Übereinkommen zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken
10010190GesundheitAnnouncement10.04.1922Originalquelle öffnen →
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 4. Juli 1923, womit das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken verlautbart wird.
StF: BGBl. Nr. 385/1923
Dieses Übereinkommen wird hiemit verlautbart.
Die Regierungen der Republik Österreich und des Königreiches Schweden haben sich gegenseitig mit nachstehender Abmachung einverstanden erklärt:
Wenn ein österreichischer Staatsbürger in Schweden und ein schwedischer Staatsbürger in Österreich von einer Geisteskrankheit befallen wird, wird seine Aufnahme in eine Heilanstalt, seine Entlassung aus derselben und allenfalls sein Tod dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des in Betracht kommenden Staates mitgeteilt werden.
Die im Artikel 1 vorgesehenen Notifizierungen haben unbedingt den Namen der Irrenanstalt, wo der Kranke untergebracht ist, und wenn möglich, folgende Angaben über den Kranken zu enthalten:
In allen Fällen, in welchen die österreichische und die schwedische Regierung um die Heimbeförderung eines geisteskranken österreichischen oder schwedischen Staatsangehörigen ansucht, wird dieses Ersuchsschreiben mit allen im Artikel 2 enthaltenen Angaben versehen sein.
Wenn ein österreichischer oder schwedischer Geisteskranker heimbefördert wurde, wird das gesamte ärztliche Aktenmaterial der Irrenanstalt den österreichischen oder schwedischen Behörden ausgefolgt werden.
Die gegenwärtige Vereinbarung tritt am heutigen Tage in Kraft.
Wien, am 10. April 1922.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.