Reichssanitätsgesetz
10010157Federal Act26.06.1870Originalquelle öffnen →
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869.
Gesetz vom 30. April 1870, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes
StF: RGBl. Nr. 68/1870
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
§. 1. Die Oberaufsicht über das gesammte Sanitätswesen und die oberste Leitung der Medicinalangelegenheiten steht der Staatsverwaltung zu.
Die unmittelbare Wirksamkeit derselben umfaßt alle jene Geschäfte, welche ihr vermöge besonderer Wichtigkeit für den allgemeinen Gesundheitszustand zur Besorgung ausdrücklich vorbehalten werden.
§. 2. Der Staatsverwaltung obliegt insbesondere:
§. 3. Die dem selbständigen Wirkungskreise der Gemeinden durch die Gemeindegesetze zugewiesene Gesundheitspolizei umfaßt insbesondere:
§. 4. Im übertragenen Wirkungskreise obliegt der Gemeinde:
§. 5. Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, zu bestimmen, auf welche Weise jede Gemeinde für sich oder in Gemeinschaft mit anderen Gemeinden jene Einrichtungen zu treffen hat, welche nach der Lage und Ausdehnung des Gebietes, sowie nach der Zahl und Beschäftigung der Einwohner zur Handhabung der Gesundheitspolizei nothwendig sind.
§. 6. Die Handhabung des staatlichen Wirkungskreises in Sanitätsangelegenheiten obliegt den politischen Behörden. Dieselben haben hierbei in der Regel nach vorläufiger Vernehmung von Sachverständigen vorzugehen.
Zu diesem Ende bestehen bei den politischen Behörden:
Andere Sanitätspersonen sind im öffentlichen Sanitätsdienste nach Bedarf und von Fall zu Fall zu berufen.
§. 7. Die landesfürstlichen Bezirksärzte sind ständige Sanitätsorgane der betreffenden Bezirkshauptmannschaften.
Die Amtsbezirke der landesfürstlichen Bezirksärzte, sowie die Amtssitze derselben, werden nach Einvernehmung der Landesausschüsse im Verordnungswege festgesetzt.
Jeder landesfürstliche Bezirksarzt ist dem Bezirkshauptmanne seines Amtssitzes unmittelbar untergeordnet, und hat auch den dienstlichen Aufforderungen der übrigen Bezirkshauptleute seines Amtsbezirkes Folge zu leisten.
§. 8. Dem landesfürstlichen Bezirksarzte sind in seinem Amtsbezirke folgende Geschäfte zugewiesen:
Am Sitze jeder politischen Landesbehörde wird ein Landessanitätsrath eingesetzt und werden die Stellen eines Landessanitätsreferenten, sowie eines Landesthierarztes systemisirt. Außerdem wird nach Bedarf ein ärztliches Hilfspersonale zugewiesen.
Der Landessanitätsrath ist das berathende und begutachtende Organ für die dem Landeschef obliegenden Sanitätsangelegenheiten des Landes; er ist insbesondere bei allen Gegenständen, welche das Sanitätswesen des Landes im Allgemeinen betreffen oder – wenn gleich specieller oder localer Natur – doch von besonderer sanitärer Wichtigkeit sind, dann bei Besetzung von Stellen des öffentlichen Sanitätsdienstes im Lande zu vernehmen; er ist verpflichtet, das gesammelte statistische Materiale zu prüfen, dasselbe alljährlich in einem Landessanitätsberichte zusammen zu fassen und über Aufforderung oder aus eigener Initiative Anträge auf Verbesserung der sanitären Verhältnisse und auf die Durchführung der bezüglichen Maßnahmen zu stellen.
Die Sitzungsprotokolle sind in der amtlichen Zeitung zu publiciren, insoferne nicht öffentliche, dienstliche oder Privatrücksichten dadurch verletzt werden.
Der Landessanitätsrath ist dem Landeschef untergeordnet und verkehrt durch seinen Vorsitzenden nur mit diesem oder mit seinem Stellvertreter.
