Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in Österreich
10010231Ordinance01.12.1938Originalquelle öffnen →
Verordnung über die Einführung des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens im Lande Österreich. Vom 29. November 1938.
StF: dRGBl. I S 1680/1938 (GBlÖ Nr. 686/1938)
(Anm.: gegenstandslos)
(1) Das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 531), die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen vom 6. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 177), vom 22. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 215) und vom 30. März 1935 (Reichsministerialbl. S. 327) sowie die Verordnung über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter vom 28. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 481) gelten im Lande Österreich, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Soweit Vorschriften, die durch diese Verordnung im Lande Österreich eingeführt werden, nicht unmittelbar angewandt werden können, sind sie sinngemäß anzuwenden.
(1) Das Gesundheitsamt bildet eine Abteilung des Bezirkshauptmanns.
(2) Die bei der Stadtverwaltung in Wien sowie in den früher landesunmittelbaren Städten bestehenden Einrichtungen dieser Art können als Gesundheitsämter im Sinne von § 4 Abs. 2 des Gesetzes anerkannt werden.
Der Bezirkshauptmann (Bürgermeister) ist Vorgesetzter der Beamten der Gesundheitsabteilung. Er ist auch Dienstvorgesetzter dieser Beamten mit Ausnahme des Leiters der Gesundheitsabteilung und seines Stellvertreters; deren Dienstvorgesetzter ist der Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien).
Will der Bezirkshauptmann (Bürgermeister) fachtechnisch anders entscheiden als der Leiter der Gesundheitsabteilung, so ist, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, die Zustimmung des Landeshauptmanns (Bürgermeisters von Wien) einzuholen.
Bis zur endgültigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten und Angestellten des bisherigen Gemeindegesundheitsdienstes (Stadtärzte, Gemeindeärzte, Sprengelärzte u. dgl. sowie sonstige Beamte und Angestellte) gilt folgendes:
Die Gemeinden haben unter Aufsicht des Bezirkshauptmanns (Gesundheitsamt) Einrichtungen für Zwecke des Gesundheitswesens so lange in dem bisherigen Umfange zu stellen und zu erhalten, bis von dem Bezirkshauptmann (Gesundheitsamt) Einrichtungen, die demselben Zweck dienen, bereitgestellt und erhalten werden.
Werden die Aufgaben des staatlichen Gesundheitsamts eines Stadtkreises dem staatlichen Gesundheitsamt eines Landkreises übertragen, so ist dieses insoweit nicht Bestandteil der Behörde des Landrats und hat die Stellung eines selbständigen staatlichen Gesundheitsamts im Sinne des § 1 des Gesetzes; es führt insoweit die Bezeichnung:
„Staatliches Gesundheitsamt für den Stadtkreis ...“.
Die Vorschrift des § 6 findet auf Stadtkreise sinngemäß Anwendung.
Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungs- und Überleitungsvorschriften.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1938 in Kraft.
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