angeführten Grundlagen ist gemäß Art. 2, Ziffer 1, lit. b, die Zustimmung der Regierungen erforderlich.
(4) Jedes Kommissionsmitglied, einschließlich des Vorsitzenden, ist stimmberechtigt. Wenn ein Mehrheitsbeschluß nicht zustande kommt, ist der Gegenstand zunächst den beiden Regierungen vorzulegen, die mangels einvernehmlicher Entscheidung von Fall zu Fall die Heranziehung eines unbefangenen und unabhängigen Fachmannes veranlassen werden.
(5) Die Verwaltungskosten der Kommission, einschließlich Reisekosten, Diäten und Zentralbüro, die Auslagen für die Besorgung der laufenden Geschäfte, sowie für die Leitung und Beaufsichtigung der Bauten trägt das Internationale Rheinregulierungsunternehmen.
(6) Die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder werden auf Antrag der Kommission von den beiden Regierungen einvernehmlich festgesetzt.
(7) Die Kommission beschließt ihre Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Regierung bedarf.
(1) Die Gemeinsame Rheinkommission wickelt ihre Geschäfte und Obliegenheiten mit Hilfe des ihr unterstehenden Zentralbüros ab.
(2) Beide Regierungen bestimmen einvernehmlich das notwendige Personal.
(1) Für die Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben bedient sich die Gemeinsame Rheinkommission je einer österreichischen und einer schweizerischen Bauleitung, die durch die Kommission in zweckentsprechender Verteilung, vornehmlich nach Staatsgebieten, mit den Dienstgeschäften betraut werden.
(2) Jede dieser Rheinbauleitungen untersteht einem von der betreffenden Regierung bestellten und entsprechend qualifizierten Bauingenieur als Bauleiter.
(3) Von den Bauleitern werden gemäß der von der Gemeinsamen Rheinkommission jeweils aufgestellten Dienstinstruktion die zukommenden Geschäfte mit Unterstützung des ihnen nach Bedarf beigegebenen Personals besorgt.
(4) Die den Bauleitern zukommenden Gehälter und anderweitigen Vergütungen werden auf Antrag der Gemeinsamen Rheinkommission von den Regierungen einvernehmlich festgesetzt.
(1) Die Gemeinsame Rheinkommission ist für ihre Geschäftsführung ausschließlich den beiden Regierungen verantwortlich. Diese veranlassen jährlich eine gemeinsame Überprüfung durch von ihnen hiezu in gleicher Anzahl bestellte Organe.
(2) Unabhängig davon bleibt den Vertragsstaaten das Recht gewahrt, jederzeit freie Einsicht und Kontrolle gegenüber dem Rheinregulierungsunternehmen in technischer und finanzieller Beziehung zu üben.
(1) Bei der Bauvergebung und Baudurchführung soll in jedem Lande jenes Verfahren eingehalten werden, das unbeschadet der rechtzeitigen und zweckmäßigen Durchführung möglichst geringe Baukosten erfordert.
(2) Die Gemeinsame Rheinkommission ermittelt den Wert der Sach- und Werkleistungen der Vertragsstaaten.
(3) Die Kommission verfügt über die wirtschaftliche Auswertung von betrieblichen Einrichtungen, Anlagen und Vermögenswerten.
(4) Die zu den gemeinsamen Arbeiten erforderlichen Baumaterialien sind tunlichst aus Bezugsorten der Vertragsstaaten zu entnehmen.
(1) Die Regulierungswerke und Anlagen, die gemäß Art. 1 auszuführen sind, werden bis zu ihrer Übergabe an einen Vertragsstaat auf Rechnung des Internationalen Rheinregulierungsunternehmens erhalten.
(2) Die bisher auf Grund der Staatsverträge von 1892 und 1924 in die Unterhaltspflicht der Vertragsstaaten übergebenen Regulierungswerke werden weiterhin von den bisher Verpflichteten unterhalten, soweit diese Werke durch die im gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Ergänzungsbauten nicht Abänderungen erleiden.