Derselbe besteht aus dem Landessanitätsreferenten, aus drei bis sechs ordentlichen Mitgliedern, welche von der Regierung ernannt werden und das gesammte Sanitätswesen zu vertreten haben, sowie aus außerordentlichen Mitgliedern, welche den Berathungen von Fall zu Fall über Anordnung oder mit Genehmigung des Landeschefs beigezogen werden.
Außerdem kann der Landesausschuß zwei ordentliche Mitglieder in den Landessanitätsrath entsenden.
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder, sowie die Art ihrer Ernennung wird für jedes Verwaltungsgebiet im Verordnungswege bestimmt.
Die Amtsdauer der ordentlichen Mitglieder währt drei Jahre. Die Ausscheidenden können wieder ernannt werden.
Der Landessanitätsrath wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte.
Die Geschäftsführung des Landessanitätsrathes wird durch eine besondere Instruction geregelt.
Das Amt eines Mitgliedes des Landessanitätsrathes ist ein Ehrenamt und wird in der Regel unentgeltlich geführt. Jedoch sind für größere Arbeiten Remunerationen zu ertheilen.
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, während ihrer Amtsthätigkeit den Titel „k. k. Sanitätsrath“ zu führen.
§. 13. Der Landeschef verwendet den Landessanitätsreferenten:
Der Landesthierarzt wird durch den Landeschef insbesondere zu nachstehenden Geschäften verwendet:
§. 21. Der Minister des Innern ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.
(Anm.: Tabelle (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des RGBl. Nr. 68/1870 verwiesen.)
Anhang.
Der Referent für Sanitätsangelegenheiten im Ministerium des Innern gehört in den Status der Ministerialräthe, die Landessanitätsreferenten in den Status der Statthaltereiräthe II. Classe, beziehungsweise der Regierungsräthe ihres Landes, der ärztliche Ministerialsecretär in den Status der Ministerialsecretäre, die ärztlichen Concipisten bei den Landesbehörden in den Concretalstatus der Concipisten bei diesen.
Die Einreihung der Landesthierätze in die Gehaltskategorie erfolgt mit Rücksicht auf den Geschäftsumfang derselben durch den Minister des Innern.
Die Gehalte der Bezirksärzte werden nach je fünf in dieser Eigenschaft zugebrachten Jahren um je 100 fl. (Quinquennalzulagen) bis zum Gesamtbetrage von 1200 fl. erhöht.
Dem Landeschef steht zu, die landesfürstlichen Bezirksärzte und die landesfürstlichen Bezirksthierärzte gegen Zugestehung der normalmäßigen Uebersiedlungsgebühren zu versetzen.
Die Landessanitätsreferenten, mit Ausnahme jener in Wien und Triest, erhalten die Localzulage jährlicher 300 fl., welche gleich dem Gehalte in Monatsraten flüssig gemacht wird.
Die in Wien und Triest bei der Statthalterei angestellten Aerzte und Thierärzte erhalten das Quartiergeld in vierteljährigen Raten.
Für Amtsreisen der landesfürstlichen Bezirksärzte und landesfürstlichen Bezirksthierärzte, zu welchen jedoch Reisen aus Anlaß von Epidemien und Epizootien nicht zu rechnen sind, wird ein Pauschale bestimmt.
Hinsichtlich der Gebühren der übrigen landesfürstlichen Aerzte und Thierärzte bei Dienstreisen und Commissionen, sie mögen aus dem Staatsschatze, aus einem öffentlichen Fonde oder von Privatparteien zu bestreiten sein, dann hinsichtlich der Dienstreisen der landesfürstlichen Bezirksärzte und Bezirksthierärzte bei Epidemien und Epizootien, sowie hinsichtlich der Remunerationen und Aushilfen für alle landesfürstlichen Sanitätsorgane finden die bei den politischen Behörden geltenden Vorschriften Anwendung.
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