Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich betreffend die Errichtung einer Diözese Feldkirch
10009298Treaty07.12.1968Originalquelle öffnen →
VERTRAG zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich betreffend die Errichtung einer Diözese Feldkirch
StF: BGBl. Nr. 417/1968 (NR: GP XI RV 999 AB 1045 S. 116. BR: S. 271.)
Nachdem der am 7. Oktober 1968 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich betreffend die Errichtung einer Diözese Feldkirch, welcher also lautet: ....
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. November 1968
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 7. Dezember 1968 ausgetauscht worden; gemäß seinem Artikel X ist der Vertrag mit diesem Zeitpunkt in Kraft getreten.
Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, S. E. den Herrn Apostolischen Nuntius in Österreich, Titularerzbischof von Ancyra, Msgr. Opilio Rossi,
und der Republik Österreich, vertreten durch deren Bevollmächtigte, Herrn Dr. Kurt Waldheim, Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, und Herrn Dr. Theodor Piffl-Percevic, Bundesminister für Unterricht,
wird nachstehender Vertrag geschlossen:
Der Heilige Stuhl und die Republik Österreich sind gemäß Artikel III § 1 des Konkordates vom 5. Juni 1933 übereingekommen, daß in Vorarlberg eine Diözese Feldkirch errichtet werden soll.
Die Diözese Feldkirch umfaßt das Gebiet des Landes Vorarlberg, für das gemäß Artikel I des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich betreffend die Erhebung der Apostolischen Administratur Innsbruck-Feldkirch zu einer Diözese vom 7. Juli 1964 ein Generalvikariat mit dem Sitz in Feldkirch besteht.
Die Diözese Feldkirch wird der Salzburger Kirchenprovinz zugeteilt.
Die Diözese, der Bischöfliche Stuhl und ein allenfalls zu errichtendes Kathedralkapitel haben Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich und genießen die Rechte öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
Der Diözese Innsbruck-Feldkirch und anderen kirchlichen Einrichtungen sowie dem Bund und dem Land Vorarlberg steht es frei, bewegliches und unbewegliches Vermögen an die Diözese Feldkirch, an den Bischöflichen Stuhl, an die zukünftige Domkirche und an ein allenfalls zu errichtendes Kathedralkapitel frei von allen bundesrechtlich geregelten Abgaben innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Wirksamkeit der Errichtung für den staatlichen Bereich (Artikel VII Absätze 2 und 3) zu übertragen.
(1) Die Republik Österreich wird der Diözese zur Bestreitung der Auslagen, die mit dem Ausbau der Diözese verbunden sind, aus Mitteln des Bundes einen Gesamtbetrag von 4 1/2 Millionen Schilling leisten, der in den Jahren 1969 und 1970 in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils bis zum 1. Juli zu erbringen ist.
(2) Die Republik Österreich und der Heilige Stuhl haben davon Kenntnis genommen, daß das Land Vorarlberg der Diözese Feldkirch für den gleichen Zweck einen Betrag von 4 1/2 Millionen Schilling zur Verfügung stellt.
(1) Die Errichtung der Diözese Feldkirch soll innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgen.
(2) Der Heilige Stuhl wird der Bundesregierung der Republik Österreich eine Ausfertigung der Errichtungsbulle übermitteln. Mit dem Einlangen dieser Ausfertigung wird die Errichtung der Diözese und des Bischöflichen Stuhles für den staatlichen Bereich wirksam.
(3) Für die Errichtung eines Kathedralkapitels gilt Artikel XV § 7 des Konkordates vom 5. Juni 1933.
Die bisherige Diözese Innsbruck-Feldkirch erhält mit der Errichtung der Diözese Feldkirch gemäß Artikel VII dieses Vertrages den Namen „Diözese Innsbruck“.
Eine in Zukunft etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung dieses Vertrages wird nach Artikel XXII Absatz 2 des Konkordates vom 5. Juni 1933 im Einverständnis zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen beigelegt werden.
Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text authentisch ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Rom ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 7. Oktober 1968.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.