(1) Sobald die Gemeinsame Rheinkommission zuhanden der beiden Regierungen den konsolidierten Zustand einzelner Werke oder von Teilen solcher Werke festgestellt und auf einen bestimmten Zeitpunkt deren Übergabe an den Vertragsstaat beantragt hat, auf dessen Gebiet sich die Werke befinden, wird die Regierung dieses Vertragsstaates die Übernahme in ihre Unterhaltspflicht veranlassen.
(2) In Ausübung der Unterhaltspflicht werden die Vertragsstaaten im besonderen alle notwendigen Arbeiten durchführen, um Veränderungen der Vorländer, die den normalen Durchflußquerschnitt beeinträchtigen, zu verhüten oder zu beheben.
(3) Die Heranziehung Dritter zum Unterhalt ist eine eigenstaatliche Angelegenheit.
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auch nach festgestellter Konsolidierung der gemeinsamen Werke die Projektsohle im Rheinmittelgerinne, einschließlich der Vorgründe, gemeinsam zu erhalten und die hiefür entstehenden Kosten zu gleichen Teilen zu tragen.
(2) Im besonderen verpflichten sich die Regierungen der Vertragsstaaten, die projektmäßige Höhenlage der Flußsohle bei km 90,000 auf Kote 393,63 (neuer schweizerischer Horizont) gemeinschaftlich zu erhalten, wobei durch möglichste Hintanhaltung der Vorstreckung des linksufrigen Hochwasserdammes des Fussacher Durchstiches auf dem Schuttkegel im Bodensee und mittelst zweckmäßiger Förderung der Kiesbaggerungen durch Dritte im Mündungsbereich das Ausmaß allfällig ergänzender Maßnahmen auf ein Minimum begrenzt werden soll. Den Baggerungen an der Rheinmündung ist gegenüber Baggerungen an benachbarten Flußmündungen und am Bodenseeufer zwischen Bregenz und Rorschach der Vorrang einzuräumen. Schweizerische und österreichische Unternehmungen werden hinsichtlich der Baggerungen gleich behandelt.
Um durch ein einvernehmliches Vorgehen die klaglose Erhaltung der gemeinsam hergestellten Werke zu sichern, sind alljährlich von der Gemeinsamen Rheinkommission gemeinsame Begehungen zu veranlassen, die gemachten Wahrnehmungen festzuhalten und allenfalls nötige Maßnahmen im Bereich der Rheinstrecke von der Illmündung bis in das Rheindelta festzustellen.
(1) Das Überleitungsgerinne der Diepoldsauer Gewässer und die diesem Gerinne als Vorfluter dienende österreichische Grabenanlage (Neunergraben, Scheibenbach und Lustenauer Kanal) sind ab Staatsgrenze von Österreich so zu erhalten, daß der Abfluß der Diepoldsauer Gewässer einwandfrei gewährleistet ist.
(2) Die gemeinsame Besichtigung nach Art. 17 ist sinngemäß auch auf die vorgenannte Grabenanlage auszudehnen, soweit deren Verhältnisse auf den Abfluß der Diepoldsauer Gewässer Einfluß haben.
(3) Der Unterhalt der Ufer des nach der erfolgten Ableitung des Rheines durch den Fussacher Durchstich verbliebenen alten Rheinbettes, das den Binnengewässern beider Staaten als Rinnsal bis zum Bodensee dient und dessen Regulierung auf alleinige Kosten der Schweiz in Durchführung begriffen ist, geht nach gemeinsam festgestellter Vollendung dieser Regulierung an den Uferstaat über.
(4) Die Erhaltung aller sonstigen Binnengewässer der Rheinebene ist eine innerstaatliche Angelegenheit.
