Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen
10010254Ordinance31.10.1948Originalquelle öffnen →
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 2. April 1948, betreffend die Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen
StF: BGBl. Nr. 63/1948 idF BGBl. Nr. 216/1948 (DFB)
Auf Grund des § 28 des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und des § 1 des Gesetzes vom 30. April 1870, R. G. Bl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, wird verordnet:
Erfassungsstichtag: 1.6.1996
Das Gesetz betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, RGBl. Nr. 67/1913, wurde als Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, wiederverlautbart.
Jeder Arzt ist befugt, zur Feststellung einer Krankheit und zur Überwachung eines Krankheitsgeschehens bei Kranken, die seiner Behandlung anvertraut sind, chemische, physikalische oder mikroskopische Untersuchungen (Ausstriche) von Erregern der Diphterie, Tuberkulose, des Ulcus molle, der Gonorrhoe und Syphilis, von letzterer auch Nativpräparate zur Dunkelfeldbeobachtung, außerdem sonstige mikroskopische Untersuchungen, sofern nicht der Verdacht einer der im § 13 genannten Erkrankungen vorliegt, selbst vorzunehmen oder unter seiner Verantwortung durch fachlich geschulte Hilfskräfte durchführen zu lassen.
(1) Die Entnahme von Untersuchungsobjekten darf nur durch einen Arzt unter Anwendung aller von der Wissenschaft gebotenen Vorsichten erfolgen.
(2) Die Untersuchungen dürfen nur in hiezu geeigneten, zu Wohnzwecken nicht benützten Räumen vorgenommen werden. Der verantwortliche Arzt ist verpflichtet, alle Reste und Spuren der Untersuchungsobjekte, die Träger von Erregern übertragbarer Krankheiten sind, durch sachgemäße Entseuchung (Desinfektion) unschädlich zu machen sowie für die einwandfreie Beseitigung sonstiger Untersuchungsrückstände und Probenreste zu sorgen.
Der Handel mit Kulturen von Erregern, die Krankheitserscheinungen bei Menschen hervorrufen können, ist verboten. Lebende Erreger dieser Art und Material, das solche Erreger enthält, dürfen nur von Personen und Anstalten, die vom Bundesministerium für soziale Verwaltung hiezu die Bewilligung erhalten haben, gehalten und nur an solche Personen abgegeben werden. Hinsichtlich der Einbringung des Ansuchens und der Voraussetzung der Bewilligung sind die Vorschriften der §§ 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
Die Verwendung bakterienhältiger Mittel zur Schädlingsbekämpfung ist verboten.
(1) Mit Kulturen- und Tierversuchen verbundene bakteriologische Untersuchungen von Materialien, die Erreger auf den Menschen übertragbarer Infektionskrankheiten enthalten, dürfen grundsätzlich nur in den hiefür eingerichteten Anstalten vorgenommen werden.
(2) Solche Anstalten bedürfen, sofern sie nicht als Bundesanstalten durch staatliche Behörden mit Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung als oberste Gesundheitsbehörde errichtet wurden, einer besonderen, nach Einholung des Fachgutachtens des Obersten Sanitätsrates erteilten Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
(1) Vorstand einer Anstalt für die im § 7 bezeichneten Untersuchungen kann nur ein ärztlicher Fachmann sein, der nebst der erforderlichen theoretischen und praktischen bakteriologischserologischen Ausbildung die in das Gebiet der Infektionskrankheiten einschlägigen Kenntnisse besitzt.
(2) Der Vorstand ist für den gesamten Betrieb der Anstalt und für die Beobachtung aller einschlägigen Vorschriften verantwortlich.
(3) In jeder solchen Anstalt muß für den Fall der zeitweisen Abwesenheit oder einer Verhinderung des Vorstandes ein fachlich geeigneter Vertreter, welcher der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen ist, zur verantwortlichen Leitung der Anstalt bestellt sein.
Als Hilfskräfte dürfen nur körperlich und geistig gesunde, intelligente, durchaus verläßliche, unbescholtene, insbesondere von Trunksucht freie Personen verwendet werden.
(1) Der Wirkungskreis der Hilfskräfte ist vom Vorstande in besonderen Dienstanweisungen genau zu begrenzen, deren pünktliche Befolgung vom Vorstande, beziehungsweise seinem Stellvertreter zu überwachen ist.
(2) Die Dienstanweisungen, die in der Anstalt an geeigneter Stelle anzubringen sind, müssen die zur Vermeidung von Infektionen bei den bakteriologisch-serologische Untersuchungen zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln enthalten. Jedem Angestellten ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.
Die Einrichtung der Laboratorien muß so beschaffen und ihr Betrieb derart geordnet sein, daß einerseits eine Gefährdung der daselbst beschäftigten Personen, andererseits eine Verschleppung von Infektionskrankheiten nach außen hintangehalten wird. Laboratoriumsräume, die in Wohngebäuden untergebracht sind, müssen von den übrigen Wohnungen des betreffenden Gebäudes vollständig abgetrennt und durch einen eigenen Eingang zugänglich sein. Laboratoriumsräume, in denen außer bakteriologischen, serologischen und Kulturenversuchen auch Tierversuche – mit Ausnahme der Aschheim-Zondeckschen Probe mit Mäusen – angestellt werden, dürfen nicht in Wohngebäuden, in Krankenanstalten nicht neben Krankenzimmern oder Wohnungen untergebracht sein. Die Laboratoriumsräume müssen nachstehenden Mindestanforderungen entsprechen:
(1) Für das in den Laboratorien beschäftigte Personal können von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) Schutzimpfungen angeordnet werden. Der Leiter der Anstalt ist berechtigt, Anträge auf Erlassung einer solchen Anordnung zu stellen.
(2) Die in bakteriologischen Anstalten beschäftigten Personen sind verpflichtet, jede Erkrankung sofort dem Vorstande anzuzeigen und bis zur Feststellung der Diagnose und Entscheidung über eine etwaige sanitätspolizeiliche Anordnung in isolierter Pflege zu verbleiben.
(3) In diesem Falle ist der Vorstand, beziehungsweise dessen Stellvertreter verpflichtet, sich sofort durch ärztliche, beziehungsweise bakteriologische Untersuchung von der Natur der Krankheit zu überzeugen und im Falle des Verdachtes einer Infektion die Anzeige an das zuständige Gesundheitsamt zu erstatten.
(4) Kann der Verdacht auf eine übertragbare Krankheit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, so ist der Erkrankte sofort abzusondern und unter Beobachtung zu setzen. Der verdächtige Fall ist unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen; bis zu seiner Verfügung sind alle jene Maßnahmen einzuleiten, welche bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit in sanitätspolizeilicher Hinsicht vorgeschrieben oder angezeigt sind.
(5) In jenen Fällen, in welchen sich der Laboratoriumsvorstand selbst an den Untersuchungen beteiligt, gelten sinngemäß auch für ihn die in den vorstehenden Absätzen angeführten Anordnungen.
Mikrobiologische Untersuchungen jeder Art über Blatternerreger, über den Erreger der Papageienkrankheit (Psittacosis), über Tollwut, über Cholera, Pest, Tularämie, Gelbfieber, Rotz, Maul- und Klauenseuche und Rickettsiosen dürfen nur in den hiefür bestimmten staatlichen oder fallweise hiezu ermächtigten Anstalten vorgenommen werden. Für den Betrieb der Anstalten, in denen mit diesen Erregern gearbeitet wird, sind außer den in den §§ 11 und 12 aufgezählten Bedingungen noch nachstehende Vorschriften einzuhalten:
(1) In allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten, die vom Bunde, einem Lande oder einer Gemeinde betrieben werden, können medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen der im § 2 geschilderten Art unter Beobachtung der im § 4 vorgeschriebenen Vorsichten durchgeführt werden.
(2) Sollen in Privatkrankenanstalten Untersuchungen der im § 2 geschilderten Art vorgenommen werden, so haben die Betriebsführer dieser Krankenanstalten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 und 13 hierum besonders anzusuchen.
Werden in den Untersuchungsobjekten Erreger einer nach den bestehenden Bestimmungen anzeigepflichtigen Krankheit festgestellt, hat der Anstaltsleiter oder sein Stellvertreter die Anzeige an das für den Wohnort des Kranken zuständige Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden zu erstatten.
(1) Die Versendung von Untersuchungsobjekten darf nur in einer solchen Verpackung erfolgen, bei der eine Beschädigung beim Transporte sicher ausgeschlossen und die Gewähr geboten ist, daß bei einem etwaigen Zerbrechen der Gefäße deren Inhalt nicht über die Umhüllung nach außen gelangen kann.
(2) Objekte, welche für Menschen infektiöse Keime enthalten, dürfen nur von den hiezu berechtigten Ärzten oder von den zur Untersuchung autorisierten Anstalten an die amtlich bezeichneten Anstalten oder an autorisierte Untersuchungsanstalten oder Personen versendet oder von letzteren an andere derartige Anstalten oder Personen abgegeben werden.
(3) Für die Ausfolgung derartiger, bei den Zollämtern aus dem Auslande einlangenden Sendungen an die in Betracht kommenden Anstalten gelten die für diese Fälle erlassenen Vorschriften und Vorsichtsmaßregeln.
(4) Der Inhalt der Sendung und der Name des Absenders ist stets anzugeben.
(1) Zuwiderhandlungen gegen § 11, Abs. (7), und gegen § 15 dieser Verordnung werden gemäß § 39 des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. BL. Nr. 67, betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 449, von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geld bis zu 290 € oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
(2) Sonstigen Handlungen oder Unterlassungen, die dieser Verordnung zuwiderlaufen, werden, soweit nicht die Bestimmungen des Strafgesetzes Anwendung finden, gemäß § 40 des im Abs. (1) genannten Gesetzes von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geld bis zu 29 € oder mit Arrest bis zu 14 Tagen bestraft.
Mit dem Geltungsbeginn dieser Verordnung treten außer Kraft:
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