(1) Die Vertragsstaaten werden in gegenseitiger Fühlungnahme im Interesse der Erhaltung der nach dem Umbauprojekt III b regulierten Rheinstrecke in jenen Zuflüssen des Rheines, die ihm Geschiebe zuführen, Verbauungen und Anlagen in den Flußgerinnen und Quellgebieten vornehmen, sowie andere wirksame Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die Geschiebeführung nach Erfordernis zu vermindern.
(2) Außerdem soll der Anfall an Schwebstoffen durch Sanierung von Uferanbrüchen und Bruchlehnen, sowie durch forstliche Maßnahmen möglichst vermindert werden.
(3) Jeder Staat trägt die Kosten der auf seinem Gebiet getroffenen Maßnahmen.
Bauprogramme für die Durchführung der Maßnahmen werden von den beiderseits zuständigen Stellen, nach Fühlungnahme mit der Gemeinsamen Rheinkommission, aufgestellt. Der Kommission wird ein Verzeichnis der spezifischen Wildbäche im Rheineinzugsgebiet übergeben, das von ihr laufend nachgeführt wird. Sie wird über die Durchführung der Maßnahmen nach Art und Aufwand periodisch orientiert.
(1) Beide Staaten verpflichten sich, Materiallieferungen und Arbeitsleistungen für das Internationale Rheinregulierungsunternehmen nicht durch Ein- und Ausfuhrverbote, Ein- und Ausreisebehinderungen oder dergleichen zu erschweren.
(2) Die Abwicklung von Materiallieferungen und Arbeitsleistungen zur Herstellung der gemeinsamen Werke auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates erfolgt clearingfrei.
Für die aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verbrachten Materialien und Gegenstände gilt:
(1) Das Internationale Rheinregulierungsunternehmen genießt
(2) Schriften, Amtshandlungen, Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die in Ausführung dieses Staatsvertrages erforderlich werden, unterliegen in beiden Vertragsstaaten grundsätzlich keiner Abgabe.
(3) Die Regierungen der Vertragsstaaten werden den Umfang und die praktische Durchführung der für die Ausführung des Staatsvertrages notwendigen Abgabenbefreiung nach Absatz 2 durch besonderen Notenwechsel regeln.
(1) Nach Ausführung der gemeinsamen Werke wird für deren Erhaltung die bestehende Dienstbahn den Vertragsstaaten zur Verfügung stehen. Die Tragung der Betriebs- und Unterhaltskosten der Dienstbahn erfolgt entsprechend der Regelung der Unterhaltspflicht der gemeinsamen Werke.
(2) Über die allfällige gänzliche oder teilweise Auflassung der Dienstbahn werden die Vertragsstaaten einvernehmlich befinden.
Die Vertragsstaaten werden die Vollzugsmaßnahmen für die Anwendung der Art. 21 bis 24 einander zur Kenntnis bringen.
Die Wasserstandsbeobachtungen und hydrometrischen Erhebungen am Rhein und seinen Zuflüssen stehen den amtlichen Stellen beider Vertragsstaaten zur Verfügung.
Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Kies, Sand und Schlamm aus dem von den Vertragsstaaten gemeinsam zu unterhaltenden Rheingerinne steht dem internationalen Rheinregulierungsunternehmen zu.
Abmachungen über den Verlauf der Zollgrenze, über die Fischerei, die Schiffahrt oder über andere in diesem Vertrag nicht geregelte Verhältnisse werden, falls solche wünschenswert erscheinen, ausdrücklich besonderen Verhandlungen überwiesen.
Die auf Grund einvernehmlicher Beschlüsse seit 1. Januar 1942 bereits durchgeführten, den Richtlinien des Umbauprojektes III b entsprechenden Arbeiten gelten als Teil der gemeinsamen Werke (Art. 1).
(1) Mit Rücksicht auf die von Österreich in der Hard-Fussacher Bucht außerhalb des Rahmens der vereinbarten gemeinsamen Werke hinsichtlich der Ausleitung österreichischer Binnengewässer durchzuführenden Maßnahmen findet sich die Schweiz im Sinne eines freiwilligen Entgegenkommens gegenüber Österreich bereit, eine einmalige Abfindung von Fr. 600.000 (Franken sechshunderttausend) zu bezahlen, wogegen Österreich erklärt, hinfort für allfällige weitere Maßnahmen der in Frage stehenden Art allein aufzukommen.
(2) Dieser zweckgebundene Betrag wird in vier gleichen aufeinanderfolgenden Jahresraten fällig, von denen die erste im Jahre des Inkrafttretens dieser Vertrages überwiesen wird.
(1) Die Grenze zwischen den beiden Vertragsstaaten im Bereich der Internationalen Rheinregulierung verläuft gemäß den zwischenstaatlich bereits bestehenden Grenzprotokollen.
(2) Soweit dieser Grenzverlauf noch nicht vermarkt worden ist, wird diese Aufgabe der österreich-schweizerischen Kommission für die Festlegung der Grenze vom Piz Lad bis zum Bodensee übertragen, wobei in Aussicht genommen wird, die nasse Grenze im Bereich der Internationalen Rheinregulierung, mit Ausnahme der Durchstichstrecken, sobald als tunlich in die Mitte des neuen Rheinmittelgerinnes zu legen. Die Kosten der Vermarkung der Grenze gehen zu Lasten des Internationalen Rheinregulierungsunternehmens.
Nach Übernahme der Unterhaltspflicht der in Art. 1 erwähnten gemeinsamen Werke und nach vollständiger Abwicklung der hierauf bezüglichen Geschäfte werden die Regierungen der Vertragsstaaten einvernehmlich über eine allfällige Liquidation der Anlagen und des Inventars, über die Bereinigung der Schlußabrechnung sowie die Verwendung des Reservefonds befinden und die Besorgung der verbleibenden gemeinsamen Angelegenheiten in der ihnen geeignet erscheinenden Weise regeln. Eine schon in einem früheren Zeitpunkt einvernehmlich als zweckmäßig erachtete teilweise Liquidation von Anlagen und Inventar wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(1) Wenn sich die beiden Regierungen über die Auslegung oder Anwendung einzelner Vertragsbestimmungen nicht einigen sollten, werden solche Angelegenheiten einem Schiedsgericht unterbreitet.
(2) In dieses Schiedsgericht wählt jede Regierung ein Mitglied. Der Obmann, der keinem der Vertragsstaaten angehören darf, wird von den Regierungen im Einverständnis bezeichnet.
(3) Das Schiedsgericht soll auf Verlangen eines der Vertragsstaaten spätestens innerhalb sechs Monaten nach Stellung eines solchen Verlangens in Tätigkeit treten. Falls in diesem Zeitpunkt noch nicht alle Mitglieder des Schiedsgerichtes bestellt sind, werden die fehlenden Mitglieder auf Verlangen eines der Vertragsstaaten vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bestellt.
(4) Unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung ist für das Verfahren vor dem Schiedsgericht das Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle, vom 18. Oktober 1907, maßgebend.
Jeder Vertragsstaat erhält anläßlich der Unterzeichnung dieses Staatsvertrages eine von den Delegationsführern signierte, dem heutigen Stande entsprechende Ausfertigung des in Art. 2 angeführten Umbauprojektes III b und des in Art. 3 genannten Bau- und Finanzprogrammes vom 1. Juli 1953.
(1) Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden, der Austausch der Ratifikationsurkunden möglichst bald in Wien stattfinden und die Wirksamkeit des Vertrages mit diesem Austausch eintreten.
(2) Der Vertrag wird in zwei Gleichstücken ausgefertigt.
(3) Zu Urkund dessen haben die beiderseiten Bevollmächtigten, und zwar:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
als Bevollmächtigter der Republik Österreich, nachdem sie gegenseitig ihre Vollmachten geprüft und richtig befunden haben, diesen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
Geschehen zu Bern, am 10. April 1954.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.